Rechtsprechung
BayObLG, 18.09.2003 - 3Z BR 167/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1899, 1795, 181, 1796, 2303, 2325, 2329; BSHG § 90
Ergänzungsbetreuer zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen den Betreuer - sozialrecht-heute.de
Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers - Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers - Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
- Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsatz der Einzelbetreuung ; Entziehung der Vertretungsmacht wegen erheblicher Interessenkollision ; Pflichtteilsstrafklausel ; Bedienung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch den vorrangig verpflichteten Alleinerben; Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ; Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Notare Bayern
, S. 87 (Leitsatz)
BGB § 181, § 1795, § 1796, § 1899 Abs. 4, § 2303 Abs. 1, § 2325 Abs. 1, § 2329 Abs. 1, § 2332 Abs. 1 und Abs. 2; BSHG § 90
Bestellung eines Ergänzungsbetreuers - anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betreuungsrecht - Ergänzungsbetreuer bei Interessenkonflikten?
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg - XVII 1478/02
- LG Augsburg - 5 T 2258/03
- BayObLG, 18.09.2003 - 3Z BR 167/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1157
- FGPrax 2003, 268
- FamRZ 2004, 1750 (Ls.)
- FamRZ 2004, 906
- Rpfleger 2004, 42
- BayObLGZ 2003, 248
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
Sozialhilferegress - Sozialhilfeträger können Pflichtteilsansprüche auf sich …
Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, der Sozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwerten, wenn die Pflichtteilsberechtigte, vertreten durch ihre Ergänzungsbetreuerin, sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe und die in § 852 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorlägen; die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei nämlich allein vom Willen des Berechtigten abhängig, wie auch die Formulierung "kann" in §§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 und 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB zeige (FGPrax 2003, 268, 270). - OLG Nürnberg, 06.06.2013 - 15 W 764/13
Gemeinschaftliches Testament: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber …
Dieser Fall liegt vor, da die den Widerruf erklärende Hauptbetreuerin gemäß § 1908 i Abs. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 181 BGB an der Vertretung ihres Ehemannes zum Empfang der Widerrufserklärung gehindert war (…BayObLGZ 1997, 288 = FamRZ 1998, 512 Rn. 6 nach juris; BayObLGZ 2003, 248 = FamRZ 2004, 906 Rn. 9 nach juris; s.a. Zimmer ZEV 2007, 159, 161). - OLG Hamm, 25.10.2011 - 10 U 36/11
Überleitung von erbrechtlichen Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf den Träger …
Die Entziehung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis durch § 1795 BGB kann sich dabei auch die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen beziehen, die dem Betroffenen als Pflichtteilsberechtigten zustehen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 1157 - Juris Rz. 11;… Juris PK-BGB, a.a.O., § 1795 BGB - Juris Rz. 21 und 84). - BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 30/04
Grundsätze bei der Betreuerbestellung
Zwar gilt diese Einschränkung der Vertretungsbefugnis nicht für die zunächst durchzuführende Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche (vgl. BayObLGZ 2003, 248/251), doch besteht in diesen Fällen zumindest ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Betroffenen und des Betreuers. - BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 31/04
Zu beachtende Kriterien bei der Auswahl eines Betreuers; Interessenabwägung …
Zwar gilt diese Einschränkung der Vertretungsbefugnis nicht für die zunächst durchzuführende Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche (vgl. BayObLGZ 2003, 248/251), doch besteht in diesen Fällen zumindest ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Betroffenen und des Betreuers.