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   BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95   

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https://dejure.org/1996,2825
BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95 (https://dejure.org/1996,2825)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.1996 - 1Z BR 84/95 (https://dejure.org/1996,2825)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - 1Z BR 84/95 (https://dejure.org/1996,2825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments; Widerruf durch ein späteres Testament; Grundsatz der Testamentsauslegung; Rechtsfolge bei Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1478
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94

    Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß andere Schlüsse ebenso nahe oder noch näher gelegen hätten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 f. m.w.N.).

    bb) Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 3 auf die Vorschrift des § 2087 Abs. 1 BGB , die kein zwingendes Recht, sondern eine Auslegungsregel enthält (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 ; Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. § 2087 Rn. 2).

    Damit blieb kein Raum für eine Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 ).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1981, 79, 82 und ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 25.05.1960 - V ZR 57/59
    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlaßwertes an den Bedachten auferlegt wird (vgl. BGH NJW 1960, 1759; BayObLG Recht 1914 Nr. 77; KG OLGZ 1967, 358, 361; Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 2).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Denn das wirtschaftliche Interesse am Erfolg des Rechtsmittels entspricht lediglich der Differenz zwischen dem Wert des beanspruchten Erbteils und dem Pflichtteilsanspruch (vgl. BayObLGZ 1993, 115, 117 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.08.1990 - BReg. 1a Z 84/88

    Auffinden mehrerer Testamente; Grundsatz der Amtsermittlung; Erheblichkeit der

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Aufgrund der eigenhändigen Zeitangaben des Erblassers, denen die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zukommt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 237 ; Palandt/Edenhofer § 2247 Rn. 17), hat das Landgericht zu Recht angenommen, die letztwillige Verfügung vom 3.8.1993 sei früher errichtet worden als das auf den 23.12.1993 datierte Testament.
  • BayObLG, 07.03.1989 - BReg. 1a Z 51/88

    Vermögenssorge; Pflichtverletzung; Vermögensverfall; Vormundschaftsgericht;

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Dieser neue Sachvortrag kann jedoch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden, denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 ZPO sind für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1215 ,1216 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 17.01.1996 - 1Z BR 84/95
    Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1981, 79, 82 und ständige Rechtsprechung).
  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem oder den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswertes an den Bedachten auferlegt wird (BayObLG, Beschluss vom 17.01.1996 - 1 Z BR 84/95 - NJW-RR 1996, 1478, Rdnr. 16 nach juris; BGH, Urteil vom 25.05.1960 - V ZR 57/59 - NJW 1960, 1759).

    Ferner ist eine letztwillige Verfügung des Inhalts, dass 2 Personen den Nachlass "unter sich aufteilen" sollen und ein Dritter "prozentmäßig seinen Anteil bekommen" soll, dahingehend ausgelegt worden, dass die beiden erstgenannten Personen zu Erben berufen sind, während die letztgenannte Person ein Quotenvermächtnis erhalten soll (BayObLG - 1 Z BR 84/95 - a. a. O., Rdnr. 14 nach juris).

  • OLG Hamm, 11.06.2021 - 10 W 34/20

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Auslegung von letztwilligen

    Sie kann auch als Quotenvermächtnis gem. § 1939 BGB verstanden werden, durch das dem Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswertes an den oder die Bedachten auferlegt wird (MüKoBGB/Rudy, 8. Aufl. 2020, BGB § 2087 Rn. 6; BayObLG, NJW-RR 1996, 1478 m.w.Nw.).
  • OLG Saarbrücken, 09.11.2009 - 5 W 204/09

    Zustellung an den Verwalater im WEG -Verfahren bei Interessenkollision;

    Da gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , 559 ZPO für die im Verfahren der weiteren Beschwerde zu treffende Entscheidung die zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 1478 ; Bumiller/Winkler, FGG , 8. Aufl., § 27 Rdn. 15), kann der erstmals mit der weiteren Beschwerde erhobene Einwand der Antragsgegnerin, es sei nicht ersichtlich, inwieweit für das Jahr 1997 eine Teilabrechnung verlangt werden könne, nicht berücksichtigt werden.
  • OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02

    Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen

    b) Der Senat hat für seine Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§§ 27 FGG, 559 Abs. 1 ZPO) (BayObLG, NJW-RR 88, 588; NJW-RR 96, 1478).
  • OLG Saarbrücken, 18.09.2003 - 5 W 152/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Eröffnung für Ansprüche gegen einen faktischen

    Zwar geht das Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich von dem Sachverhalt aus, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V.m. § 599 ZPO; vgl. hierzu auch BayObLG NJW-RR 1988, 588; NJW-RR 1996, 1478).
  • OLG Bremen, 21.12.2001 - 5 U 35/01

    Ansprüche eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung; Erbeinsetzung durch

    Im Zweifel ist bei Zuwendung einer Geldsumme ohnehin von einem Vermächtnis auszugehen (vgl. BayObLG, FamRZ 1997, 1177; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2087 Rdnr. 7), wobei vorliegend die Annahme eines so genannten Quotenvermächtnisses nahe liegt, das den Beschwerten verpflichtet, einen bestimmten Teil des Barerlöses an den Berechtigten auszuzahlen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 1478 ).
  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

    Zwar verlangt dieser Grundsatz, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme hinsichtlich der Tatsachen und Beweisergebnisse erhalten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 1478).
  • BayObLG, 27.02.1998 - 1Z BR 226/97

    Auslegung eines Testaments

    Sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das dem Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlaßwertes an den Bedachten auferlegt wird (vgl. BGH NJW 1960, 1759; BayObLG NJW-RR 1996, 1478 ).
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