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   BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83   

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https://dejure.org/1984,4768
BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83 (https://dejure.org/1984,4768)
BayObLG, Entscheidung vom 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83 (https://dejure.org/1984,4768)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Januar 1984 - BReg. 3 Z 183/83 (https://dejure.org/1984,4768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 101 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 26.11.1979 - BReg. 3 Z 48/79

    Zum Geschäftswert einer Beratungsgebühr

    Auszug aus BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83
    Ein danach gebührenfreies Nebengeschäft ist ein Geschäft, das mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, daß es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, das im Verhältnis zum Hauptgeschäft minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLGZ 1979, 3831385 [= MittBayNot 1979, 249 ; vgl. hierzu auch Eckhardt MittBayNot 1983, 1 ]); Rohs/Wedewer§ 35 Anm. 1, § 147 Anm. III b; KAL § 147 Rdnr. 6 ff. Göttlich/Mümm/er Nebengeschäfte S. 879).
  • BayObLG, 08.06.1973 - BReg. 2 Z 19/73
    Auszug aus BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83
    Demgemäß findet die Pflicht des Gerichts zur Beweisaufnahme dort ihr Ende, wo der Träger der objektiven Darlegungslast die Beweiserhebung vorwerfbar vereitelt (vgl. BayObLGZ 1973, 145 /149).
  • OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04

    Notargebühren für Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines

    Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLG DNotZ 1985, 101, 102; Senat FGPrax 2002, 40, 41; Rohs/Wedewer, § 147, KostO, 3. Aufl. (März 2005), Rdnr. 26 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.06.2005 - 15 W 487/04

    Einholung einer Rangrücktrittserklärung im Rahmen notarieller Beurkundung einer

    Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLG DNotZ 1985, 101, 102; Senat FGPrax 2002, 40, 41; Rohs/Wedewer, § 147, KostO, 3. Aufl. (März 2005), Rdnr. 26 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 252/00

    Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies

    Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 35 Rdnr. 2 m.w.N.; BayOblG, DNotZ 1985, 101, 102).
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