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   BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02   

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https://dejure.org/2003,4414
BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02 (https://dejure.org/2003,4414)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.2003 - 1Z AR 162/02 (https://dejure.org/2003,4414)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 1Z AR 162/02 (https://dejure.org/2003,4414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 19a; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 180 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 19a § 36 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 180 Abs. 1
    Zuständiges Gericht bei Klagen gegen Streitgenossen - Insolvenz einer Publikumsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Schadensersatzansprüchen und Aussonderungsanspruch; Voraussetzungen für ausschließliche Gerichtsstandorte

Verfahrensgang

  • AG München - 222 C 33900/02
  • BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 925
  • ZIP 2003, 541
  • NZI 2003, 230
  • NZG 2003, 334
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 258/78

    Gerichtsstand für Prospekthaftungsklagen

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
    Bei Klagen, die von enttäuschten Kapitalanlegern einer Publikumsgesellschaft gegen die Gesellschaft und gesellschaftsnahe Personen geltend gemacht werden, besteht in der Regel ein Bedürfnis, dass ein und dasselbe - ortsnahe - Gericht entscheidet (vgl. BGHZ 76, 231/235).
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02

    Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
    Aus dieser Überlegung heraus hat der Senat etwa in Fällen, in denen Prospekthaftungsansprüche gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis und zugleich gegen Anlagevermittler geltend gemacht wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsames Gericht das Gericht des Sitzes der Publikumsgesellschaft bestimmt.(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.7.2002 - 1Z AR 62/02; vom 21.8.2002 - 1Z AR 86/02).
  • BayObLG, 28.05.2002 - 1Z AR 49/02

    Zuständiges Gericht bei Streitgenossenschaft - ausschließlicher Gerichtsstand des

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
    b) Soweit der Senat bei Klagen gegen eine andere Publikumsgesellschaft aus dem Firmenverbund der X. AG Gerichte in München als zuständig bestimmt hat (vgl. insb. Beschluss vom 28.5.2002 - 1Z AR 49/02), lag der Sachverhalt anders.
  • BayObLG, 18.07.2002 - 1Z AR 62/02

    Zuständiges Gericht bei Schadensersatzklage aus Prospekthaftung gegen

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 1Z AR 162/02
    Aus dieser Überlegung heraus hat der Senat etwa in Fällen, in denen Prospekthaftungsansprüche gegen den der Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis und zugleich gegen Anlagevermittler geltend gemacht wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsames Gericht das Gericht des Sitzes der Publikumsgesellschaft bestimmt.(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.7.2002 - 1Z AR 62/02; vom 21.8.2002 - 1Z AR 86/02).
  • AG Bremen, 20.02.2014 - 9 C 30/13
    Der Wartepflichtige darf ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. deutliche Geschwindigkeitsreduzierung) auf ein Blinksignal zwar grundsätzlich nicht vertrauen (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 925: 1/3 zu 2/3 bei Stopp-Schild).
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