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   BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02   

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https://dejure.org/2002,5234
BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02 (https://dejure.org/2002,5234)
BayObLG, Entscheidung vom 16.09.2002 - 1Z BR 108/02 (https://dejure.org/2002,5234)
BayObLG, Entscheidung vom 16. September 2002 - 1Z BR 108/02 (https://dejure.org/2002,5234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15; BeurkG § 53
    Weisungsgebundenheit des Notars bei Vollzug der Urkunde - möglicher Verstoß einer Kaufpreissicherungsklausel gegen AGB-Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 15; BeurkG § 53; BGB § 320
    Weisung zur Vorlagensperre an den Notar im Kaufvertrag trotz möglichen Verstoßes gegen das AGB-Recht wirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beachtung von Weisungen beider Parteien; Vorlage einer Urkunde beim Grundbuchamt; Weisung über den Vollzug der Urkunde; Spätere Berufung auf Unwirksamkeit; Widerruf einer Partei

Verfahrensgang

  • LG Traunstein - 4 T 1225/02
  • BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 267
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 300/81

    Schadenersatzanspruch gegen einen Notar bei Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    An diese Weisung ist der Notar gebunden (vgl. BGH DNotZ 1958, 29; 1983, 450; 1983, 509; 1987, 560; Keidel/Winkler Beurkundungsgesetz 14. Aufl. § 53 Rn. 20 m. w. N.).

    Damit ist die gesetzlich normierte Amtspflicht zur Vollzugstätigkeit (§ 53 BeurkG) nach Maßgabe des Treuhandauftrags hinausgeschoben, dessen Beachtung seinerseits eine Amtspflicht des Notars darstellt (vgl. BGH DNotZ 1983, 509/511).

  • BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97

    Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    a) Zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen (vgl. BayObLGZ 1998, 6/8 f.).

    Selbst dann - wenn es einer Partei darum geht, vollendete Tatsachen im Grundbuch gerade zu verhindern - wird eine Berechtigung des Notars, entsprechend dem einseitigen Verlangen einer Partei von der Einreichung abzusehen, nur in Ausnahmefällen und unter ganz besonderen Umständen angenommen, etwa bei offensichtlicher Unwirksamkeit des Vertrag es oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass durch den Vollzug der Urkunde das Grundbuch unrichtig werden würde (vgl. BayObLGZ 1998, 6/9; Köln OLGZ 1990, 397/401; Hamm OLGZ 1994, 495/497; Keidel/Winkler § 53 BeurkG Rn. 24 ff., 34 ff. m. w. N.).

  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    An diese Weisung ist der Notar gebunden (vgl. BGH DNotZ 1958, 29; 1983, 450; 1983, 509; 1987, 560; Keidel/Winkler Beurkundungsgesetz 14. Aufl. § 53 Rn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    Insoweit führt der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf BGHZ 141, 108/114 aus, dass eine Vorleistungsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand hat.
  • BGH, 07.06.2001 - VII ZR 420/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Erwerbers in einem

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    (1) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (BGHZ 148, 85) erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Anweisungsklausel bestehen, sofern es sich um eine von den Verkäufern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
  • BGH, 26.10.1982 - VI ZR 229/80

    Notar - Pflicht - Weisungen - Mandant - Auftragsgeber - Steuer

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    An diese Weisung ist der Notar gebunden (vgl. BGH DNotZ 1958, 29; 1983, 450; 1983, 509; 1987, 560; Keidel/Winkler Beurkundungsgesetz 14. Aufl. § 53 Rn. 20 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 01.02.1994 - 15 W 38/94

    Pflicht des Notars zur Stellung von Eintragungsanträgen bei Vollzugsreife

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    Selbst dann - wenn es einer Partei darum geht, vollendete Tatsachen im Grundbuch gerade zu verhindern - wird eine Berechtigung des Notars, entsprechend dem einseitigen Verlangen einer Partei von der Einreichung abzusehen, nur in Ausnahmefällen und unter ganz besonderen Umständen angenommen, etwa bei offensichtlicher Unwirksamkeit des Vertrag es oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass durch den Vollzug der Urkunde das Grundbuch unrichtig werden würde (vgl. BayObLGZ 1998, 6/9; Köln OLGZ 1990, 397/401; Hamm OLGZ 1994, 495/497; Keidel/Winkler § 53 BeurkG Rn. 24 ff., 34 ff. m. w. N.).
  • OLG Köln, 13.06.1990 - 2 Wx 16/90
    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    Selbst dann - wenn es einer Partei darum geht, vollendete Tatsachen im Grundbuch gerade zu verhindern - wird eine Berechtigung des Notars, entsprechend dem einseitigen Verlangen einer Partei von der Einreichung abzusehen, nur in Ausnahmefällen und unter ganz besonderen Umständen angenommen, etwa bei offensichtlicher Unwirksamkeit des Vertrag es oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass durch den Vollzug der Urkunde das Grundbuch unrichtig werden würde (vgl. BayObLGZ 1998, 6/9; Köln OLGZ 1990, 397/401; Hamm OLGZ 1994, 495/497; Keidel/Winkler § 53 BeurkG Rn. 24 ff., 34 ff. m. w. N.).
  • BGH, 01.07.1957 - III ZR 42/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 16.09.2002 - 1Z BR 108/02
    An diese Weisung ist der Notar gebunden (vgl. BGH DNotZ 1958, 29; 1983, 450; 1983, 509; 1987, 560; Keidel/Winkler Beurkundungsgesetz 14. Aufl. § 53 Rn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 80/05

    Verweisungsprivileg und selbständige Betreuungstätigkeit bei

    Eine Vorlagensperre dieser Art überträgt dem Notar eine über den bloßen Urkundenvollzug hinausgehende Überwachungspflicht und damit eine selbständige Betreuung im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - IX ZR 176/94 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 2 m.w.N.; BayObLG ZNotP 2002, 485, 486; OLG Köln BB 1994, 2444, 2445; Ganter, aaO, Rn. 1501; Grein, RNotZ 2004, 115, 131; Reithmann, aaO, Rn. 301).
  • LG München I, 31.03.2003 - 13 T 2418/03

    Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich möglicherweise

    a) Der Notar darf jedoch eine von den Vertragsparteien erteilte Weisung auf einseitiges Verlangen eines Vertragsteils unbeachtet lassen, wenn die Weisung offensichtlich unwirksam ist (BayObLG, MittBayNot 2002, 521, 522).

    Die hieraus sich ergebende Notwendigkeit der Abwägung im Einzelfall führt dazu, dass für den Notar die etwaige Unwirksamkeit der hier erteilten Weisung nicht offensichtlich (BayObLG, MittBayNot 2002, 521, 522) ist.

  • LG Erfurt, 16.04.2003 - 4 O 2370/01

    Umschreibungssperre im Bauträgervertrag auch dann unwirksam, wenn diese auf den

    Aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des BayObLG vom 16. September 2002 - Az.: 1 Z BR 108/02 - ergibt sich weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag des Klägers eine andere Beurteilung der Rechtslage.
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