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   BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80   

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https://dejure.org/1980,9189
BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80 (https://dejure.org/1980,9189)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80 (https://dejure.org/1980,9189)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 1980 - BReg. 2 Z 25/80 (https://dejure.org/1980,9189)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 2 Z 88/71
    Auszug aus BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80
    Wenn das Grundbuchamt auch gesetzliche Vermutungen, wie z. B. § 891 BGB, bei der Ermittlung beweisbedürftiger Tatsachen zu beachten hat ( BayObLGZ 1972, 46 /48, Horber Grundz. 3 vor § 13, je m. Nachw.), so gilt dies doch - im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO - dann nicht, wenn - wie bei tatsächlichen Vermutungen - nur ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. KEHE, HorberaaO).
  • BayObLG, 26.06.1979 - BReg. 2 Z 71/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80
    Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht (BayObLG, MittBayNot 1979, 225 ; BayObLGZ 1971, 336 /339; Horber Anm. 5a, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 58, je zu § 22 m. weit. Nachw.).
  • OLG Hamm, 04.09.1979 - 15 W 26/79
    Auszug aus BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80
    Das Oberlandesgericht Hamm ( MittBayNot 1979, 173 ) möchte der weiteren Beschwerde der Gläubigerin stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfl. 1979, 261) gehindert und hat deshalb die Sache nach § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 19/79

    Zur Frage, wann eine Kündigungsklausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80
    BGH, Beschluß vom 27.2.1980 - V ZB 19/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Für ein von der Beschwerdeführerin den Beteiligten zu 2 gewährtes Darlehen von 220 000 DM ist in notarieller Urkunde vom 15. Juni 1978 nach einem von der Beschwerdeführerin verwendeten Formular bestimmt (Ziffer 3), daß die Gläubigerin berechtigt sei, die sofortige Rückzahlung des Kapitals oder nach freiem Ermessen eines Teilbetrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu verlangen, "wenn das Eigentum an dem Pfandgrundstück oder einem Teil hiervon ganz oder zum Teil aufgegeben wird, das Pfandgrundstück durch Veräußerung oder auf sonstige Weise ganz oder zum Teil in das Eigentum eines anderen übergeht oder für mehrere Eigentümer geteilt oder getrennt wird, oder wenn an dem Pfandgrundstück Sondereigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum) oder Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) oder eine Verfügungsbeschränkung begründet oder geändert wird, über die Erträge des Pfandgrundstücks verfügt wird, insbesondere ein Nießbrauch bestellt, die Miet- oder Pachtzinsforderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden." Unter anderem mit dieser Bedingung wid gleichzeitig für die Darlehensforderung zugunsten der Gläubigerin eine Briefhypothek bewilligt und beantragt, wobei festgestellt wird, daß den Bedingungen zu Ziffer 3 der Urkunde lediglich Bedeutung als Kündigungsbedingungen zukommt.
  • BayObLG, 31.07.1973 - BReg. 2 Z 37/73
    Auszug aus BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80
    Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet 1. Die Löschung einer Hypothek bedarf - abgesehen von der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 27 GBO , die hier im entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 1) gesehen werden konnte (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 230 ; BayObLGZ 1973, 220/222; Horber GBO 14. Aufl. § 27 Anm. 3 B) - der Bewilligung des betroffenen Gläubigers nach § 19 GBO .
  • BayObLG, 23.06.1980 - BReg. 2 Z 45/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    Ist dies nicht der Fall, z.B. weil sich die Hauptsache zwischenzeitlich erledigt hat, so muß auch eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1963, 80/81 f.; 1968, 195/199; zuletzt Senatsbeschluß vom 16.5.1980 BReg. 2 Z 25/80).
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