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   BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97   

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BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97 (https://dejure.org/1998,2169)
BayObLG, Entscheidung vom 17.02.1998 - 3Z BR 333/97 (https://dejure.org/1998,2169)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 3Z BR 333/97 (https://dejure.org/1998,2169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit gewerbespezifischer beziehungsweise berufsspezifischer Dienste des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises; Organisatorische Verpflichtungen eines Betreuers; Ersatzanspruch des Betreuers für zu seinem Gewerbe oder Beruf gehörende ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungsersatz, berufsspezifische Dienste, Büropersonal, persönliche Führung der Betreuung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 6
  • FamRZ 1998, 1050
  • Rpfleger 1998, 339
  • BayObLGZ 1998, 44
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Dies vermag der Senat selbst zu entscheiden, da er, soweit die Feststellungen des Landgerichts unvollständig sind, ergänzend auf den Inhalt der Akten zurückgreifen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 350/95

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGHZ 133, 337 ).
  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers auch bei rückläufigen Betreuungszahlen

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Zum einen ist die Betreuerin keine Berufsbetreuerin, da sie nur diese eine Betreuung führt und hierfür nur ca. drei Stunden pro Woche aufwendet (vgl. BayObLGZ 1997, 243/245 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Dies vermag der Senat selbst zu entscheiden, da er, soweit die Feststellungen des Landgerichts unvollständig sind, ergänzend auf den Inhalt der Akten zurückgreifen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Dies vermag der Senat selbst zu entscheiden, da er, soweit die Feststellungen des Landgerichts unvollständig sind, ergänzend auf den Inhalt der Akten zurückgreifen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGHZ 133, 337 ).
  • OLG Oldenburg, 13.02.1996 - 5 W 9/96

    Abrechnung eines Rechtsanwalts-Verfahrenspflegers in einem Betreuungsverfahren;

    Auszug aus BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97
    Dieser soll keinen Vorteil daraus ziehen, daß die kostenrelevante Heranziehung eines Dritten nur wegen der (zufälligen) Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1346 ; Palandt/ Diederichsen BGB 57.Aufl. § 1835 Rn. 3).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der

    Ihrem Wesen nach ist sie eine bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung (vgl BayObLGZ 1998, 44/45) .
  • OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06

    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

    Zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die hier von der Beteiligten zu 1) als Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten als berufsspezifische Dienste eines Anwaltes einzuordnen sind, die nicht nach den Stundensätzen des hier zeitlich noch anwendbaren BVormVG abgerechnet werden müssen, sondern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dem Grunde nach als Aufwendungen für berufliche Dienste des anwaltlichen Berufsbetreuers geltend gemacht werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 6; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1516).
  • BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02

    Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal

    Die Betreuung ist, wie schon die Überschrift "Rechtliche Betreuung" des Zweiten Titels des Vierten Buches des BGB zeigt, rechtsfürsorgerische Tätigkeit; sie ist ihrem Wesen nach bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung, nicht persönliche Pflegeleistung und Hilfe (vgl. BayObLGZ 1998, 44/45).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2003 - 20 W 125/03

    Berufsbetreuervergütung eines Rechtsanwalts: Ausschlussfrist für einen

    Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem darauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 261; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, a.a.O., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).
  • OLG München, 22.02.2008 - 33 Wx 34/08

    Betreuervergütung: Umfangreiche Vermögensverwaltungen; Übertragung der Aufgabe

    Erstattungsfähig sind danach diejenigen gewerbe- bzw. berufsspezifischen Dienste des Betreuers, für die ein anderer Betreuer, der die hierfür erforderliche Qualifikation nicht besitzt, berechtigterweise einen entsprechend qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte (BayObLG NJW-RR 1999, 6/7 mwN).
  • OLG Naumburg, 30.11.2002 - 8 Wx 28/02

    Voraussetzungen der Vergütung eines Berufsbetreuers; Zur Erstattungsfähigkeit des

    Diese Voraussetzungen sind bei Einkäufen für den Betroffenen nicht erfüllt (BayObLG, FamRZ 1999, 463 unter Hinweis auf BayObLG, FamRZ 1998, 1050, 1051).

    Diese Voraussetzungen sind bei Einkäufen für den Betroffenen nicht erfüllt (BayObLG, FamRZ 1999, 463 unter Hinweis auf BayObLG, FamRZ 1998, 1050, 1051).

  • BayObLG, 17.11.1998 - 3Z BR 268/98

    Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

    Zu vergüten sind nur Tätigkeiten des Betreuers, die er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalles aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLGZ 1998, 44/46; 1996, 47).

    Zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, dieser sei zu vergüten, da er im Rahmen des von ihr für die Betroffene erstellten sozial-therapeutische Konzepts erforderlich gewesen sei, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den von ihr zitierten Beschluß des Senats vom 17.2.1998 - 3Z BR 333/97 - (BayObLGZ 1998, 44 = Rpfleger 1998, 339 ) berufen.

  • BayObLG, 09.10.1998 - 3Z BR 235/98

    Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

    Es sind nur Tätigkeiten zu vergüten, die der Betreuer in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalls aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLGZ 1998, 44/46; 1996, 47).
  • LSG Bayern, 17.07.2012 - L 15 SF 29/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Entschädigung eines Betreuers als

    Eine persönlich-tatsächliche, über das Rechtsfürsorgerische hinausgehende Hilfeleistung ist davon nicht umfasst (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht - Bayer. ObLG -, Beschluss vom 17.02.1998, Az.: 3Z BR 333/97).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen

    Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 2061; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, Betreuungsrecht, 3.Aufl., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30, Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).
  • LG Lübeck, 03.03.2011 - 7 T 201/10

    Keine pauschale Abrechnung von Fahrten anstelle einer Aufwandspauschale durch den

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 219/02

    Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers

  • BayObLG, 29.07.1998 - 3Z BR 102/98

    Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers

  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

  • OLG Hamm, 19.12.2000 - 15 W 406/00

    Vergütungsanspruchs eines Kinderschutzvereins, dessen Mitarbeiter als

  • SG Dresden, 24.05.2019 - S 35 R 1664/17
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