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   BayObLG, 18.04.2005 - 2Z BR 232/04   

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https://dejure.org/2005,11444
BayObLG, 18.04.2005 - 2Z BR 232/04 (https://dejure.org/2005,11444)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.2005 - 2Z BR 232/04 (https://dejure.org/2005,11444)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 2005 - 2Z BR 232/04 (https://dejure.org/2005,11444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45
    Wert der Beschwer bei Protokollberichtigung durch Verwalter der Eigentumswohnanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Protokollberichtigung durch WE-Verwalter: Wert der Beschwer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wegen zu geringem Beschwerdewert; Bestimmung des Beschwerdewerts

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR 2074/03
  • LG München I - 1 T 5254/04
  • LG München - 1 T 5254/04
  • BayObLG, 18.04.2005 - 2Z BR 232/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 31.07.2003 - 2Z BR 33/03

    Beschwerdewert des Antrags auf Berichtigung des Protokolls einer

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2005 - 2Z BR 232/04
    Nichts anderes kann für eine Protokollberichtigung gelten, da der Grund für die Berichtigung nicht verfahrensgegenständlich ist (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 3609).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2005 - 2Z BR 232/04
    Hierbei ist grundsätzlich nur der für eine Auskunft erforderliche Aufwand zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 128, 85).
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2005 - 2Z BR 232/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats (NZM 2003, 246/247) ist seit der Einfügung des § 321a ZPO a.F. eine außerordentliche Beschwerde nicht statthaft, da eine Korrektur des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch eine analoge Anwendung von § 321 ZPO erfolgen kann.
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