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   BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00   

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https://dejure.org/2001,3012
BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00 (https://dejure.org/2001,3012)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.2001 - 1Z BR 126/00 (https://dejure.org/2001,3012)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 1Z BR 126/00 (https://dejure.org/2001,3012)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Testament nur als Fotokopie - Erbscheinerteilung möglich?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1327
  • Rpfleger 2002, 267
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 101/98

    Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
    Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1983, 213/216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).

    Die Auslegung selbst ist auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389 m. w. N.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob die Auslegung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).

  • BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86

    Einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
    Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1983, 213/216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).

    Eine Wechselbezüglichkeit in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn Eheleute sich zunächst in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben und in einem diesen Erbvertrag ergänzenden gemeinschaftlichen Testament einen Dritten als Schlußerben eingesetzt haben (BayObLGZ 1987, 23/26 f. m.w.N.).

  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
    Durch das spätere gemeinschaftliche Testament konnten die Eheleute den früher geschlossenen Erbvertrag vom 2.5.1951 nicht nur aufheben (§ 2292 BGB), sondern auch abändern und ergänzen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1986, 392/393 m. w. N.).
  • BayObLG, 08.10.1991 - BReg. 1 Z 34/91

    Widerspruch zwischen den im Testament gebrauchten Formulierungen und dem Willen

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
    Allein die Verwendung dieses Begriffs macht das Testament nicht eindeutig, weil nicht feststeht, dass die Ehegatten ihn im Sinne des rechtlichen Begriffsinhalts gebraucht haben (BayObLG FamRZ 1992, 1476; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2269 Rn. 7).
  • BayObLG, 15.01.1999 - 1Z BR 110/98

    Nachweis des Überlebens eines Verschollenen

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
    Die Tatsachenfeststellung und die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung sind durch das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO; ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLGZ 1999, 1/4).
  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 126/00
    Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1983, 213/216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).
  • OLG Naumburg, 29.03.2012 - 2 Wx 60/11

    Erbscheinerteilungsverfahren: Nachweis des testamentarischen Erbrechts durch

    An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., etwa KG, Beschluss v. 09.01.2007 - Az.: 1 W 188/06 -, FamRZ 2007, 1197; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - Az.: 1Z BR 105/02 -, FamRZ 2003, 1786, 1787; BayObLG, Beschluss v. 19.01.2001 - Az.: 1Z BR 126/00 -, FamRZ 2001, 1327, 1328; BayObLG, Beschluss v. 15.05.1990 - Az.: BReg.
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