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   BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02   

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BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02 (https://dejure.org/2003,1997)
BayObLG, Entscheidung vom 18.02.2003 - 3Z BR 233/02 (https://dejure.org/2003,1997)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 3Z BR 233/02 (https://dejure.org/2003,1997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 292; GmbHG §§ 53, 54
    Teilgewinnabführungsvertrag einer GmbH muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden

  • Judicialis

    AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; ; GmbHG § 54 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 54 Abs. 1 Satz 1
    Keine Eintragungspflicht eines Gewinnabführungsvertrags bei GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnabführungsvereinbarung in Rahmenvertrag zwischen GmbH und Darlehensgeber: Eintragung in das Handelsregister nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darlehnsvertrag mit Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Eintragung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Handelsregister; Regelungsbereich eines Rahmenvertrages; Erfordernis eines erheblichen Bedürfnisses des Rechtsverkehrs; Konstitutive Wirkung bei ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beherrschungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag, GmbH-Recht, Handelsregister, Teilgewinnabführungsvertrag, Unternehmensvertrag

Verfahrensgang

  • LG München I - 17 HKT 12282/02
  • BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 908
  • ZIP 2003, 845
  • FGPrax 2003, 133
  • DB 2003, 1269
  • Rpfleger 2003, 445
  • BayObLGZ 2003, 21
  • NZG 2003, 636
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02
    Unbeschadet dessen wird ein von einer solchen Gesellschaft abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur als wirksam angesehen, wenn eine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt ist (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 "Supermarkt"; 116, 37; OLG Zweibrücken AG 1999, 328).

    Inhalt und Wirkungen des Vertrages gebieten hier nach Auffassung der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG); die Eintragung hat konstitutive Wirkung (BGH NJW 1989, 295/298 f.; Lutter/ Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. Anh. zu § 13 Rn. 59).

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02
    aa) Wie der Bundesgerichtshof zu Recht betont hat, stellen weder der Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages noch dessen Beendigung formell eine Satzungsänderung dar (BGHZ 116, 37/44 zur Kündigung des Vertrages).
  • BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02

    Eintragungszeitpunkt für Aufhebung eines GmbH- Beherrschungs- und

    Auszug aus BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02
    Es bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung, ob eine Gleichstellung mit einer Satzungsänderung, obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen, gerechtfertigt ist (vgl. für die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages Senatsbeschluss vom 5.2.2003 Gz. 3Z BR 232/02).
  • BayObLG, 20.07.2000 - 3Z BR 72/00

    Eintragung von Vertretungsbefugnissen für eine Sparkasse im Handelsregister

    Auszug aus BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02
    Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BayobLG Rpfleger 2000, 504 m. w. N.; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 125 FGG Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 02.12.1998 - 3 W 174/98

    Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Rechnungslegung;

    Auszug aus BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02
    Unbeschadet dessen wird ein von einer solchen Gesellschaft abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur als wirksam angesehen, wenn eine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt ist (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 "Supermarkt"; 116, 37; OLG Zweibrücken AG 1999, 328).
  • BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18

    Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags

    (1) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung geht wie das Berufungsgericht davon aus, dass Teilgewinnabführungsverträge den beschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht unterliegen, wenn sie nach Inhalt und Wirkung keiner Änderung der Satzung gleichkommen (BayObLG, ZIP 2003, 845, 847; OLG München, ZIP 2011, 811; KG, ZIP 2014, 968, 969; LG Darmstadt, ZIP 2005, 402, 404; AG Charlottenburg, GmbHR 2006, 258 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZIP 2014, 1020, 1022 für einen Betriebspachtvertrag; hierzu aA LG Berlin, ZIP 1991, 1180, 1181 f.).
  • KG, 24.03.2014 - 12 W 43/12

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines von einer GmbH mit zwei stillen

    In das Handelsregister eintragungsfähig sind nur die Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist (BGH, Beschluss vom 14.02.2012, II ZB 15/11, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 17.03.2011, 31 Wx 68/11, zitiert nach juris, Rn. 5).

    Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (BGH, Beschluss vom 14.02.2012, II ZB 15/11, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10).

    In diesem Fall kommt der Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister konstitutive Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, juris Rn. 32; BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10).

    Hingegen besteht auch unter Berücksichtigung der Publizitätsbedürfnisse bei der GmbH keine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines nicht als Satzungsänderung einzustufenden Vertrages in das Handelsregister (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 10 zur Teilgewinnabführung im Rahmen einer Austauschbeziehung).

    Bei Beurteilung dieser Frage ist aus Gründen der Rechtssicherheit eher schematisch vom "Regelfall" eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages auszugehen, in dem der gesamte Gewinn abgeführt oder die Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird (BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 19), so dass der Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnrecht direkt beeinträchtigt werden, die Gesellschaft also von den stillen Gesellschaftern beherrscht wird.

    Das Gewinnrecht der Gesellschafter wird aber von einem Unternehmensvertrag mit Gewinnabführungsvereinbarung erst dann tangiert, wenn der gesamte Gewinn der GmbH an den Vertragspartner abzuführen ist (BayObLG, Beschluss vom 18.02.2003, 3Z BR 233/02, juris Rn. 19; LG Darmstadt, Urteil vom 24.08.2004, 8 O 96/04, ZIP 2005, 402, 404).

