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   BayObLG, 16.03.1984 - BReg. 3 Z 127/83   

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BayObLG, 16.03.1984 - BReg. 3 Z 127/83 (https://dejure.org/1984,5473)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.1984 - BReg. 3 Z 127/83 (https://dejure.org/1984,5473)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 1984 - BReg. 3 Z 127/83 (https://dejure.org/1984,5473)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 563 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1984 - BReg. 3 Z 127/83
    b) Auf die vom Notar gewährte Ermäßigung der nach § 36 Abs. 2 KostG entstandenen Gebühr um fünfzig vom Hundert (vgl. BVerfGE 47, 285 [= DNotZ 1978, 412 ]) hat der Beteiligte zu 2 Anspruch ( § 144 Abs. 3 Satz 2 und 1 KostO ), denn er genießt persönliche Gebührenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KostG.
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04

    Gerichtliche Entscheidung bei Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit für

    Nach dieser Vorschrift ist Kostenschuldner des Notars (auch) derjenige, der die Kosten durch eine vor dem Notar abgegebene oder diesem "mitgeteilte" Erklärung übernommen hat (vgl. SchlHOLG JurBüro 1982, 894 f; BayObLG DNotZ 1985, 563 f).
  • BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94

    Kostenhaftung in Grundbuchsachen

    An ihren Inhalt sind keine strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss aus ihr mit Deutlichkeit hervorgehen, dass die Übernahme gegenüber dem Gericht gewollt ist (allgemeine Meinung vgl. BayObLG DNotZ 1985, 563 f.; Rohs/Wedewer § 3 Rn. 12).

    Die in einem Rechtsgeschäft enthaltene Erklärung (hier § 23 der notariellen Urkunde), dass ein Beteiligter die Kosten übernehme, wirkt nach h.M. grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien selbst (BayObLGZ 1973, 298/301; BayObLG DNotZ 1985, 563/564; SchlHOLG JurBüro 1982, 429; Rohs/Wedewer aaO; Korintenberg § 3 Rn. 13; Göttlich/Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort "Kostenschuldner" S.732; Hartmann Kostengesetze 25.Aufl. § 3 KostO Rn. 5); unter welchen Voraussetzungen sie den Übernehmer möglicherweise auch gegenüber dem Notar zum Schuldner der Kosten machen kann (vgl. BayObLGZ 1984, 178/180), kann hier dahingestellt bleiben.

    Hier scheidet eine Haftung der Beteiligten nach § 3 Nr. 3 KostO schon deshalb aus, weil § 449 BGB nur eine Kostentragungspflicht der Beteiligten gegenüber ihrem Vertragspartner Bundesrepublik Deutschland begründet, nicht aber gegenüber der Staatskasse (BayObLG DNotZ 1985, 563/564; Rohs/Wedewer Rn. 15, Korintenberg Rn. 27, je zu § 3 ; Hartmann § 3 KostO Rn. 9; Palandt/Putzo BGB 53.Aufl. § 449 Rn. 2).

  • OLG Brandenburg, 04.07.2007 - 13 Wx 5/07
    Auch wenn an den Inhalt der Übernahmeerklärung keine strengen Anforderungen zu stellen sind, muss jedoch aus ihr mit Deutlichkeit hervorgehen, dass die Übernahme gegenüber dem Notar gewollt ist (BayObLG in DNotZ 1985, 563, 564).
  • OLG München, 23.08.2007 - 32 Wx 126/07

    Interessengerechte Auslegung einer Kostenübernahmeerklärung nach der

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  • OLG München, 22.08.2012 - 32 Wx 189/12

    Notarkosten - Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Abweichungen vom Vordruck

    Eine Vereinbarung in einem Vertrag regelt grundsätzlich nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien (Hartmann 36. Aufl. KostO § 3 Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart BWNotZ 1986, 90; vgl. auch BayObLG DNotZ 1985, 563 f.; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 -32 Wx 126/07), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt.
  • OLG München, 10.01.2008 - 32 Wx 201/07

    Kosten im Wohnungsgrundbuchverfahren: Gleichbehandlung aller Wohnungserwerber

    Zudem ist die Übernahmeerklärung eng auszulegen, da eine Vereinbarung in einem Vertrag in der Regel nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien regelt (Hartmann aaO § 3 Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO; vgl. auch BayObLG DNotZ 1985, 563 f.), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt.
  • OLG München, 22.08.2012 - 31 Wx 189/12

    Auftrag zur Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs

    Eine Vereinbarung in einem Vertrag regelt grds. nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien (Hartmann , KostG, 36. Aufl., § 3 KostO Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart, BWNotZ 1986, 90; vgl. auch BayObLG, DNotZ 1985, 563 ff.; Senatsbeschl. v. 23.8.2007 - 32 Wx 126/07 ), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt.
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