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   BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20   

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BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20 (https://dejure.org/2020,26944)
BayObLG, Entscheidung vom 15.09.2020 - 101 AR 101/20 (https://dejure.org/2020,26944)
BayObLG, Entscheidung vom 15. September 2020 - 101 AR 101/20 (https://dejure.org/2020,26944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 17, § 29, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 504; BGB § 651a; EGZPO § 9; LugÜ Art. 15 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1; EuGVÜ Art. 17
    Willkürliche Verweisung bei Nichtbeachtung internationaler Zuständigkeitsregeln

  • rewis.io

    Zuständigkeitsbestimmung

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Offensichtlichen Auslandsbezug missachtet: Verweisungsbeschluss willkürlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Jedoch entfällt die Bindungswirkung dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 144/19, juris Rn. 84; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.).

    Zwar lässt bloßer Rechtsirrtum die Bindungswirkung ebenso wenig entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1992, XII ARZ 8/92, NJW-RR 92, 902 [juris Rn. 3]) wie das Übersehen eines Gerichtsstands, der sich nicht aufdrängte und von den Parteien nicht thematisiert worden ist (BGH, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).

    Die vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfende örtliche Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich von der klagenden Partei darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen sind und es dem Gericht obliegt, lückenhaften Vortrag durch geeignete Hinweise aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Urt. v. 31. Januar 1991, III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 [juris Rn. 24]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2015, 32 SA 88/14, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2012, 11 AR 212/12, NJW-RR 2013, 511 [juris Rn. 14]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 12 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb § 253 Rn. 12; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 12 Rn. 55).

  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.).

    Jedoch entfällt die Bindungswirkung dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 144/19, juris Rn. 84; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Grobe Rechtsfehler können allerdings als extremer Verstoß gegen die den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) determinierenden Rechtsvorschriften zu qualifizieren sein und dazu führen, dass ein Verweisungsbeschluss nicht mehr als "im Rahmen der Gesetze ergangen" angesehen werden kann, sondern bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher als offensichtlich unhaltbar und deshalb willkürlich zu werten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 16]).

    Da sich das verweisende Gericht mit den Bestimmungen des Luganer Übereinkommens, dessen Anwendungsbereich offenkundig in zeitlicher, persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist, nicht auseinandergesetzt und darüber hinaus bei der Anwendung des nationalen Rechts den zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Quellen einen Inhalt beigemessen hat, den diese offenkundig nicht haben, ist die Verweisung bei objektiver Betrachtung trotz des von den Parteien übereinstimmend erklärten, vom Gericht allerdings provozierten Einverständnisses als willkürlich zu werten (vgl. BGH, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17]; anders im Fall einer Verweisung aufgrund einer von den Parteien übereinstimmend als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands gewerteten Vertragsklausel: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 [juris Rn. 10]).

  • BGH, 14.02.1995 - X ARZ 35/95

    Ermittlung von Tatsachen durch den BGH im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 47).

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder kann das zuständige Gericht mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht sicher ermittelt werden, ist der Rechtsstreit - unter deklaratorischer Feststellung der fehlenden Bindung des Verweisungsbeschlusses - an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1996, XII ARZ 7/96, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 10. März 2004, 5 W 8/04, juris Rn. 1 und 5) und sodann gegebenenfalls erneut verweisen kann (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 37 f.).

  • OLG Hamm, 05.01.2015 - 32 Sa 88/14

    Umfang der Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung seiner Zuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Die vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfende örtliche Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich von der klagenden Partei darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen sind und es dem Gericht obliegt, lückenhaften Vortrag durch geeignete Hinweise aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Urt. v. 31. Januar 1991, III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 [juris Rn. 24]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2015, 32 SA 88/14, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2012, 11 AR 212/12, NJW-RR 2013, 511 [juris Rn. 14]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 12 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb § 253 Rn. 12; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 12 Rn. 55).
  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Die vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfende örtliche Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich von der klagenden Partei darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen sind und es dem Gericht obliegt, lückenhaften Vortrag durch geeignete Hinweise aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Urt. v. 31. Januar 1991, III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 [juris Rn. 24]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2015, 32 SA 88/14, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2012, 11 AR 212/12, NJW-RR 2013, 511 [juris Rn. 14]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 12 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb § 253 Rn. 12; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 12 Rn. 55).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2012 - 11 AR 212/12