  • OLG Zweibrücken, 29.10.2013 - 3 W 82/13

    Nürburgring: wichtiger Sanierungsschritt gebilligt

    Dies gilt insbesondere für die „Anderen Unternehmensverträge“ im Sinne von § 292 AktG (vgl. zum Streitstand etwa BayObLGZ 2003, 21; Altmeppen in: MüKo AktG, 3. Auflage 2010, § 292, Rdnr. 8; ders. in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage 2012, Anh. § 13, Rdnr. 112 ff.; Priester, Unterjährige Aufhebung des Unternehmensvertrags im GmbH-Konzern, NZG 2012, 641, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Die Abgrenzung zwischen einem Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 AktG und einem „Anderen Unternehmensvertrag“ im Sinne von § 292 AktG hat strikt schematisch danach zu erfolgen, ob der gesamte Gewinn abgeführt bzw. die Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird, so dass der Gesellschaftszweck und die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter bzw. ihr Gewinnrecht direkt beeinträchtigt werden (dann § 291 AktG analog), oder ob der Gesellschaft irgendein, möglicherweise völlig bedeutungsloser Anteil am Gewinn bzw. ein Handlungsspielraum verbleibt (BayObLGZ 2003, 21; Altmeppen in: MüKo AktG, aaO., § 292, Rdnr. 50 ff., jeweils mit ausführlichen Nachweisen).

  • OLG München, 08.02.2011 - 31 Wx 2/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragungsfähigkeit eines mit einer

    Hingegen besteht auch unter Berücksichtigung der Publizitätsbedürfnisse bei der GmbH keine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines nicht als Satzungsänderung einzustufenden Vertrages in das Handelsregister (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 908/909 zur Teilgewinnabführung im Rahmen einer Austauschbeziehung).
  • OLG München, 17.03.2011 - 31 Wx 68/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragungsfähigkeit eines

    Der Vertrag ist deshalb im Handelsregister nicht einzutragen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 908/909; LG Darmstadt ZIP 2005, 402/404; Roth/Altmeppen GmbHG 6. Aufl. Anhang § 13 Rn. 113; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1111; MünchKomm HGB K. Schmidt 2. Aufl. § 230 Rn. 114; für die stille Gesellschaft ebenso Ulmer/GroßKomm GmbHG § 53 Rn. 161 a.E.; a.A. Scholz/Emmerich GmbHG 10. Aufl. Anhang § 13 Rn. 214; Emmerich/Habersack Aktien und GmbH-Konzernrecht 6. Aufl. § 292 Rn. 37).
  • LG Darmstadt, 24.08.2004 - 8 O 96/04

    Behandlung der stillen Beteiligung an einer GmbH

    Die Gegenansicht übernimmt die in § 292 AktG angeordnete Gleichstellung der Teilgewinnabführungsverträge mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen nach § 291 AktG für das GmbH-Recht grundsätzlich nicht (BayObLG ZIP 2003, 845 = GmbHR 2003, 534, 535f.; MünchKomm-Altmeppen, AktG, § 292 Rz.8; ders., in: Roth/Altmeppen, GmbHG, Anh. § 13 Rz.113; Jebens, BB 1996, 701, 702ff.; Mertens, AG 2000, 32, 34; Schmidt-Ott, GmbHR 2001, 182; K. Schmidt, ZGR 1984, 295, 307ff.; Schneider/Reusch, DB 1989, 713; Scholz/Priester, GmbHG, § 53 Rz.164f.; Staub/Zott, HGB, § 230 Rz.59).

    Demgegenüber ist nach Auffassung des BayObLG (ZIP 2003, 845 = GmbHR 2003, 534, 535f.) eine stille Beteiligung nur dann im Handelsregister eintragungspflichtig und -fähig, wenn gleichzeitig ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag vorliegt, d.h. der gesamte Gewinn der Gesellschaft an den stillen Gesellschafter abgeführt wird oder die Gesellschaft unmittelbar den Weisungen des stillen Gesellschafters unterworfen wird.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 6 K 1045/04

    Steuerrechtliche Anerkennung einer GmbH & atypisch Still: zivilrechtliche

    Im Streitfall kann es dahingestellt bleiben, ob durch den Vertrag vom 12. Dezember 1995 zivilrechtlich wirksam eine GmbH & atypisch Still zwischen der Beigeladenen und dem Kläger gegründet worden ist (vgl. zum Meinungsstreit über das notwendige Quorum für eine wirksame Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beteiligten GmbH sowie über die analoge Anwendung der Rechtsgrundsätze des "Supermarkt"-Beschlusses des Bundesgerichtshofs - BGH - auf den Vertrag über die Gründung einer GmbH & atypisch Still: Hess. FG, Urteil vom 5. September 2006 11 K 2034/03, [...]; BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 2003 3Z BR 233/02, GmbH-Rundschau -GmbHR - 2003, 534; LG Darmstadt, Urteil vom 24. August 2004 8 O 96/04, Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - ZIP - 2005, 402; Altmeppen, in: Roth, GmbHG, 5. Aufl., Anh. § 13 Rz. 112 ff.; Emmerich, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Anh. Konzernrecht Rz. 217: Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 6. Aufl., Rz. 7.34, jeweils m.w.N.); denn § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fordert nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung einer Mitunternehmerschaft nicht zwingend, dass der Vertrag über die Gründung der betr.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 29.11.2005 - 82 HRB 96299

    Handelsregister: Eintragung eines Vertrages über die Begründung eines

    14 Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts wonach eine Eintragungsfähigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Eintragung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bei einer GmbH allenfalls dann angenommen werden kann, wenn solche Verträge nach Inhalt und Wirkung einer materiellen Änderung der Satzung gleichkommen (BayObLG GmbHR 2003, S. 534).
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