Rechtsprechung
BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 115/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,7961) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern , S. 76 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
KostO § 39; BGB § 741
Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaf - Deutsches Notarinstitut
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsbeschwerde; Wohnungseigentum; Auseinandersetzung; Miteigentümergemeinschaft; Grundstück
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 39 Abs. 1, 2; BGB § 741
Bewertung der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 76 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
KostO § 39; BGB § 741
Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaf
Verfahrensgang
- LG Weiden/Oberpfalz, 23.02.2001 - 1 T 52/01
- BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 115/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.11.1998 - II ZR 68/98
Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von …
Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 115/01
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl. BGHZ 140, 63) bestand für jedes Grundstück eine selbständige Bruchteilsgemeinschaft. - BayObLG, 19.06.1997 - 3Z BR 200/97
Inhalt der Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde als …
Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 115/01
Die Weisung an die beteiligte Notarin zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) enthält zwar keine Angaben dazu, mit welchem Ziel die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde herbeigeführt werden soll (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BayObLG FGPrax 1997, 197). - BayObLG, 12.06.1991 - BReg. 3 Z 50/91
Abgrenzung zwischen Auseinandersetzungs- und Austauschvertrag
Auszug aus BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 115/01
c) Der Beschluß des Senats vom 12.6.1991 (MittBayNot 1991, 271) betraf keine Realteilung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks, somit also keine Verfügung über einen gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen.