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   BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 176/99   

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https://dejure.org/2001,4350
BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 176/99 (https://dejure.org/2001,4350)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.2001 - 1Z BR 176/99 (https://dejure.org/2001,4350)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 1Z BR 176/99 (https://dejure.org/2001,4350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Zur Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

Verfahrensgang

  • AG Passau - Vilshofen - 3 VI 176/50
  • LG Passau - 2 T 80/99
  • BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 176/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1561
  • Rpfleger 2001, 304
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 176/99
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93; Münch-Komm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
  • BayObLG, 25.04.1991 - BReg. 1a Z 72/90

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Regeln der ergänzenden

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 176/99
    In Fällen, in denen die Erben nicht individuell, sondern nur mit Hilfe einer Gattungsbezeichnung bestimmt werden, wie bei Einsetzung der "gesetzlichen Erben" oder der "Verwandten", ist nach §§ 2066, 2067 BGB für die Bestimmung des Kreises der Erben auf den Zeitpunkt des Erbfalls und, wenn die Einsetzung von Nacherben in dieser Weise vorgenommen wird, nach § 2066 Satz 2, § 2067 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt des Nacherbfalles abzustellen (BayObLG FamRZ 1991, 1234/1236; OLG Köln FamRZ 1970, 605; MünchKomm/Leipold § 2066 Rn. 5 und 14, § 2067 Rn. 9).
  • BayObLG, 22.06.1966 - BReg. 1b Z 12/66
    Auszug aus BayObLG, 19.01.2001 - 1Z BR 176/99
    Vor diesem Zeitpunkt erwerben die als spätere Nacherben in Betracht kommenden Personen kein Anwartschaftsrecht, das sie nach § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB vererben könnten (RG WarnR 1917, 434/436; BayObLGZ 1966, 227/229; Staudinger/Behrends/Avenarius § 2104 Rn. 5; Palandt/Edenhofer § 2108 Rn. 2 a.E.).
  • BGH, 19.12.2013 - V ZB 209/12

    Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Unbekannt ist ein Nacherbe hingegen insbesondere, wenn er bzw. der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1561, 1562) oder wenn er nur für den Fall als Nacherbe berufen sein soll, dass er den Vorerben überlebt (vgl. RG WarnR 10 [1917], 434, 436; siehe aber auch Kanzleiter, DNotZ 1070, 326, 332 f.).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18

    Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben

    In diesem Fall kann der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden (BGH, Beschluss v. 19.12.2013, Az. V ZB 209/12, juris Rz. 12; BayObLG FamRZ 2001, 1561; Hartmann DNotZ 2016, 899, 901; Staudinger- Bienwald , BGB, Neubear. 2017, § 1913 Rz. 9).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2010 - 20 W 251/09

    Nacherbenvermerk im Grundbuch

    Anders als der bedingt eingesetzte Nacherbe erlangt der nicht persönlich benannte Nacherbe, für dessen Bestimmung auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen ist, durch den Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht auf Grund des Voranfalls der Nacherbschaft (BayObLG FamRZ 2001, 1561, 1562; Palandt/Edenhofer: BGB, 69. Aufl., § 2100, Rdnr. 12; Harder/Wegmann in Soergel: BGB, 13. Aufl., § 2100, Rdnr. 12; Erman/Schmidt: BGB, 12. Aufl., § 2100, Rdnr. 9; Schneider in jurisPK-BGB, § 2100, Rdnr. 22).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Gutachten des DNotI vom 19.05.2009 Seite 5 erster Absatz vorgenommene Unterscheidung zwischen Kriterien wie bisherige berufliche Leistungen bzw. unternehmerischer Erfolg für die Ermittlung des Nacherben im Zeitpunkt des Nacherbfalls und dem Kriterium, dass der vorläufige Nacherbe den Nacherbfall erleben muss, der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BayObLG FamRZ 2001, 1561 nicht zu entnehmen sind.

  • OLG Köln, 26.06.2019 - 26 U 67/18

    Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der

    Die Rechtsstellung der Klägerin wird hierdurch nicht tangiert; bei der vorliegenden Sachlage kann der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden (vgl. zur Bestimmbarkeit des Nacherben BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 209/12 - BayObLG, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 1Z BR 176/99 -, juris), weil der Vorerbe noch ein leibliches Kind zeugen oder ein (minderjähriges) Kind adoptieren könnte.
  • AG Hamburg-Wandsbek, 17.05.2018 - 709 VI 2263/17

    Erbscheinsverfahren: Formgültigkeit und Auslegung eines vor dem Anwendungsbeginn

    Es darf angenommen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Lösung nicht zu einem ungerechten Ergebnis führt, so dass die Auffassung vertreten wird, eine Auslegung solle sich an der gesetzlichen Regelung orientieren (BayObLG, Beschluss vom 19.1.2001, 1Z BR 176/99 - juris -, Rn. 22).
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