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz fehlerhafter Annahme der

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Die vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfende örtliche Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich von der klagenden Partei darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen sind und es dem Gericht obliegt, lückenhaften Vortrag durch geeignete Hinweise aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Urt. v. 31. Januar 1991, III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 [juris Rn. 24]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2015, 32 SA 88/14, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2012, 11 AR 212/12, NJW-RR 2013, 511 [juris Rn. 14]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 12 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb § 253 Rn. 12; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 12 Rn. 55).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Aus den Reiseunterlagen ergibt sich außerdem, dass der Vertrag eine Pauschalreise i. S. d. Art. 15 Abs. 3 LugÜ betrifft (vgl. hierzu: Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 59. EL Stand: April 2020, Art. 17 VO [EG] 1215/2012 Rn. 83 m. w. N.; zur Auslegung des Luganer Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Parallelvorschriften der Brüssel-Ia-VO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union: EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17, juris Rn. 27 - Pillar Securitisation zu Art. 15 LugÜ; BGH, Urt. v. 7. Juni 2016, KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 17 - Pechstein/International Skating Union zu Art. 6 Nr. 1 LugÜ).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Aus den Reiseunterlagen ergibt sich außerdem, dass der Vertrag eine Pauschalreise i. S. d. Art. 15 Abs. 3 LugÜ betrifft (vgl. hierzu: Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 59. EL Stand: April 2020, Art. 17 VO [EG] 1215/2012 Rn. 83 m. w. N.; zur Auslegung des Luganer Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Parallelvorschriften der Brüssel-Ia-VO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union: EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17, juris Rn. 27 - Pillar Securitisation zu Art. 15 LugÜ; BGH, Urt. v. 7. Juni 2016, KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 17 - Pechstein/International Skating Union zu Art. 6 Nr. 1 LugÜ).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 144/19

    Örtliche Zuständigkeit für die Klage einer Publikums GmbH & Co. KG gegen einen

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
    Jedoch entfällt die Bindungswirkung dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 144/19, juris Rn. 84; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

  • BGH, 07.08.1996 - XII ARZ 7/96

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

  • BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

  • OLG Frankfurt, 28.01.2015 - 11 SV 133/14

    Bestimmung eines dritten Gerichts innerhalb Kompetenzkonflinkts gem. § 36 I Nr. 6

  • BayObLG, 24.01.2003 - 1Z AR 4/03

    Zuständigkeit eines Drittgerichts bei negativem Kompetenzstreit -

  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

  • BGH, 24.07.1996 - X ARZ 683/96

    Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

  • OLG Köln, 10.03.2004 - 5 W 8/04

    Verweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts nur aufgrund pflichtgemäßer Prüfung

  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

  • BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08

    Bindungswirkung einer von beiden Parteien beantragten Verweisung

  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 SV 72/15

    Prüfungsumfang vor Verweisung nach § 281 ZPO

  • BayObLG, 20.04.2023 - 101 AR 15/23

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Sachverhaltsauflärung

    a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 47).

    Auch grobe Rechtsfehler können als gravierender Verstoß gegen die den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) determinierenden Rechtsvorschriften zu qualifizieren sein und dazu führen, dass ein Verweisungsbeschluss nicht mehr als "im Rahmen der Gesetze ergangen" angesehen werden kann, sondern bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher als offensichtlich unhaltbar und deshalb willkürlich anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 16]; BayObLG, Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 28).

    (2) Das Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, hat die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei nicht nur die zur Begründung seiner Zuständigkeit vorgetragenen Umstände von Amts wegen zu würdigen, sondern gegebenenfalls auch nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Beschluss vom 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 27; Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 39; Beschluss vom 12. April 1994, 1Z AR 13/94, juris Leitsatz 1 und Rn. 10 - jeweils in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit).

    Dass der Beschluss auf einem (hilfsweise gestellten) Verweisungsantrag der Klägerin beruht und der Beklagte der Verweisung zugestimmt hat, vermag schon deshalb keine andere Würdigung zu rechtfertigen, weil das Landgericht den Antrag durch seinen Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit, der einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehrt, veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 30; OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2004, 4 AR 90/04, juris Rn. 9).

