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   BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61   

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BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61 (https://dejure.org/1961,1244)
BayObLG, Entscheidung vom 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61 (https://dejure.org/1961,1244)
BayObLG, Entscheidung vom 16. August 1961 - RReg. 1 St 282/61 (https://dejure.org/1961,1244)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl; Erfolgsaussichten einer Revision im strafprozessualen Verfahren; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Entscheidung über einen unzulässigen Einspruch in der Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 118
  • BayObLGSt 1961, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 18.05.1925 - II 238/25

    Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wodurch der die

    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Tritt das Gericht jedoch, sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, in die Hauptverhandlung ein, so muß die Verwerfung nun durch Urteil erfolgen ( § 322 Abs. 1 Satz 2 , § 349 Abs. 3 StPO ; RGSt 59, 241, 244 f; 63, 246; Löwe-Rosenberg Anm. 1 b, Kleinknecht-Müller Anm. 2, Schwarz Anm. 1, je zu § 322 StPO ; vgl. auch BGHSt 13, 303, 305 f), gleichviel, ob die Rechtsmittelentscheidung gestaltend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführt oder ob sie - wie bei der Verwerfung einer Berufung oder einer Revision wegen Versäumung der Einlegungsfrist ( §§ 314, 341 StPO ) - lediglich feststellt, daß das vorangegangene, die Strafklage erledigende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

    Um die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zuverlässig festzustellen, bedarf es im den meisten Fällen keiner Hauptverhandlung, um diese zu ersparen, darf über die Anfechtung in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden (vgl. RGSt 59, 241, 244 f.).

    Als erkennendes Gericht ist es in dieser aber an die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gebunden (vgl. für ähnliche Fälle RGSt 59, 241 und …

  • BGH, 13.11.1959 - 2 StR 239/59
    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Tritt das Gericht jedoch, sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, in die Hauptverhandlung ein, so muß die Verwerfung nun durch Urteil erfolgen ( § 322 Abs. 1 Satz 2 , § 349 Abs. 3 StPO ; RGSt 59, 241, 244 f; 63, 246; Löwe-Rosenberg Anm. 1 b, Kleinknecht-Müller Anm. 2, Schwarz Anm. 1, je zu § 322 StPO ; vgl. auch BGHSt 13, 303, 305 f), gleichviel, ob die Rechtsmittelentscheidung gestaltend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführt oder ob sie - wie bei der Verwerfung einer Berufung oder einer Revision wegen Versäumung der Einlegungsfrist ( §§ 314, 341 StPO ) - lediglich feststellt, daß das vorangegangene, die Strafklage erledigende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

    Wenn gegen die Auffassung des Berufungs gerichts, daß die eingelegte Berufung unzulässig sei, Zweifel bestehen, kann eine endgültige Klärung dadurch erreicht werden, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung in der Hauptverhandlung durch Urteil trifft; denn dann kann das Revisionsgericht um eine auch das Berufungsgericht bindende ( § 358 Abs. 1 StPO ) Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung angegangen werden (vgl. BGHSt 13, 303, 305 f.).

  • BGH, 20.12.1955 - 5 StR 363/55
    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Die in § 260 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Entscheidungen, die - vorbehaltlich einer Nachprüfung im Rechtsmittelzug - die Strafklage erledigen und damit das Hauptverfahren abschließen (vgl. Löwe-Rosenberg Anm. 5 b zu § 260 StPO ), setzen grundsätzlich eine Aufklärung mit den Mitteln der Hauptverhandlung voraus und müssen daher auf Grund einer solchen durch Urteil ergehen (vgl. auch BGHSt 8, 383, 384).

    Die Erwägungen unter a) können daher durch die Berufung des 2. Strafsenats auf die Entscheidung BGHSt 8, 383, 384 nicht entkräftet werden, der zu entnehmen ist, daß Entscheidungen, für die das Gesetz die Möglichkeit einer Hauptverhandlung überhaupt nicht vorsieht - wie dies beispielsweise für die Entscheidung über eine Beschwerde zutrifft -, auch dann in Beschlußform ergehen müssen, wenn - unzulässigerweise - gleichwohl eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

  • BGH, 19.11.1959 - 2 StR 357/59
    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Wenn das Amtsgericht in der irrigen Annahme, der Einspruch sei rechtzeitig eingelegt, in der Hauptverhandlung ein Sachurteil erlassen hat und gegen dieses Urteil ein zulässiges Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt wurde, ist das Rechtsmittelgericht berechtigt und verpflichtet, nicht nur das unzulässige Sachurteil aufzuheben, sondern zugleich in seinem eigenen Urteil den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (BGHSt 13, 306; BayObLGSt 1953, 34, 36; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 17.5.1961 RReg. 1 St 196/61, NJW 1961, 1637 = JR 1961, 390).
  • BayObLG, 09.03.1961 - RReg. 4 St 49/61

