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   BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19   

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BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19 (https://dejure.org/2019,57587)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.2019 - 205 StRR 377/19 (https://dejure.org/2019,57587)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 205 StRR 377/19 (https://dejure.org/2019,57587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 349 Abs. 2; JGG § 105 Abs. 1, § 109 Abs. 2 S. 1
    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits volljährigen Angeklagten

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren wegen Vergewaltigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Soweit dem in einer weiteren Entscheidung die Zufallsabhängigkeit des Zeitpunkts der Aburteilung entgegen gehalten wurde sowie die Ausgestaltung des § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG als Sollvorschrift, die in Ausnahmefällen auch die Unterbringung eines über 24 Jahre alten Gefangenen im Jugendstrafvollzug zulasse (BGH NStZ 2018, 662, Rn. 22 bei juris), befasst sich jene Entscheidung offensichtlich allein mit der Bemessung der Strafhöhe gemäß § 18 JGG, nicht dagegen mit der Sanktionswahl nach § 17 Abs. 2 JGG.

    Insbesondere ergibt sich aus der bisherigen Judikatur keine starre Altersobergrenze, bis zu der die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens unzulässig wäre (vgl. die Darstellung bei BGH NStZ 2018, 662, Rn. 19 bei juris).

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung eines zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 22 Jahre und sieben Monate alten Angeklagten auf mit der Maßgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichtigen (BGH StV 2017, 715, Rn. 5 bei juris; siehe zum dortigen Alter des Angeklagten die Angabe bei BGH NStZ 2018, 662, Rn. 19 bei juris).

    Derselbe Senat billigte eine Jugendstrafe gegen einen bei Urteilsverkündung 21 Jahre und acht Monate alten Angeklagten, weil sich das Tatgericht jedenfalls nicht ausschließlich am Erziehungsgedanken orientiert habe (BGH NStZ 2018, 662, Rn. 17, 23 bei juris).

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Eine entsprechende Auffassung wurde zudem durch den Bundesgerichtshof vertreten im Beschluss vom 06.05.2013, Az. 1 StR 178/13 (veröffentlicht in NStZ 2013, 658), wobei dieser allerdings soweit ersichtlich keine weitere Gefolgschaft in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefunden hat, vgl. hierzu z.B. Kölbel JR 2019, 38, 40 f. Zumindest lässt sich die Entwicklung der neueren Judikatur des Bundesgerichtshofs aber dahingehend interpretieren, dass erzieherischen Gründen erst bei der Bemessung der Höhe einer Jugendstrafe eigenständige Bedeutung zuzusprechen ist (vgl. § 18 Abs. 2 JGG), dagegen nicht bereits bei einer auf die Schwere der Schuld gestützten Sanktionswahl nach § 17JGG (vgl. die Darstellungen bei MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 54; Meier/Rössner/ Trüg/Wulf/Laue, JGG, 2. Aufl. 2014, § 17 JGG Rn. 30 f.).

    Der Tatrichter hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen (BGH NStZ 2018, 728, Rn. 10 bei juris).

    Nunmehr aufgegriffen werden mit der oben genannten Entscheidung (BGH NStZ 2018, 728) jedoch im Schrifttum vertretene Wertungen, wonach mit Blick auf die Regelung in § 3 Satz 1 JGG der Reifegrad des Täters bei Begehung der Tat einen wesentlichen Faktor für den Schweregrad der Einzeltatschuld bildet (MüKo-StGB/Radtke a.a.O. Rn. 65) und die Belange des Schuldausgleichs daher - auch gegenüber dem Erziehungsgedanken - mit dem zunehmenden Alter eines Heranwachsenden gewichtiger werden (Eisenberg a.a.O. Rn. 29a; vgl. auch OLG Hamm a.a.O.; siehe bereits oben Ziff. II.2.b).

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Schweres Tatunrecht ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG (Laue, NStZ 2016, 102 f.; derselbe in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl. 2014, § 17 JGG Rn. 25).

    Allerdings gilt dies nur bei besonders schweren Straftaten (vgl. z.B. BGH StV 2017, 710, Ziff. 3a der Gründe; BGH NStZ 2016, 102, Rn. 8 bei juris).

    Selbst in Fällen, in denen dem äußeren Unrechtsgehalt einer Sexualtat eigenständige Bedeutung beigemessen wurde, beruhte die Billigung einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe mitunter trotzdem zugleich auf Erwägungen zur persönlichen Vorwerfbarkeit des Unrechts (vgl. z.B. BGH NStZ 2016, 102, Rn. 10 bei juris).

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 417/15

    Fehlender wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung bei der Körperverletzung

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Denn dem Erziehungsgedanken kommt bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion eines bei Verurteilung erwachsenen Angeklagten nur ein geringes Gewicht zu (BGH NStZ 2016, 101, Rn. 5 bei juris; BGH NStZ 2016, 680, Rn. 19 bei juris; ebenso Brunner/Dölling, a.a.O. § 18 JGG Rn. 31; zur gänzlichen Ablehnung einer Erziehung Erwachsener durch andere Vertreter der Literatur siehe bereits oben unter a)).

