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   BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99   

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https://dejure.org/1999,5478
BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99 (https://dejure.org/1999,5478)
BayObLG, Entscheidung vom 15.07.1999 - 1Z BR 6/99 (https://dejure.org/1999,5478)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 1Z BR 6/99 (https://dejure.org/1999,5478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung des Sorgerechts aufgrund einer psychischen Erkrankung der Mutter; Antrag der Pflegeeltern auf Ersetzung der Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption des Pflegekindes; Schwere Gefährdung der Entwicklung des Kindes durch Unterbleiben der Annahme ; Deutsche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1747 Abs. 4, § 1748 Abs. 1, Abs. 3
    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption seines Kindes gem. § 1748 Abs. 3 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1688
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83

    Anhörung; Persönliche; Termin; Erscheinen; Fernbleiben; Ausbleiben; Eltern;

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
    (1) Der Begriff einer "besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung" ist funktional zu verstehen; er ist nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen, ohne daß es auf eine sichere diagnostische Einordnung der psyschischen Krankheit oder Behinderung ankommt (BayObLG FamRZ 1984, 201 /202).

    Eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung ist besonders schwer, wenn der Elternteil hierdurch dauernd erziehungsunfähig wird und die geistig-seelische Anomalie so erheblich ist, daß der Elternteil für ein Versagen bei der Ausübung der elterlichen Sorge nicht verantwortlich gemacht werden kann (BayObLG FamRZ 1984, 201/202).

    Dazu ist zumindest die zur Erkenntnis seiner Verantwortung erforderliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise erforderlich (BayObLGZ 1977, 148/154; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1058/1059; Staudinger/Frank Rn. 23, MünchKomm/Lüderitz Rn. 7 jeweils zu § 1748 ), während für den Tatbestand des § 1748 Abs. 3 BGB die geistige oder seelische Anomalie so erheblich sein muß, daß der Elternteil für Mißgriffe bei der Ausübung der elterlichen Gewalt nicht verantwortlich gemacht werden kann (BayObLG StAZ 1977, 254/257; FamRZ 1984, 201/202).

  • BayObLG, 18.05.1977 - BReg. 1 Z 33/77
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
    Sie kann danach in jeder geistigen oder seelischen Anomalie liegen, die den betroffenen Elternteil zur Pflege und Erziehung seines Kindes, auch mit Hilfe Dritter, dauernd unfähig macht (BayObLG aaO; BayObLGZ 1977, 148/152; StAZ 1977, 254/257).

    Deshalb soll die Ersetzung nicht zulässig sein, wenn das Kind auch ohne die Adoption nicht in einem Heim untergebracht werden muß, sondern in einer Familie aufwachsen kann, sei es bei dem anderen Elternteil oder bei Verwandten, Stief- oder Pflegeeltern (BGH aaO S. 586; BayObLGZ 1977, 148/153; Staudinger/Frank § 1748 Rn. 56).

    Dazu ist zumindest die zur Erkenntnis seiner Verantwortung erforderliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise erforderlich (BayObLGZ 1977, 148/154; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1058/1059; Staudinger/Frank Rn. 23, MünchKomm/Lüderitz Rn. 7 jeweils zu § 1748 ), während für den Tatbestand des § 1748 Abs. 3 BGB die geistige oder seelische Anomalie so erheblich sein muß, daß der Elternteil für Mißgriffe bei der Ausübung der elterlichen Gewalt nicht verantwortlich gemacht werden kann (BayObLG StAZ 1977, 254/257; FamRZ 1984, 201/202).

  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 72/96

    Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
    Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption nach § 1748 Abs. 3 BGB ist nicht zulässig, wenn das Kind auch ohne die Adoption nicht in einem Heim untergebracht werden muß, sondern in einer Familie -- auch in der Pflegefamilie, die es adoptieren will - aufwachsen kann (wie BGH NJW 1997, 585 ).

