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   BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04   

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BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04 (https://dejure.org/2004,3774)
BayObLG, Entscheidung vom 17.08.2004 - 1Z BR 53/04 (https://dejure.org/2004,3774)
BayObLG, Entscheidung vom 17. August 2004 - 1Z BR 53/04 (https://dejure.org/2004,3774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Testierfähigkeit nach § 2229 IV BGB bei Wahnvorstellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2229 Abs. 4; BeurkG § 28
    Testierfähigkeit bei wahnbedingter Enterbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen; Überzeugung des Erblassers, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ihn töten wollen; Ausschluss der Ehefrau und der Kinder von der Erbschaft aufgrund der Wahnvorstellung; Beweiswert der Feststellung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 658
  • BayObLGZ 2004, 237
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 21.07.1999 - 1Z BR 122/98

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als

    Auszug aus BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04
    Zur Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen, aufgrund derer der Erblasser davon überzeugt ist, seine Ehefrau und gemeinsame Söhne wollten ihn töten, und diese von der Erbfolge ausgeschlossen hat (Fortführung von BayObLGZ 1999, 205).

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223f.; 1999, 205/210; aus psychiatrischer Sicht vgl. Cording, Die Begutachtung der Testier(un)fähigkeit in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2004, 147 - 159).

    Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLGZ 1999, 205/210 f.).

    Insbesondere Wahnvorstellungen, die sich auf nächste Angehörige und als (testamentarische oder gesetzliche) Erben in Betracht kommende Personen beziehen, sind - wie der Senat wiederholt entschieden hat - geeignet, das freie Urteil darüber unmöglich zu machen, ob die Enterbung dieser und die Einsetzung anderer Personen als Erben gerechtfertigt ist (BayObLGZ 1962, 219/224; BayObLGZ 1999, 205/211).

    Wenn dem Erblasser ein von Wahnvorstellungen freies Urteil über die Enterbung seiner Angehörigen unmöglich war, kann die Testierfähigkeit nicht mit der Begründung bejaht werden, er habe den Inhalt eines Testaments als solches und die darin enthaltene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5 zu erfassen vermocht (vgl. BayObLGZ 1999, 205/211).

  • BayObLG, 19.11.1998 - 1Z BR 93/98

    Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers

    Auszug aus BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04
    Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments testierfähig gewesen, daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, 2358 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1995, 383/388; BayObLG FamRZ 1999, 819).
  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04
    Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments testierfähig gewesen, daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, 2358 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1995, 383/388; BayObLG FamRZ 1999, 819).
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 17.08.2004 - 1Z BR 53/04
    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223f.; 1999, 205/210; aus psychiatrischer Sicht vgl. Cording, Die Begutachtung der Testier(un)fähigkeit in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2004, 147 - 159).
  • OLG München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07

    Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei mittelschwer ausgeprägter Demenz der

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223 f.; 2004, 237/240 f.).
  • OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14

    Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz; Testamentsanfechtung; wechselbezügliche

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; BayObLGZ 2004, 237, 240 f.; OLG München, Beschluss vom 14.8.2007, 31 Wx 16/07, Rz. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.6.2012, 6 W 20/12, Rz. 15).
  • OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15

    Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 58, 127; BayObLGZ 2004, 237/240 f; OLG München FamRZ 2007, 2009/2011; OLG Bamberg FamRZ 2016, 83).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 20 W 188/16

    Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. u.a. bereits BGH, Urteil vom 29.01.1958, Az. IV ZR 251/57; BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004, Az. 1Z BR 53/04; OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 16/07, jeweils zitiert nach juris).

    Insbesondere auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in späteren Entscheidungen Wahnvorstellungen zu Recht nicht mehr unter den Begriff der Psychopathie gefasst (vergleiche u.a. BayObLG, Beschlüsse vom 17.08.2004, a.a.O, 24.10.2001, a.a.O. und 27.07.2001, a.a.O.; jedenfalls im Leitsatz seines Beschlusses vom 21.07.1999, a.a.O., hat das Bayerische Oberste Landesgericht sogar eine ausdrückliche Abgrenzung zu seinem Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O, erklärt).

  • OLG Frankfurt, 23.01.2018 - 20 W 4/16

    Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. u.a. bereits BGH, Urteil vom 29.01.1958, Az. IV ZR 251/57; BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004, Az. 1Z BR 53/04; OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 16/07, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17

    Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars

    Es geht daher auch nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu überprüfen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande kam (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.08.2004, 1Z BR 53/04).
  • OLG München, 09.06.2021 - 7 U 4638/15

    Ermittlung der Testierunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie durch

    Entscheidend ist jedoch allein, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Abwägungsprozess des Für und Wider einer Enterbung in freiem Willen zu vollziehen, denn vorliegend erfolgte der Willensbildungsprozess des Erblassers nicht unbeeinflusst von seinen wahnhaften Vorstellungen bezüglich seines Sohnes (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1Z BR 053/04, juris Rn. 16).
  • OLG Rostock, 05.06.2009 - 3 W 47/09

    Testamentserrichtung: Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.: vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223f.; 2004, 237/240 f.).
  • OLG München, 10.10.2006 - 31 Wx 29/06

    Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen Vorbescheid in Nachlasssache -

    Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (st.Rspr., vgl. BayObLGZ 2004, 237/240 m.w.N.).
  • KG, 12.01.2018 - 6 W 13/17

    Nichtigkeit des Testaments eines Altenheimbewohners zugunsten des Heimträgers:

    Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 1958, 127/128; BayObLGZ 1962, 219/223 f.; 1999, 205/210; 2004, 237/240 f.; ...).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2019 - 14 U 99/17

    Amtshaftung des Urkundsnotars: Kausalitätsnachweis bei formunwirksamer Errichtung

  • AG Rosenheim, 21.01.2019 - VI 1239/18

    Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage der Testierfähigkeit

  • OLG Köln, 22.11.2011 - 2 Wx 80/09
  • LG München II, 15.11.2004 - 6 T 5313/04

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Überlassung an Minderjährigen mit

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