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   BayObLG, 15.10.1958 - RReg. 1 St 468/57   

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https://dejure.org/1958,5641
BayObLG, 15.10.1958 - RReg. 1 St 468/57 (https://dejure.org/1958,5641)
BayObLG, Entscheidung vom 15.10.1958 - RReg. 1 St 468/57 (https://dejure.org/1958,5641)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Oktober 1958 - RReg. 1 St 468/57 (https://dejure.org/1958,5641)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 57
  • NJW 1959, 640 (Ls.)
  • BayObLGSt 1958, 244
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 28.02.1991 - RReg. 5 St 14/91

    Notwehr gegen Ehrangriffe; Erforderlichkeit der Verteidigung gegenüber dem

    Wie § 199 StGB (BGHSt 10, 373/374; BayObLGSt 1958, 244/246) ist § 233 StGB auch dann anwendbar, wenn die Gegenbeleidigung nicht erwiesen ist, denn §§ 199, 233 StGB gehören in den Bereich der Rechtsfolgen, in dem mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (BGHSt 10, 373/374).
  • OLG Koblenz, 23.01.1986 - 1 VS 2/85

    Üble Nachrede und Beleidigung

    Da der wahrheitsgemäße Vorwurf einer strafbaren Handlung für sich allein gesehen noch keine Beleidigung darstellt (OLG Köln, aaO, OLG Koblenz, aaO; BayObLG in NJw 1959, 57), kann eine Bestrafung wegen Beleidigung nach § 185 StGB daher nur beim Nachweis der Unwahrheit der erhobenen Behauptung erfolgen; Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten (vgl. dazu auch Lenkner in Schönke/Schröder. StGB. 21. Aufl., §.185 Rdnr. 3).
  • LG Kassel, 23.04.2013 - 3 StVK 29/13

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahme wegen beleidigenden Verhaltens; Strafvollzug:

    Eine Beleidigung ist es nämlich auch, wenn dem Betroffenen ein rechtswidriges Verhalten (etwa ein Diebstahl) vorgeworfen wird, wenngleich diese Behauptung unwahr ist (vgl. BayObLG, NJW 1959, 57; Schönke/Schröder/ Lenckner/Eisele, a.a.O., Rn. 2, 6).
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