Rechtsprechung
   BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5294
BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04 (https://dejure.org/2005,5294)
BayObLG, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1Z BR 106/04 (https://dejure.org/2005,5294)
BayObLG, Entscheidung vom 17. März 2005 - 1Z BR 106/04 (https://dejure.org/2005,5294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 2084 § 2270
    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung von Schlusserben und mehrfach gestuften Ersatzschlusserben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung und mehrfach gestufter Ersatzschlusserbeneinsetzung; Übereinstimmender Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung; Auslegung der Wechselbezüglichkeit eines ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 164
  • FamRZ 2005, 1931
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Erlassen war hier der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht schon damit, dass ihn die Richter am 14.9.2004 unterschrieben haben, sondern erst, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 21.9.2004 die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen zur Aushändigung an die Post hinaus gegeben hat (vgl. BVerfGE 63, 80/87; Keidel/ Schmidt FGG 15. Aufl. § 18 Rn. 3 m.w.N.).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 101/98

    Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Diese Auslegungsregel ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229/233).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270).
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175f; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175f; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 1a Z 26/88

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Maßgeblichkeit des hypothetischen

    Auszug aus BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
    Aus dem durch die Verfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und erwägen muss, bevor es seine Entscheidung erlässt (vgl. BVerfE 63, 80/85 m.w.N.; BayObLGZ 1989, 116/122f.).
  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    a) Nach § BGB § 2270 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG München NJW-RR 2011, 227/228; OLG Hamm NJOZ 2004, 3846; Firsching/Graf Nachlassrecht 10. Auflage Rn. 1.191).
  • OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

    6 1. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10

    Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem

    (2) Zum Anderen hat das Landgericht nicht beachtet, dass für die Frage der Wechselbezüglichkeit die individuelle Auslegung Vorrang hat vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1931 m.w.N.; Palandt/ Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2270 Rn. 7), und es bezieht deshalb wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Überlegungen ein.
  • OLG München, 24.07.2017 - 31 Wx 335/16

    Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

    a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 m.w.N.).

    Diese Auslegungsregel ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (BayObLG FamRZ 2005, 1931).

  • OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 224/16

    Wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 191/23

    Gemeinschaftliches Testament, Wechselbezüglichkeit der Verfügungen,

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG, Beschluss vom 17.03.2005, 1Z BR 106/04, FamRZ 2005, 1931 m.w.N).

    Diese Auslegungsregel ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (BayObLG, Beschluss vom 17.03.2005, 1Z BR 106/04, FamRZ 2005, 1931).

  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17

    Nachlassbeschwerde - gemeinschaftliches Testament

    a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 mwN.).

    (BayObLG FamRZ 2005, 1931).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2022 - 3 Wx 82/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 mwN.; OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17; siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.4.2021, 20 W 3/20).

    Diese Auslegungsregel ist allerdings erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel am Erblasserwillen nicht zu beseitigen sind (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG München, Beschluss vom 7.12.2017, 31 Wx 337/17).

  • OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

  • OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 3 W 17/13

    Erbschaftsrecht: Auslegung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11

    Keine wechselseitige Verfügung in gemeinschaftlichem Testament ohne gegenseitige

  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 21 W 165/20

    Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament von

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2011 - 7 U 230/09

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht