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   BayObLG, 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/83   

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BayObLG, 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/83 (https://dejure.org/1983,3705)
BayObLG, Entscheidung vom 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/83 (https://dejure.org/1983,3705)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - BReg. 3 Z 153/83 (https://dejure.org/1983,3705)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1691
  • ZIP 1983, 1453
  • BB 1984, 12
  • BayObLGZ 1983, 239
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Passau, 30.08.1982 - 2 T 66/82

    Zur Beurkundung von Treuhandverträgenbeim Bauherrenmodell

    Auszug aus BayObLG, 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/83
    Das Landgericht hat die Landesnotarkammer Bayern (gern. § 67 Abs. 4 BNotO) und den Notar (gemäß § 12 FGG ) angehört und sodann durch Beschluß vom 30.8.1982 (veröffentlicht in MittBayNot 1982, 189) als unbegründet zurückgewiesen, weil der Notar die von ihm begehrte Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigert habe.

    Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: (Wird ausgeführt; vgl. MittBayNot 1982, 189 ff.).

  • RG, 13.05.1929 - II 313/28

    1. Steht der Erhebung oder Weiterverfolgung der Anfechtungsklage gegen

    Auszug aus BayObLG, 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/83
    (1) Regelmäßig hat eine Verschmelzung eine Erhöhung des Grundkapitals der aufnehmenden Gesellschaft zur Folge, weil nur so die erforderlichen Mittel zu beschaffen sind, um den Aktionären oder Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Aktien der Übernehmerin zur Verfügung zu stellen (BaumbachlHueckAktiengesetz 13. Aufl. § 344 Rdnr. 2; Priester NJW 1983, 1459 /1464; vgl. auch RGZ 124, 279 /301).
  • BayObLG, 07.07.1983 - BReg. 1 Z 26/83
    Auszug aus BayObLG, 17.10.1983 - BReg. 3 Z 153/83
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1983, 168/170; Seybold/ Hornig BNotO 5. Aufl. § 15 Rdnr. 93).
  • BayObLG, 01.06.1984 - BReg. 3 Z 126/84

    Zur Zulässigkeit einer Firmenänderung

    Gegen die Zurückweisung der Anmeldung steht nach § 20 Abs. 2 FGG nur dem Anmelder, nicht jedoch der Gesellschaft ein Beschwerderecht zu ( BayObLGZ 1981, 88 /90[= MittBayNot 1981, 255 ]; 1983, 239/241; Jansen FGG 2. Aufl. § 128 Rdnr. 33).

    soll ( BayObLGZ 1983, 239 /241).

    2. Gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bestehen - was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist ( BayObLGZ 1983, 239 /241) - keine Bedenken.

    Rechtsmittel namens des Beschwerdeberechtigten, hier somit des Geschäftsführers, eingelegt worden ist (vgl. BayObLGZ 1983, 239/241).

  • BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 20/89

    Zur Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Vereinigt sich somit eine 100 %ige Tochtergesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der Muttergesellschaft, so darf sich diese nicht selbst Geschäftsanteile oder Aktien gewähren (BayObLGZ 1983, 239 [hier: II (220) 283 b-c]; BayObLG, WM 1984, 553 [hier: II (220) 289 d-e] ..).
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