    Im Rahmen des objektiven Ersetzungsgrundes des § 1748 Abs. 3 BGB ist aber nicht eine zusätzliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des unverhältnismäßigen Nachteils vorzunehmen, wie bei den Tatbeständen des § 1748 Abs. 1 BGB , in denen andere, eigenständige Ersetzungsgründe geregelt sind, die an vorwerfbares Elternverhalten anknüpfen (BGH NJW 1997, 585 ).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.1989 - 11 W 126/89

    Ersetzung; Einwilligung; Vormundschaftsgericht

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1990, 94 ) bejaht das Landgericht auch die weitere Voraussetzung, daß das Kind bei einem Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1990, 94 ), auf das sich das Landgericht beruft, hat durchwegs darauf abgestellt, ob das Unterbleiben der Adoption als unverhältnismäßiger Nachteil "i. S. d. § 1748 Abs. 1 BGB " (aaO S. 95) anzusehen ist.

  • BayObLG, 02.08.1982 - BReg. 1 Z 67/82
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
    Auch die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BayObLG (FamRZ 1982, 1129/1131) befaßt sich nur - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 BGB - mit der Frage, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.1983 - 18 Wx 15/83
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
    Dazu ist zumindest die zur Erkenntnis seiner Verantwortung erforderliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise erforderlich (BayObLGZ 1977, 148/154; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1058/1059; Staudinger/Frank Rn. 23, MünchKomm/Lüderitz Rn. 7 jeweils zu § 1748 ), während für den Tatbestand des § 1748 Abs. 3 BGB die geistige oder seelische Anomalie so erheblich sein muß, daß der Elternteil für Mißgriffe bei der Ausübung der elterlichen Gewalt nicht verantwortlich gemacht werden kann (BayObLG StAZ 1977, 254/257; FamRZ 1984, 201/202).
  • LG Bochum, 21.10.2011 - 7 T 104/09

    Gerichtliches Ersetzen der Einwilligung der Eltern eines Kindes zur Adoption

    Eine solche Einsichtsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wird nach der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei den Tatbeständen des § 1748 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines vorwerfbaren Elternverhaltens verlangt (BayOblG DAVorm 1999, 773-777 = FamRZ 1999.1688-1690 = NJWE-FER 2000, 147-148; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2007 - 20 W 76/07

    Adoptionsverfahren: Voraussetzungen gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung eines

    Dieser in der jüngeren obergerichtlichen Auffassung einhellig vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1688; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 513; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686) folgt auch der Senat.
  • OLG Schleswig, 15.01.2003 - 2 W 140/02

    Ersetzung der Einwilligung in Adoption

    Dabei geht der Senat - was das Landgericht nicht hinterfragt und geprüft hat - davon aus, daß der Wortlaut der Vorschrift an sich verlangt, daß ohne Annahme nur eine Heimunterbringung in Betracht käme (vgl. BGH NJW 1997, 585,586; BayObLG FamRZ 1999, 1688, 1690), diesem Fall jedoch gleichzustellen ist, daß die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie und Aufnahme in eine neue Pflegefamilie das Kindeswohl in gleicher Weise schwerwiegend beeinträchtigt wie eine Heimunterbringung.

    Hiermit weicht der Senat nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1996 (NJW 1997, 585) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.07.1999 (FamRZ 1999, 1688) ab, so daß eine Vorlage nach § 28 FGG nicht in Betracht kommt.

  • AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
    Namentlich sind hier die Vorschriften in § 1747 Abs. 4, 1. Alt. BGB zu nennen, wonach auf die Einwilligung von dauernd geschäftsunfähigen Elternteilen verzichtet werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 1999, 1688) und § 1748 Abs. 3 BGB, wonach die Einwilligung eines Elternteils ersetzt werden kann, wenn "er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre".
  • AG Nidda, 27.02.2007 - 6 X 30/02

    Adoption: Konkurrenz zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie; Unterbleiben

    Angesichts dieser Haltung der Eltern kann, auch nach der Entscheidung BGHZ 133, 384 = FamRZ 1997 85 = NJW 585, bestätigt durch BayObLG in FamRZ 1999, 1688 die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption durch das Vormundschaftsgericht, nicht ausgesprochen werden.
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