    Annahme einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften

    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Dementsprechend hat bereits der 4. Strafsenat des BayObLG angenommen, daß dann, wenn das Beschwerdegericht im Gegensatz zum Amtsgericht den Einspruch als zulässig angesehen hat, das Amtsgericht die nochmalige Entscheidung über den Einspruch auf Grund der Hauptverhandlung durch Urteil zu treffen habe (Urteil vom 9.3.1961 BReg. 4 St 49/61, insoweit in MDH 1961, 785 und JR 1961, 271 sticht abgedruckt).
  • OLG München, 17.05.1961 - RReg. 1 St 196/61
    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Wenn das Amtsgericht in der irrigen Annahme, der Einspruch sei rechtzeitig eingelegt, in der Hauptverhandlung ein Sachurteil erlassen hat und gegen dieses Urteil ein zulässiges Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt wurde, ist das Rechtsmittelgericht berechtigt und verpflichtet, nicht nur das unzulässige Sachurteil aufzuheben, sondern zugleich in seinem eigenen Urteil den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (BGHSt 13, 306; BayObLGSt 1953, 34, 36; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 17.5.1961 RReg. 1 St 196/61, NJW 1961, 1637 = JR 1961, 390).
  • BGH, 17.05.1956 - 1 StR 444/55
    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Ist der Einspruch verspätet, so ist er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß zu verwerten, gegen den die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben ist (Löwe-Rosenberg 20. Aufl., Kleinknecht-Müller, 4. Aufl. 9 Schwarz 22. Aufl., je Anm. 1 zu § 411 StPO; vgl. auch BGHSt 9, 272, 279 für den ähnlichen Fall, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bußgeldbescheid verspätet gestellt ist, ferner § 463 Abs. 1 Satz 1 RAbgO für den verspäteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid des Finanzamts).
  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

    Auszug aus BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61
    Tritt das Gericht jedoch, sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, in die Hauptverhandlung ein, so muß die Verwerfung nun durch Urteil erfolgen ( § 322 Abs. 1 Satz 2 , § 349 Abs. 3 StPO ; RGSt 59, 241, 244 f; 63, 246; Löwe-Rosenberg Anm. 1 b, Kleinknecht-Müller Anm. 2, Schwarz Anm. 1, je zu § 322 StPO ; vgl. auch BGHSt 13, 303, 305 f), gleichviel, ob die Rechtsmittelentscheidung gestaltend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführt oder ob sie - wie bei der Verwerfung einer Berufung oder einer Revision wegen Versäumung der Einlegungsfrist ( §§ 314, 341 StPO ) - lediglich feststellt, daß das vorangegangene, die Strafklage erledigende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08

    Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt

    Eine Einstellung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn das Verfahren als Ganzes unzulässig war (vgl. BGH NJW 1960, 109; BayObLG NJW 1962, 118, 119).
  • OLG Bamberg, 15.02.2017 - 3 Ss OWi 1294/16

    Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des

    Demgegenüber schied bei der gegebene Sachlage eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens aus (vgl. [für übersehenen verspäteten Einspruch gegen einen Strafbefehl] schon BayObLG, Urteil vom 16.08.1961 - 1 St 282/61 = NJW 1962, 118 und BGH, Beschluss vom 14.08.1975 - 4 StR 253/75 = BGHSt 26, 183/184 = NJW 1960, 109 [für übersehenen verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid]; ferner KK/Ellbogen § 70 Rn. 4 ff., 20 ff., 30; Göhler/Seitz § 70 Rn. 4 f.; Beck-OK/Gertler § 70 Rn. 11 ff.; 27 ff.; Burhoff/Gieg Rn. 1099 ff., 1112 ff., jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.08.1975 - 4 StR 253/75

    Wirkungen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids - Nicht rechtzeitige Einlegung

    Diese Auffassung hat für das Strafverfügungsverfahren auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (DAR 1960, 237) und für das Strafbefehlsverfahren das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 118) vertreten.
  • OLG Bamberg, 30.11.2018 - 2 OLG 110 Ss 89/18

    Revision gegen Berufungsurteil nach übersehener Rechtskraft des Strafbefehls

    Ist von einem rechtskräftigen Strafbefehl auszugehen, ist ein gleichwohl in der Sache ergangenes unstatthaftes, aber nicht nichtiges Berufungsurteil vom Revisionsgericht aufzuheben und der (verspätete) Einspruch - gegebenenfalls unter Beachtung des Schlechterstellungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) - als unzulässig zu verwerfen (st.Rspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Urt. v 16.08.1961 - 1 St 282/61 = BayObLGSt 1961, 195; OLG München, Beschl. v. 28.12.2007 - 4 St RR 227/07 = NJW 2008, 1331 = NStZ 2009, 110 und OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2013 - 3 RBs 13/13 = ZfS 2013, 232).
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