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   BayObLG, 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84   

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BayObLG, 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84 (https://dejure.org/1984,1816)
BayObLG, Entscheidung vom 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84 (https://dejure.org/1984,1816)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Oktober 1984 - BReg. 2 Z 55/84 (https://dejure.org/1984,1816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 424 (Ls.)
  • Rpfleger 1985, 102
  • BayObLGZ 1984, 239
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76

    Zulässigkeit der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Namentliche Angabe

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84
    So hat der BGH (NJW 1977, 1686) ausgeführt, im Zivilprozeß könne eine solche Parteibezeichnung dahin ausgelegt werden, daß die Personen gemeint seien, die die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft bilden; die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung nach § 253 ZPO sei dadurch nicht in Frage gestellt.
  • RG, 01.03.1930 - V B 1/30

    Ist die Eintragung einer Hypothek auf den Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84
    § 1115 Abs. 1 BGB schreibt allerdings nicht zwingend vor, daß der Gläubiger der Hypothek mit seinem Namen im Grundbuch eingetragen wird; es genügt ausnahmsweise auch eine solche Bezeichnung ohne Namen, aus der die Person des Gläubigers für die am Rechtsverkehr beteiligten zweifelsfrei zu entnehmen ist (RGZ 127, 309/312; BayObLGZ 1958, 164/168 ..).
  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Dabei hat es zu gewährleisten, daß die auch bei einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866 f ZPO) nach §§ 1115, 1184 ff BGB, § 15 GBVfg erforderlichen Angaben zur Person des Gläubigers im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; OLG Celle, aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 17; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 7, 8).

    Soweit die Eintragung einer Zwangshypothek nach Titelumschreibung auf die Wohnungseigentümer erfolgen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumindest der Namen aller Wohnungseigentümer in den Eintragungsvermerk Wirksamkeitsvoraussetzung gemäß § 1115 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1984, 239, 241 ff; noch weitergehend für die Erfordernisse des § 15 GBVfg: BayObLG, ZWE 2001, 375; OLG Köln, Rpfleger 1994, 496, 497).

    Daß dies insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchs beeinträchtigen kann und für das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch BayObLGZ 1984, 239, 244).

  • BGH, 23.09.1993 - V ZB 27/92

    Verwechslung des herrschenden Grundstücks bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    Zwar mag die Eintragungsbewilligung zur Auslegung einer bloß ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung herangezogen werden können (a.M. BayObLGZ 1984, 239, 243), so daß dann das Grundbuchamt von Amts wegen die Eintragung entsprechend klarzustellen hätte (KGJ 27 A 244, 248).
  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 113/94

    Zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer

    Nach der vom Senat vertretenen Meinung (BayObLGZ 1984, 198/206 f.; 1984, 239/242 f.; ebenso Weitnauer WEG 7. Aufl. § 1 Rn. 4 c ff., insbesondere 4 m und 4 n; Augustin WEG § 27 Rn. 23; Palandt/Bassenge § 1 WEG Rn. 14; a.A. vor allem Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. § 1 Rn. 39; Henke/Niedenführ/Schulze WEG 2. Aufl. § 21 Rn. 3; Röll Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter 5. Aufl. S. 28) stehen gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft gemäß § 741 ff. BGB zu; die Mitberechtigung eines Wohnungseigentümers daran geht mit einem Wechsel in der Mitgliedschaft durch Veräußerung der Wohnung oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht kraft Gesetzes auf den neuen Wohnungseigentümer über Entsprechendes gilt für Ansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG , wenn es sich bei ihnen auch streng genommen nicht um gemeinschaftliche Forderungen im Sinne von § 741 ff. BGB handelt (vgl. Weitnauer "Partner im Gespräch" Bd. 21 S 59/66 f.).

    (3) Die löschungsfähige Quittung der Verwalterin reicht also zum Nachweis dafür aus, daß die im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken auf den Beteiligten zu 1 als Eigentümer des Hälfteanteils übergegangen sind; der Senat halt die im Beschluß vom 15.10.1984 (BayObLGZ 1984, 239/244) geäußerten Zweifel nicht aufrecht.

  • OLG München, 29.10.2007 - 34 Wx 105/07

    "Limitierter Kaufpreis" als dingliches Vorkaufsrecht

    Zugleich hat der Senat jedoch das Grundbuchamt zur Löschung der inhaltlich unzulässigen Preisvereinbarung anzuweisen (vgl. BayObLGZ 1984, 239/245 f.; KGJ 43, 223; Demharter § 77 Rn. 30).
  • OLG Rostock, 26.04.2007 - 7 U 67/05

    Veräußerungsverbot: Veräußerungsverbot nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bei im

    Zwar mag die Eintragungsbewilligung zur Auslegung einer bloß ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung herangezogen werden können (a.A. BayObLG, Beschl. v. 15.10.1984, BReg 2 Z 55/84, BayObLGZ 1984, 239), so dass dann das Grundbuchamt von Amts wegen die Eintragung entsprechend klar zu stellen hätte.
  • BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel; Voraussetzungen für die Erteilung der

    Die Sammelbezeichnung betrifft im übrigen immer die Personen, die in dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren anhängig wurde, Wohnungseigentümer waren (vgl. BayObLGZ 1984, 198/206; 1984, 239/242, 243; BayObLG Rpfleger 1979, 446).

    Der Senat hat entschieden, daß für die Bezeichnung der Gläubiger einer Zwangshypothek im Grundbuch nicht die auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hinweisende Sammelbezeichnung ausreicht, sondern daß die Inhaber der Zwangshypothek namentlich im Grundbuch eingetragen werden müssen (BayObLGZ 1984, 239/242, 243; ebenso LG Bochum DWE 1985, 59 und LG Heidelberg BWNotZ 1985, 125).

  • OLG Köln, 11.12.2023 - 2 Wx 203/23
    Ein Zusatz des Inhalts, dass der als Eigentümer Eingetragene Treuhänder eines Dritten ist, oder ein anderer Hinweis auf das Treuhandverhältnis, darf hingegen in das Grundbuch nicht eingetragen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.10.1984, 2 Z 55/84, …
  • OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 117/09

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs; Eintragung einer

    Die Hypothek entsteht in diesem Falle nicht, weil eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, nämlich der den Vollstreckungsgläubiger ausweisende Titel (vgl. BayObLGZ 1984, 239/246; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 68), fehlt (siehe auch Demharter ZfIR 2001, 957/960).
  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97

    Wirksamkeit der Unterteilung eines Wohnungseigentums

    Da das Rechtsbeschwerdegericht die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung von Amts wegen beachten muß, ist die Löschung anzuordnen, auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel ein anderes Ziel erstrebt; das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt hier nicht (vgl. BayObLGZ 1984, 239/246 m.w.N.).
  • LG München II, 10.10.2018 - 1 O 1310/18

    Rückschnitt von Bewuchs auf dem Grundstück

    Zwar mag die Eintragungsbewilligung zur Auslegung einer bloß ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung herangezogen werden können (a.M. BayObLGZ 1984, 239, 243), so daß dann das Grundbuchamt von Amts wegen die Eintragung entsprechend klarzustellen hätte (KGJ 27 A 244, 248).
  • OLG München, 25.04.2013 - 34 Wx 146/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines auf "übrige

  • LG München I, 14.12.2022 - 36 S 6500/22

    Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 31/01

    Eintragung einer Zwangshypothek bei einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BayObLG, 26.02.1987 - BReg. 2 Z 11/87
  • BayObLG, 23.12.1987 - BReg. 2 Z 138/87

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

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