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   BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98   

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BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98 (https://dejure.org/1998,9069)
BayObLG, Entscheidung vom 18.05.1998 - 3Z BR 121/98 (https://dejure.org/1998,9069)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 3Z BR 121/98 (https://dejure.org/1998,9069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Anordnung von Vorbereitungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 871 XIV B 193/98
  • LG München I - 1 T 4260/98
  • BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1998 Nr. 33
  • BayObLGZ 1998, 124
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Inhalt und Reichweite dieser Bestimmung als eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind so auszulegen, daß sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG B.v. 23.3.1998 - 2 BvR 2270/96).
  • BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95

    Zulässigkeit der Abschiebehaft im Anschluß an bestehende Untersuchungshaft

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Die Anordnung von Vorbereitungshaft erst im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG BayVB1.1981, 153/155 und für den Fall der Anordnung von Sicherungshaft im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft BayObLGZ 1995, 17 und BGHZ 129, 98 ).
  • OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95

    Ausländerrecht: Abschiebungshaft, Ausschöpfung der Höchstdauer der Haft wegen

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Im Hinblick darauf, daß der Betroffene mit einem verfälschten Paß unerlaubt eingereist ist und bei einer Personenkontrolle versucht hat, mit Hilfe dieses Dokuments seine Identität zu verschleiern, läßt hinreichend konkret befürchten, daß er seine Abschiebung ohne deren Sicherung durch Haft vereiteln oder zumindest wesentlich erschweren würde (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG und zur Indizwirkung der Identitätsverschleierung für den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG BayObLGZ 1993, 127 f.; OLG Düsseldorf InfAuslR 1995, 233/234; OLG Hamm NVwZ 1995, 826 ; OLG Karlsruhe/Freiburg FGPrax 1995, 207/208).
  • OLG Köln, 24.04.1972 - 16 Wx 49/72
    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Allerdings ist die Zeit, während der sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet, zur Vorbereitung der Ausweisung zu nutzen, da die Ausländerbehörde das Ausweisungsverfahren gemäß dem bei Einschränkungen der persönlichen Freiheit besonders streng zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG EuGRZ 1984, 451 ) mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben hat (vgl. KG InfAuslR 1986, 66/69; OLG Köln NJW 1972, 2194 [LS]; Remmel in GK-AuslR AuslG § 57 Rn.84; Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 57 Rn. 5).
  • BayObLG, 09.12.1986 - BReg. 3 Z 169/86

    Voraussetzungen der Vorbereitungshaft

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Die Anordnung von Vorbereitungshaft setzt ferner als Haftgrund voraus, daß die Ausländerbehörde nach Erlaß der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will (vgl. Kloesel/Christ/Häußer AuslG § 57 Rn. 5) und daß deren Durchführung aufgrund konkreter Anhaltspunkte (vgl. Göbel-Zimmermann ZAR 1996, 110/111; Kanein/Renner AuslG § 57 Rn. 9) ohne Inhaftnahme des Betroffenen in hohem Maße gefährdet wäre (vgl. BayObLGZ 1986, 498/499; 19931 378/380; Heldmann Ausländergesetz 2.Aufl. § 57 Rn. 1).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 3Z BR 358/94
    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Die Anordnung von Vorbereitungshaft erst im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG BayVB1.1981, 153/155 und für den Fall der Anordnung von Sicherungshaft im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft BayObLGZ 1995, 17 und BGHZ 129, 98 ).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Allerdings ist die Zeit, während der sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet, zur Vorbereitung der Ausweisung zu nutzen, da die Ausländerbehörde das Ausweisungsverfahren gemäß dem bei Einschränkungen der persönlichen Freiheit besonders streng zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG EuGRZ 1984, 451 ) mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben hat (vgl. KG InfAuslR 1986, 66/69; OLG Köln NJW 1972, 2194 [LS]; Remmel in GK-AuslR AuslG § 57 Rn.84; Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 57 Rn. 5).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 262/93

    Vorbereitungshaft zur Vorbereitung der Ausweisung eines Ausländers; Ausnahmsweise

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Die Dauer der Vorbereitungshaft ist nach der Zeit zu bemessen, die die Ausländerbehörde zur Vorbereitung der Ausweisung voraussichtlich benötigt, wobei mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines Zeitraums von - im Regelfall - höchstens sechs Wochen zu rechnen sein muß (vgl. BayObLGZ 1993, 378).
  • BayObLG, 05.04.1974 - BReg. 3 Z 31/74
    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Demgemäß setzt die Anordnung von Vorbereitungshaft voraus, daß die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22.9.1994 - 3Z BR 257/94; Kanein/Renner Ausländerrecht 6.Aufl. AuslG § 57 Rn. 6), d.h. daß konkrete Umstände den Erlaß einer Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BayObLGZ 1974, 142/144; Göbel-Zimmermann ZAR 1996, 110/111; Hailbronner Ausländerrecht AuslG § 57 Rn.10; Kloesel/Christ/Häußer Deutsches Ausländerrecht 3.Aufl. AuslG § 57 Rn. 3 und 4; Remmel in GK-AuslR AuslG § 57 Rn. 84; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze AuslG § 57 Rn. 2).
  • BayObLG, 22.09.1994 - 3Z BR 257/94
    Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
    Demgemäß setzt die Anordnung von Vorbereitungshaft voraus, daß die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22.9.1994 - 3Z BR 257/94; Kanein/Renner Ausländerrecht 6.Aufl. AuslG § 57 Rn. 6), d.h. daß konkrete Umstände den Erlaß einer Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BayObLGZ 1974, 142/144; Göbel-Zimmermann ZAR 1996, 110/111; Hailbronner Ausländerrecht AuslG § 57 Rn.10; Kloesel/Christ/Häußer Deutsches Ausländerrecht 3.Aufl. AuslG § 57 Rn. 3 und 4; Remmel in GK-AuslR AuslG § 57 Rn. 84; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze AuslG § 57 Rn. 2).
  • BayObLG, 18.03.1993 - 3Z BR 50/93
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 92/12

    Abschiebungshaftsache: Vorbereitungshaftanordnung ohne vorherige Androhung der

    Vorbereitungshaft darf demgemäß nur dann angeordnet werden, wenn mit einer solchen Entscheidung innerhalb des in § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmten Zeitraums von sechs Wochen zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, Rn. 14, juris; BayObLGZ 1998, 124, 125).

    Demgemäß ist die Vorschrift über die Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG) stets nur in den Fällen einer von der Behörde beabsichtigen Ausweisungsverfügung für einschlägig erachtet worden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, Rn. 14, juris; BayObLGZ 1998, 124, 125; OLG München, OLGR 2006, 205; GK-AufenthG/Paintner, Stand: Februar 2011, § 62 Rn. 18; Hailbronner, AuslR, 76. Aktualisierung [Januar 2012], § 62 AufenthG Rn. 29; Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 8).

  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 305/10

    Begründetheit einer Abschiebungshaft bei fehlendem oder formunwirksamen

    Das ist deshalb notwendig, weil Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 AufenthG aF nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen angeordnet werden darf (vgl. BayObLGZ 1993, 378, 379; 1998, 124, 125 und OLG München, OLGR 2006, 205).
  • BayObLG, 16.08.2004 - 4Z BR 45/04

    Kein Feststellungsinteresse bei nicht vollzogener Abschiebhaft

    Gemäß dem Beschleunigungsgebot darf die Ausländerbehörde den Erlass der Ausweisungsverfügung nicht bis zu einer etwaigen Verurteilung des Betroffenen zurückstellen, um dessen Ausweisung zusätzlich hierauf stützen zu können (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 133).
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