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   BayObLG, 17.12.1985 - Allg. Reg. 95/85   

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https://dejure.org/1985,9116
BayObLG, 17.12.1985 - Allg. Reg. 95/85 (https://dejure.org/1985,9116)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.1985 - Allg. Reg. 95/85 (https://dejure.org/1985,9116)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - Allg. Reg. 95/85 (https://dejure.org/1985,9116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflegschaft; Vormundschaftsgericht; Vermögenspflegschaft; Minderjährige Kinder; Personensorge; Berechtigte; Mutter; Wohnsitz; Verlegung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 480
  • Rpfleger 1986, 95
  • BayObLGZ 1985, 429
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.12.1982 - BReg. 1 Z 105/82

    Gefährdung; Kindesvermögen; Entziehung; Vermögenssorge; Vermietung; Verpachtung;

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1985 - Allg. Reg. 95/85
    Auch hierbei sei zu beachten, daß die Entziehung der Vermögenssorge nur als letztes Mittel in Betracht komme, wenn mildere Maßnahmen (hier insbesondere solche nach § 1667 Abs. 3 BGB ) und auch eine teilweise Entziehung der Vermögenssorge hinsichtlich einzelner Gegenstände nicht ausreichten (BayObLG, FamRZ 1983, 528/530).
  • BayObLG, 08.01.1980 - Allg. Reg. 86/79

    Vormundschaftsgericht; Abgaberegelung; Wichtiger Grund Zweckmäßigkeit; Mündel;

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1985 - Allg. Reg. 95/85
    Es kommt auch darauf an, ob das um Übernahme angegangene Gericht die Pflegschaft voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als dies dem bisher zuständigen Gericht möglich war (vgl. zu allem: BayObLGZ 1983, 210/213; 1980, 6/7 [hier: IV (470) 192 a]; …
  • BayObLG, 26.07.1983 - Allg. Reg. 32/83
    Auszug aus BayObLG, 17.12.1985 - Allg. Reg. 95/85
    Es kommt auch darauf an, ob das um Übernahme angegangene Gericht die Pflegschaft voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als dies dem bisher zuständigen Gericht möglich war (vgl. zu allem: BayObLGZ 1983, 210/213; 1980, 6/7 [hier: IV (470) 192 a]; …
  • OLG Koblenz, 14.05.2021 - 9 UF 669/20

    Schädigung des Kindesvermögens durch Nichtausschlagung einer Erbschaft durch

    Statt oder nach erfolglosen Anordnungen des Familiengerichts gemäß §§ 1667, 1640 BGB kommt als schwerwiegenster Eingriff der teilweise oder völlige Entzug der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 3 Ziffer 6 BGB in Betracht (BT-Drucks 8/2788, 60; KG FamRZ 2009, 2102; BayObLG FamRZ 1977, 144, 146; 1979, 71, 73; 1986, 480, 481; DAVorm 1989, 153, 156).

    Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist ein Teilentzug, soweit er zur Gefahrenabwehr genügt, vorrangig (etwaige Beschränkung auf einzelne Vermögensgegenstände, auf die die Gefährdung begrenzt ist, vgl. BayObLG FamRZ 1982, 640, FamRZ 1983, 528, 530; FamRZ 1986, 480, 481 f).

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