    Während in den beiden oben genannten Entscheidungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erstinstanzliche Strafaussprüche beanstandet wurden, weil dem Erziehungsgedanken gegenüber einem bei Aburteilung 23 Jahre und sieben Monate alten Angeklagten bzw. gegenüber zwei zum Zeitpunkt der Aburteilung 24 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten zu viel Gewicht beigemessen worden sei (BGH NStZ 2016, 101 und NStZ 2016, 680), missbilligte z.B. der.

  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Dazu ist auch bei der Tat eines Heranwachsenden erforderlich, dass sie den Tod oder eine erhebliche Schädigung von Menschen bezweckte oder zur Folge hatte (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 bei juris; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 17 JGG Rn. 29a).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13

    Unzureichende Begründung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (hier: wegen der

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

    Zudem zeigen die vorgenannten Entscheidungen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung selbst einen hohen äußeren Unrechtsgehalt gar nicht zwingend als ein Äquivalent der subjektiven Vorwerfbarkeit ansieht, sondern ihm ein Eigengewicht meist nur zubilligt gegenüber der grundsätzlich zusätzlich geforderten erzieherischen Notwendigkeit einer Jugendstrafe (vgl. z.B. OLG Hamm a.a.O. Rn. 19 bei juris, BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 8 bei juris; siehe zur Bedeutung des Erziehungsgrundsatzes noch unten Ziff. III.1).

  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 107/17

    Zulässige Berücksichtigung des Aussageverhaltens eines

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Allerdings gilt dies nur bei besonders schweren Straftaten (vgl. z.B. BGH StV 2017, 710, Ziff. 3a der Gründe; BGH NStZ 2016, 102, Rn. 8 bei juris).

    Zwar wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt betont, dass selbst unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) eine Jugendstrafe grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn dies auch aus erzieherischen Gründen erforderlich ist; maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. z.B. BGH StV 2017, 710, Ziff. 3a der Gründe).

  • BGH, 02.12.2008 - 4 StR 543/08

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (konkludente Drohung); Verhängung einer

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist dabei nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, wobei der äußere Unrechtsgehalt der (konkreten) Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (z.B. BGH NStZ 2009, 450, Rn. 8 bei juris).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2016, 325, Rn. 11 bei juris; BGH NStZ 2018, 659, Rn. 9 bei juris).

    Diese Begründung ist ungenügend, da sich das Erziehungsbedürfnis maßgeblich anhand der charakterlichen Haltung und des Persönlichkeitsbilds des Täters konkretisiert, und diese genauso für die Bewertung der Schuld bedeutsamen Umstände (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2016, 325, Rn. 13 bei juris) im Urteil bislang unzureichend beleuchtet wurden (siehe bereits oben; das gleiche Defizit besteht wie dargelegt schon bei den Ausführungen zur Annahme schädlicher Neigungen).

  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11

    Bemessung der Jugendstrafe (Unrecht der Tat; Erziehungsgedanke; Schwere der

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
    Deshalb hat sich auch die Höhe einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten zu orientieren (z.B. BGH NStZ-RR 2011, 385, Rn. 5 bei juris), wobei aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes der Tatschuld eine limitierende Funktion nach oben zukommt (vgl. z.B. MüKo-StGB/Radtke, § 18 JGG Rn. 19; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 18 JGG Rn. 33).
  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 581/14

    Rechtsfehlerhafter Verurteilung zur Jugendstrafe (Anforderungen an die

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

  • BGH, 23.08.2016 - 1 StR 204/16

    Verfall des Wertersatzes (erlangtes etwas der Steuerhinterziehung; Behandlung

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 718/98

    Verfolgungsverjährung; Versicherungsbetrug; Versicherungsmißbrauch, Lex mitior;

  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01

    Zum "Westpark-Mord"

  • BGH, 05.04.2017 - 1 StR 76/17

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

  • BGH, 14.12.1999 - 1 StR 471/99

    Verhängung von zwei unabhängig nebeneinander stehenden Jugendstrafen; Mord;

  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 43/17

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Vollzug des Beischlafs;

  • BGH, 21.12.2017 - 4 StR 461/17

    Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung am maßgeblichen Erziehungszweck);

  • BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15

    Rechtsfehlerhafte Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; vor der Tat

  • OLG Hamm, 07.12.1999 - 2 Ss 1237/99

    Begründung der Annahme schädlicher Neidungen

  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17

    Anforderungen an die Begründung schädlicher Neigungen bei einem bislang

  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16

    Sexueller Übergriff (Anwendbarkeit auf Taten, die nach altem Recht einen

  • BGH, 04.04.2017 - 3 StR 524/16

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs der sexuellen Nötigung

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 239/17

    Verhängung von Jugendstrafe (besondere Schwere der Schuld: grundsätzlich

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