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BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 19a § 36 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 180 Abs. 1
Zuständiges Gericht bei Klagen gegen Streitgenossen - Insolvenz einer Publikumsgesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gerichtliche Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Schadensersatzansprüchen und Aussonderungsanspruch; Voraussetzungen für ausschließliche Gerichtsstandorte
Verfahrensgang
- AG München - 222 C 33900/02
- BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 925
- ZIP 2003, 541
- NZI 2003, 230
- NZG 2003, 334
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.03.1980 - II ZR 258/78
Gerichtsstand für Prospekthaftungsklagen
Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
Bei Klagen, die von enttäuschten Kapitalanlegern einer Publikumsgesellschaft gegen die Gesellschaft und gesellschaftsnahe Personen geltend gemacht werden, besteht in der Regel ein Bedürfnis, dass ein und dasselbe - ortsnahe - Gericht entscheidet (vgl. BGHZ 76, 231/235). - BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02
Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
Aus dieser Überlegung heraus hat der Senat etwa in Fällen, in denen Prospekthaftungsansprüche gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis und zugleich gegen Anlagevermittler geltend gemacht wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsames Gericht das Gericht des Sitzes der Publikumsgesellschaft bestimmt.(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.7.2002 - 1Z AR 62/02; vom 21.8.2002 - 1Z AR 86/02). - BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02
Zuständiges Gericht bei Streitgenossenschaft - ausschließlicher Gerichtsstand des …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
b) Soweit der Senat bei Klagen gegen eine andere Publikumsgesellschaft aus dem Firmenverbund der X. AG Gerichte in München als zuständig bestimmt hat (vgl. insb. Beschluss vom 28.5.2002 - 1Z AR 49/02), lag der Sachverhalt anders. - BayObLG, 18.07.2002 - 1Z AR 62/02
Zuständiges Gericht bei Schadensersatzklage aus Prospekthaftung gegen …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
Aus dieser Überlegung heraus hat der Senat etwa in Fällen, in denen Prospekthaftungsansprüche gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis und zugleich gegen Anlagevermittler geltend gemacht wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsames Gericht das Gericht des Sitzes der Publikumsgesellschaft bestimmt.(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.7.2002 - 1Z AR 62/02; vom 21.8.2002 - 1Z AR 86/02).
- AG Bremen, 20.02.2014 - 9 C 30/13 Der Wartepflichtige darf ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. deutliche Geschwindigkeitsreduzierung) auf ein Blinksignal zwar grundsätzlich nicht vertrauen (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 925: 1/3 zu 2/3 bei Stopp-Schild).