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   BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00   

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https://dejure.org/2000,9315
BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00 (https://dejure.org/2000,9315)
BayObLG, Entscheidung vom 17.07.2000 - 1Z BR 57/00 (https://dejure.org/2000,9315)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - 1Z BR 57/00 (https://dejure.org/2000,9315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung; Anerkennung einer Vaterschaft nach dem Todes eines Kindes; Zustimmung der Mutter zu einer Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung; Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung über eine Vaterschaftsanerkennung ...

  • vfst.de

    §§ 1592, 1595, 1600 e, 1617 a BGB, §§ 21, 29, 29 a, 31, 45 PStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - UR III 11/00
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 1395/00
  • BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1543
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 29.01.1996 - 1Z BR 47/95

    Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger

    Auszug aus BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00
    Über die Beantwortung der gestellten Frage hinaus hat das Gericht im Verfahren gemäß § 45 PStG zu entscheiden, ob der Standesbeamte die konkreten, von der Beantwortung der Frage abhängigen Amtshandlungen vorzunehmen hat oder nicht (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 62 ).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ARZ 23/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00
    Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts .(lex fori, vgl. BGH NJW-RR 1993, 130 ; BayObLG Z aaO).
  • BayObLG, 19.07.1995 - 1Z BR 160/94

    Vaterschaftanerkenntnis nach montenegrinischem Recht

    Auszug aus BayObLG, 17.07.2000 - 1Z BR 57/00
    Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG ; BayObLGZ 1995, 238/240).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2015 - 18 UF 265/14

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien (endgültige Aufgabe des bisherigen Aufenthalts, dauerhafte Perspektive für längerfristiges Verbleiben am neuen Aufenthaltsort, Wechsel oder gar Rückkehr an einen Ort mit bereits bestehenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen etc.) bereits nach kurzer Zeit vorliegen (vgl. den Sachverhalt EuGH v. 22.12.2010, a.a.O.; BGH NJW 93, 2047; BayObLG FamRZ 2001, 1543; OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11, FamRZ 2012, 1955, juris Rn. 20 für den Fall eines etwa 16 Jahren alten unbegleiteten Flüchtlings).
  • KG, 08.12.2010 - 3 UF 100/09

    Zur "Günstigerprüfung" bei der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen im

    Dabei ist der einfachere Weg einer Anerkennung vorzuziehen, wenn die eine Rechtsordnung die Anerkennung vorsieht, während die andere ein Gerichtsverfahren fordert (BayObLG, FamRZ 2001, 1543).
  • AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19

    Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes

    Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist vorliegend aufgrund des Umstandes gegeben, dass die Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister erfolgen soll sowie darüber hinaus, dass die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart i.S.d. § 50 PStG folgt bzw. ein Beteiligter deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; vgl. Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationale Zuständigkeit BayObLGZ 1995, 238/240; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 1Z BR 57/00 -, Rn. 8, juris; LG Stuttgart v. 28.1.1992, StAZ 1992, 379 = IPRspr.

    1995 Nr. 112: Die internationale Zuständigkeit "folgt aus der gegebenen örtlichen Zuständigkeit, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 PStG [a.F.]").) Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 1Z BR 57/00 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 18 UF 59/16

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung nach ukrainischem Recht

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien etwa bei endgültiger Aufgabe des bisherigen Aufenthalts und bei Bestehen einer dauerhaften Perspektive für ein längerfristiges Verbleiben am neuen Aufenthaltsort bereits nach kurzer Zeit vorliegen (vgl. BGH vom 03.02.1993 - XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 789, juris Rn. 21; EuGH v. 22.12.2010, - C-497/10, FamRZ 2011, 617, Nr. 56; OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 - 18 UF 274/11, FamRZ 2012, 1955, juris Rn. 20 für den Fall eines etwa 16 Jahren alten unbegleiteten Flüchtlings; BayObLG vom 17.07.2000 - 1Z BR 57/00, FamRZ 2001, 1543, juris Rn. 11).
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