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   BayObLG, 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19   

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https://dejure.org/2019,24086
BayObLG, 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 (https://dejure.org/2019,24086)
BayObLG, Entscheidung vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 (https://dejure.org/2019,24086)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 202 ObOWi 1065/19 (https://dejure.org/2019,24086)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Fahrverbot, Beharrlicher Verstoß, Bedeutung des Zeitmoments

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    OWiG § 46 Abs. 1, § ... 67 Abs. 2, § 72, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 u. Abs. 6, § 80a Abs. 1; StPO § 267 Abs. 3, § 473 Abs. 3; StVO § 23 Abs. 1a, § 24, § 25 Abs. 1 S. 1, § 26a, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b, Abs. 6 u. Abs. 7
    Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich

  • beck-blog

    2 Jahre alte Tat (GeschwindigkeitsOWi) - einzige Voreintragung ist 4 Jahre alt (Rotlichtverstoß) - eine neue OWi (Handyverstoß) nach der Anlasstat => Kein Beharrlichkeitsfahrverbot

  • IWW

    § 46 Abs. 1 OWiG, § ... 67 Abs. 2 OWiG, § 72 OWiG, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 79 Abs. 6 OWiG, § 80a Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 3 StPO, § 473 Abs. 3 StPO, § 23 Abs. 1a StVO, § 24 StVG, § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 26a StVG, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b StVG, § 29 Abs. 6 StVG, § 29 Abs. 7 StVG, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV; Nr. 11.3.4 Tabelle 1c BKat
    OWiG, StPO, StVO, StVG, BKatV

  • rewis.io

    Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Beharrlichkeit durch Geschwindigkeitsverstoß vier Jahre nach Ahndung eines Rotlichtverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrverbot: Beharrlicher Verstoß - Bedeutung des Zeitmoments

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22

    Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei

    Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21 = Blutalkohol 58, 260 (2021) = VerkMitt 2021, Nr. 51 = NStZ-RR 2021, 351 = OLGSt StVG § 25 Nr. 87; 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = ACE-Verkehrsjurist 2019, Nr. 3, 13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73).
  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19

    Fahrverbot wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte

    Allerdings hält die Begründung, mit welcher das Amtsgericht unbeschadet der Darstellung und Erörterung der Vorahndungslage der Betroffenen einen derartigen beharrlichen Pflichtenverstoß mit stellenweise widersprüchlicher Begründung "im Ergebnis" gleichwohl verneint hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (zu den Maßstäben für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als "beharrlich" vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 und 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21

    Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Vollstreckung eines verfahrensfremden

    Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (vgl. nur BayObLG, Besch. vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73 m.w.N.).
  • BayObLG, 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19

    Beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers:

    Mit dieser Maßgabe vermögen die bisherigen Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu rechtfertigen (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als "beharrlich" vgl. statt aller zuletzt BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 und 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 bei juris, jeweils m. zahlr. weit. Nachw.), zumal hier - wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend feststellt - eine Fahrverbotsanordnung aufgrund der einschlägigen Vorahndungen und ihrer zeitlichen Abfolge selbst bei Nichterfüllung der Regelvoraussetzungen schon wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahe liegt.
  • BayObLG, 15.09.2020 - 202 ObOWi 1044/20

    Wertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung als unbenannter beharrlicher

    Vor diesem Hintergrund stellt die Begründung des Amtsgerichts, wonach die Vorahndungssituation des Betroffenen mangels Vorliegens eines inneren Zusammenhangs gewissermaßen von vornherein nicht den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität für die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse, schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der drei jeweils noch verwertbaren und allesamt erst im Jahre 2018 bzw. 2019 rechtskräftig gewordenen Vorahndungen und der Rückfallgeschwindigkeit eine auch im Ergebnis nicht mehr vertretbare tatrichterliche Wertung dar, auf die der Senat in seiner Rechtsprechung gerade mit Blick auf den mit der Neufassung des § 23a Abs. 1a StVO gebotenen strengen Maßstabe für die Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] schon wiederholt deutlich hingewiesen hat (vgl. insbesondere BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr. 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172; vgl. ferner rechtsgrundsätzlich zum Beharrlichkeitsmaßstab auch BayObLG, Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73; 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19 bei juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Freymann/Wellner/Grube, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG [Stand: 03.01.2020], Rn. 23.1).
  • BayObLG, 25.09.2019 - 202 ObOWi 1845/19

    Anforderungen an Darstellung der Vorahndungslage

    Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorahndungen des Betroffenen nicht nur ausdrücklich bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern - soweit aus den Beschlussgründen nachvollziehbar - offenbar gerade aufgrund der einschlägigen Vorahndungslage des Betroffenen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG (innerhalb oder außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) in Betracht kam, zumal sich der Betroffene nach dem rechtskräftigen Schuldspruch des Bußgeldbescheids tateinheitlich mit dem verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoß auch wegen Missachtung eines Überholverbots schuldig gemacht hat (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als "beharrlich" zuletzt statt aller BayObLG, Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 bei juris m. zahlr. weit. Nachw.).
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