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   BayObLG, 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78   

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https://dejure.org/1978,1368
BayObLG, 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78 (https://dejure.org/1978,1368)
BayObLG, Entscheidung vom 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78 (https://dejure.org/1978,1368)
BayObLG, Entscheidung vom 18. August 1978 - 1 ObOWi 454/78 (https://dejure.org/1978,1368)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht, sich alsbald wieder in diese Kolonne einzureihen, auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenken und dort einige Fahrzeuge rechts überholen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Autobahn; Kolonne; Überholspur; Rechtsüberholen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 5 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2305 (Ls.)
  • BayObLGSt 1978, 133
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67

    Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78
    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer sich auf der Überholspur einer Autobahn vorwärtsbewegenden Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht, sich alsbald wieder in diese Kolonne einzureihen, auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenken und dort einige in der Kolonne fahrende Fahrzeuge rechts überholen; dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeit der Kolonne nicht mehr als 60 km/h und die Mehrgeschwindigkeit des Überholenden nicht mehr als 20 km/h beträgt (Ergänzung zu BGHSt 22, 137 und BayObLGSt 1977, 172).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits unter der Geltung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO 1937 entschieden, daß auf Autobahnen ein - auch und gerade dort grundsätzlich verbotenes - Rechtsüberholen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sei, so ua, wenn auf der Überholspur eine Kolonne mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fahre und rechts mit einer höheren Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und mit äußerster Vorsicht vorgefahren werde (BGHSt 22, 137).

    Zwar muß auch der auf die Normalspur zurückkehrende Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lassen; ihm ist dies jedoch dadurch erschwert, daß die Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik üblicherweise nicht mit einem Außenspiegel auf der rechten Seite ausgerüstet sind (BGHSt 22, 137/139ff).

    Der Senat verkennt nicht, daß mit dieser Auslegung, die weitgehend auf den mit dem Fahrspurwechsel verbundenen Zweck und die vom Fahrzeugführer damit verfolgte Absicht abstellt, die Unzulässigkeit des Rechtsüberholens in erheblichem Umfange von Umständen abhängig gemacht ist, deren Vorliegen oft nur schwer feststellbar ist, daß also einer Durchsetzung des Verbots, auf den rechten Fahrstreifen lediglich zu dem Zweck auszuscheren, einige auf der Überholspur fahrende Fahrzeuge rechts zu überholen und anschließend auf die Überholspur zurückzukehren, erhebliche Beweisschwierigkeiten entgegenstehen (vgl BGHSt 22, 137/142).

  • BayObLG, 27.10.1977 - 1 ObOWi 555/77

    Autobahn; Überholspur; Kolonne; Überholen; Rechts; Geschwindigkeit; Vorsicht

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78
    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer sich auf der Überholspur einer Autobahn vorwärtsbewegenden Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht, sich alsbald wieder in diese Kolonne einzureihen, auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenken und dort einige in der Kolonne fahrende Fahrzeuge rechts überholen; dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeit der Kolonne nicht mehr als 60 km/h und die Mehrgeschwindigkeit des Überholenden nicht mehr als 20 km/h beträgt (Ergänzung zu BGHSt 22, 137 und BayObLGSt 1977, 172).

    Dieser vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsgrundsatz gilt auch unter der Straßenverkehrs-Ordnung 1970 fort (BayObLGSt 1977, 172 m. w. Nachw).

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