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   BayObLG, 18.11.1982 - BReg. 3 Z 32/82   

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BayObLG, 18.11.1982 - BReg. 3 Z 32/82 (https://dejure.org/1982,5432)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1982 - BReg. 3 Z 32/82 (https://dejure.org/1982,5432)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1982 - BReg. 3 Z 32/82 (https://dejure.org/1982,5432)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 14
  • Rpfleger 1983, 73
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.1979 - IX ZR 69/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1982 - BReg. 3 Z 32/82
    Ist nach diesen Grundsätzen die Firma im Handelsregister zu Unrecht gelöscht, so kann die unzutreffende Löschung, die ihrerseits eine Eintragung darstellt, nach FGG § 142 wiederum gelöscht und die Firma als noch in Liquidation befindlich wieder eingetragen werden (Vergleiche BGH, 1979-06-21, IX ZR 69/75, LM Nr. 1 zu § 157 HGB, NJW 1979, 1987).Ist nach diesen Grundsätzen die Firma im Handelsregister zu Unrecht gelöscht, so kann die unzutreffende Löschung, die ihrerseits eine Eintragung darstellt, nach FGG § 142 wiederum gelöscht und die Firma als noch in Liquidation befindlich wieder eingetragen werden (Vergleiche BGH, 1979-06-21, IX ZR 69/75, LM Nr. 1 zu § 157 HGB = NJW 1979, 1987).
  • OLG Zweibrücken, 24.09.2001 - 3 W 201/01

    Enteignung als Auflösungsgrund einer Personenhandelsgesellschaft

    Danach kann die Löschung einer Firma im Handelsregister auch gelöscht und die frühere Eintragung wieder hergestellt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Firma, weil noch abzuwickelndes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, in Wirklichkeit nicht erloschen und daher im Handelsregister zu Unrecht gelöscht worden ist (vgl. BGH NJW 1979, 1987; BayObLGZ 1978, 353, 355; BayObLG BB 1983, 82 = Rpfleger 1983, 73).

    Da die Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister nur rechtsbekundende, nicht rechtserzeugende Wirkung hat, erlischt sie nicht schon mit der Löschung, sondern erst im Augenblick der tatsächlichen Beendigung der Liquidation oder einer das gesamte Gesellschaftsvermögen umfassenden anderen Art der Auseinandersetzung (vgl. BGH NJW 1979, 1987; BayObLG BB 1983, 82 = Rpfleger 1983, 73 sowie NJW-RR 2000, 1348).

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