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   BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03   

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https://dejure.org/2003,8054
BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03 (https://dejure.org/2003,8054)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1Z AR 94/03 (https://dejure.org/2003,8054)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 2003 - 1Z AR 94/03 (https://dejure.org/2003,8054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 32; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 421; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; BGB § 840 Abs. 1; ; StGB § 27; ; StGB § 263; ; HGB § 332 Abs. 1; ; HGB § 322 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes einer Kapitalanlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlust einer Kapitalanlage: Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklage gegen StB- und WP-Gesellschaft und deren Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes einer Kapitalanlage gegen die von der Kapitalanlagegesellschaft beauftragte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft; Gerichtsstandsbestimmung bei Nichtfeststellbarkeit des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands der ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 421, 823 Abs. 2, §§ 826, 840 Abs. 1; StGB §§ 27, 263; HGB § 332 Abs. 1, § 322 Abs. 1
    Verlust einer Kapitalanlage; Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklage gegen StB- und WP-Gesellschaft und deren Mitarbeiter

Verfahrensgang

  • LG Hof - 12 O 574/03
  • BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03

Papierfundstellen

  • BB 2003, 2706
  • DB 2003, 2543
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85

    Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03
    a) Die Kläger nehmen die Beklagten nach ihrem insoweit maßgeblichen Vortrag (vgl. BayObLGZ 1985, 314/316) als Streitgenossen in Anspruch (§ 59 ZPO), da sie wegen derselben Anspruchsgrundlagen, nämlich aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, aus Prospekthaftung und aus Delikt verantwortlich gemacht werden und deshalb Gesamtschuldner sind (§ 421, § 840 Abs. 1 BGB).

    Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es aber, wenn für den Gegenstand der Klage, wie er sich auf Grund der von der Klagepartei vorgetragenen Tatsachen darstellt, ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden kann und die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind (vgl. BayObLGZ 1985, 314/317).

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03
    b) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), an dem auch im Rahmen des einheitlichen prozessualen Anspruchs konkurrierende Ansprüche aus Vertrags- oder Prospekthaftung zu prüfen sind (BGH NJW 2003, 828), lässt sich nicht sicher feststellen.
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Deren tatsächliches Vorliegen wird im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht geprüft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.09.2004 - 1Z AR 94/03).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Deren tatsächliches Vorliegen wird im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht geprüft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.09.2004 - 1Z AR 94/03).
  • OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen

    In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Amtsermittlung stattfindet und eine Bestimmung schon dann erfolgen kann, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (BayObLG, BB 2003, 2706; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04

    Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere als Streitgenossen im

    bbb) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sei auch dann möglich, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand "nicht zuverlässig feststellbar" sei (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 317; BayObLG, BB 2003, 2706), handelt es sich um besondere Sachverhaltskonstellationen, die nach Auffassung des Senats einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind.
  • KG, 08.11.2013 - 18 AR 44/13

    Gerichtliches Zuständigkeitsbestimmungsverfahren: Kennzeichnendes Merkmal der

    Maßgebend für die Beurteilung ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren allein der Vortrag der Antragsteller (OLG Koblenz OLGR 2008, 903; BayObLG, Beschluß vom 17. Sept. 2003 - 1 Z AR 94/03 - BeckRS 2004, 00309; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 12 Rn. 55).
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