    Denn Tatsachenermittlungen zur Feststellung des zuständigen Gerichts fallen nicht in die Zuständigkeit des anstelle des Bundesgerichtshofs (§ 36 Abs. 2 ZPO) mit Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1996, XII ARZ 7/96, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. August 1984, X ARZ 689/94, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 23; Beschluss vom 1. April 1999, 1Z AR 34/99, NJW-RR 2000, 1311 [juris Rn. 12]; OLG Köln, Beschluss vom 10. März 2004, 5 W 8/04, juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38).

  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 163/20

    Keine Bindung an Wahl des Gerichtsstands bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 15. September 2020, Az. 101 AR 101/20, juris) entfalte der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.

    b) Eine rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 24 Satz 1 LugÜ (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 41 ff.) stand einer Verweisung nicht entgegen.

    Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 34) ergeben sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen.

    d) Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München nach Art. 5 Nr. 5 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 LugÜ am Ort der Niederlassung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 37 f.) oder aufgrund einer Vereinbarung eines fakultativen Gerichtsstands in München für Klagen des Verbrauchers gegen die Beklagte durch Einbeziehung deren Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Art. 23 Abs. 1, Abs. 5 i. V. m. Art. 17 Nr. 2 LugÜ) ist dagegen nicht gegeben, so dass dahin stehen kann, ob in dem an das Amtsgericht München adressierten Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 auch eine Wahl dieses Gerichts gesehen werden könnte.

  • BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel

    b) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 47).
  • BayObLG, 11.01.2024 - 101 AR 222/23

    Verweisungsbeschluß, Streitwerterhöhung, Streitwertfestsetzung,

    Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BayObLG, 14.02.2022 - 102 AR 190/21

    Sachliche Zuständigkeit nach Streitwertreduzierung

    Dass der Beschluss auf einem Verweisungsantrag des Klägers beruht und sich auch die Beklagte dem Verweisungsantrag angeschlossen hat, vermag schon deshalb keine andere Würdigung zu rechtfertigen, weil das Gericht diesen Antrag durch seinen unzutreffenden Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 30; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009, 2 W 98/09, NJW-RR 2010, 533 [juris Rn. 33]; OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2004, 4 AR 90/04, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage

    Aus den genannten Gründen kann offenbleiben, ob das unter der Firma "Pegma Bau Innenausbau" betriebene Gewerbe die tatsächlichen Voraussetzungen einer Niederlassung im Sinne des autonom auszulegenden Begriffsverständnisses erfüllte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 38 m. w. N.).

    Dieser Subsidiaritätsvorbehalt steht der Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I durch rügeloses Einlassen nicht entgegen, auch wenn die internationale und örtliche Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO gegeben ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 6. Februar 2023, 101 AR 141/22, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 41).

  • BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach

    Zwar hat das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 39 m. w. N.).
  • BayObLG, 11.01.2024 - 102 AR 221/23

    Verweisungsbeschluß, Streitwerterhöhung, Streitwertfestsetzung,

    a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 82/22

    Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Bauvertrag (hier

    Der Verweisungsbeschluss ist anschließend überraschend ohne neuerlichen Hinweis und ohne, dass der Eingang der Klageerwiderung abgewartet worden ist, objektiv willkürlich auf das Sachverhaltselement des "Beginns der Ausführungsarbeiten" als (konkludente) Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) nach Unterzeichnung des Bauvertrags durch die Klägerin gestützt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17]; BayObLG, Beschl. v. 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 30; OLG Celle, Beschl. v. 8. November 2004, 4 AR 90/04, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 26.07.2022 - 102 AR 65/22

    Bindender Verweisungsbeschluss

    Zwar hat das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 39 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 13 UF 89/18

    Höhe des Trennungsunterhalts bei in Deutschland und Norwegen getrennt lebenden

  • BayObLG, 04.08.2023 - 102 AR 151/23

    Bindungswirkung einer Verweisung; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in

  • BayObLG, 07.06.2023 - 101 AR 126/23e

    Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag zugunsten Dritter

  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

  • BayObLG, 06.02.2023 - 101 AR 141/22

    Italien, Unanfechtbarkeit, Mitgliedstaat, Fahrzeug, Frist, Verweisungsantrag,

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