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   BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83   

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https://dejure.org/1983,2705
BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83 (https://dejure.org/1983,2705)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83 (https://dejure.org/1983,2705)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1983 - BReg. 2 Z 89/83 (https://dejure.org/1983,2705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 883; EGBGB Art. 15

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine wirksame Auflassung durch einen Stellvertreter; Bestimmung der Beschwerdeparteien durch Auslegung; Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses durch einen Vertreter bei fehlender Bestimmbarkeit des Vertretenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 232
  • DNotZ 1984, 181 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 11
  • BayObLGZ 1983, 275
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 36/83

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83
    bb) Das in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgestellte Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar (vgl. hierzu näher BayObLGZ 1983, 181/186 = Rpfleger 1983, 390 m. Nachw.) verlangt nicht deren persönliche Anwesenheit.

    Zweck dieser Regelung ist es, wegen der besonderen Bedeutung der Auflassung möglichst einwandfreie und klare Unterlagen für die Grundbucheintragung zu erhalten, einen Schwebezustand zu vermeiden und ein Auseinanderfallen von Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage tunlichst hintanzuhalten (vgl. BayObLGZ 1983, 181 /184 m. Nachw.).

  • BayObLG, 24.07.1972 - BReg. 2 Z 40/72

    Zulässigkeit von Bedingungen oder Zeitbestimmungen bei der Übertragung von

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83
    In dem Vorbehalt der Genehmigung der Auflassung durch den Vertretenen liegt auch keien - nach § 925 Abs. 2 BGB unzulässige - Bedingung; es handelt sich vielmehr lediglich um eine (unschädliche) Rechtsbedingung (KG R JA 2, 85 /86; MünchKomm Rdnr. 26, Soergel Rdnrn. 28, 40, je zu § 925 m. Nachw.; vgl. ferner RG JW 1937, 621/622; BayObLGZ 1972, 257 /258).
  • BGH, 06.03.1959 - V ZB 3/59

    Auflassungsvollmacht und Genehmigung

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83
    Durch die Anwesenheit des Vertreters wird dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt ( BGHZ 29, 366 /369 f. [= DNotZ 1959, 312/313]; BayObLGZ 1953, 29/35; KGJ 22, 146/147 f.; 34, 253/254; MünchKomm BGB Rdnr. 16, Soergel Rdnr. 28, Erman Rdnr. 22, Palandt BGB 42. Aufl. Anm. 3 c, je zu § 925; Staudinger BGB 11. Aufl. §§ 925, 925 a Rdnr. 65; Baur Sachenrecht 12. Aufl. § 22 11 2; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. Rdnr. 31, Horber Anm. 3 A c a; je zu § 20).
  • OLG Frankfurt, 09.12.1996 - 20 W 425/96

    Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

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  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10

    Anwendbares Recht bei Anfechtung einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen

    Darüber hinaus wird angenommen, der Vertretene brauche z. Zt. der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht bestimmt oder bestimmbar zu sein; es genüge vielmehr, wenn entweder der Vertreter später die Person des Vertretenen bestimme oder wenn diese Bestimmung durch sonstige, im Rechtsgeschäft bereits vereinbarte Umstände nachträglich eintrete (vgl. BayObLG, 18.11.1983, Breg.2 Z 89/83).
  • KG, 30.05.2013 - 1 W 86/13

    Grundbuchverfahren: Folge der durch einen vollmachtlosen Vertreter erklärten

    Diese Regelungen dienen dazu, einwandfreie und klare Unterlagen für die Grundbucheintragung zu gewährleisten und die Gefahr von Zweifeln oder Missverständnissen über den Inhalt der Auflassung möglichst gering zu halten (BayObLG, Beschluss vom 18. November 1983 - BReg 2 Z 89/83 - juris; Lorenz, in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 925, Rdn. 1; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 925, Rdn. 1).
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