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   BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98   

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BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98 (https://dejure.org/1999,6485)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.1999 - 2Z BR 180/98 (https://dejure.org/1999,6485)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - 2Z BR 180/98 (https://dejure.org/1999,6485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Passau - 1 UR II 78/97
  • LG Passau - 2 T 187/98
  • BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 739
  • NZM 1999, 420
  • BayObLGZ 1999, 40
  • BayObLGZ 1999, Nr. 11
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts zur Entscheidung über die Einräumung

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98
    Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 3 , Abs. 4 Satz 3 GVG entsprechend, § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 WEG , vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1998, 111/113 m.w.N.) und auch im übrigen zulässig.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts macht § 17b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren nicht entbehrlich (vgl. BayObLGZ 1998, 111/115 m.w.N.).

    Für das Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist als Geschäftswert ein Bruchteil von 1/3 bis 1/5 des Hauptsachewerts zugrundezulegen (BayObLGZ 1998, 111/11 6 m.w.N.).

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98
    Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 3 , Abs. 4 Satz 3 GVG entsprechend, § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 WEG , vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1998, 111/113 m.w.N.) und auch im übrigen zulässig.
  • BayObLG, 30.04.1985 - BReg. 1 Z 16/85

    Wohnsitzbegründung; Gesetzliche Vertretung; Gebrechlichkeitspfleger;

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98
    Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Urkunde kann der Senat berücksichtigen, weil in diesem Zwischenverfahren nur Fragen des Verfahrensrechts zu prüfen sind (vgl. BayObLGZ 1985, 158/161 m.w.N.; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 24).
  • BayObLG, 25.07.1984 - BReg. 2 Z 57/84

    Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse einer Wohnungseigentümeranlage; Auslegung

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98
    Soweit die Interessen der übrigen Teileigentümer in keiner Weise berührt werden, entfällt damit das Erfordernis, sie unter Angabe des Gegenstands der Beschlußfassung zu einer beabsichtigten Eigentümerversammlung einzuladen (BayObLG DNotZ 1985, 414/415; Staudinger/ Bub BGB 12. Aufl. Rn. 35, Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. Rn. 10, Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 23 WEG ; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 25 Rn. 78).
  • BayObLG, 22.12.1983 - BReg. 2 Z 9/83
    Auszug aus BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98
    Damit beschränkt die Gemeinschaftsordnung in Angelegenheiten, die die Nutzung der Appartements betreffen, das Stimmrecht in zulässiger Weise auf die Appartementeigentümer (vgl. BayObLGZ 1983, 320/323 m.w.N.; BayObLG WE 1989, 211).
  • LG München II, 21.02.2008 - 6 T 6592/07

    Funktionelle Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Eigentümerbeschluss bei

    Gegen den Abgabebeschluss des Wohnungseigentumsgerichts an das Prozessgericht analog § 46 Abs. 1 WEG a.F. ist entsprechend § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde statthaft (BayObLG NJW-RR 1994, 1428; 1999, 739; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 46 Rz. 15).

    Eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist daher gegeben, wenn und soweit die Versammlung vom 23.09.2006 als Eigentümerversammlung im Sinn von § 23 Abs. 1 WEG Beschlüsse über Angelegenheiten der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft gefasst hat (BayObLGZ 1999, 40).

    Die Tatsache, dass sämtliche Eigentümer beim Erwerb ihrer Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte in diese Vereinbarung eingetreten sind, lässt nicht den Schluss zu, dass sie sich untereinander zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (BayObLGZ 1999, 40).

    Für das Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist als Geschäftswert ein Bruchteil von 1/3 bis 1/5 des Hauptsachewerts zugrunde zulegen (BayObLGZ 1998, 111; 1999, 40).

  • OLG Hamm, 09.10.2003 - 15 W 14/02

    Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die die

    Im übrigen ist es den Angehörigen unterschiedlicher Eigentümergemeinschaften unbenommen, eine Verwaltungs- und Wirtschaftsgemeinschaft für beide Gemeinschaften etwa in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vereinbaren (vgl. OLG Köln aaO; BayObLG NJW-RR 1999 S. 739f).
  • BayObLG, 20.02.2003 - 2Z BR 5/03

    Verpachtung von Wohnungseigentum - Verteilung der Pacht - Zuständigkeit des

    Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 3 , Abs. 4 Satz 3 GVG entsprechend, § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 WEG ; vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1999, 40) und auch im Übrigen zulässig.

    Insbesondere bildet es keinen rechtlichen Unterschied, ob die Beteiligten ihre Appartements in einem Vertrag oder aufgespalten in Einzelverträge an den Dritten verpachten (siehe auch BayObLGZ 1999, 40/44).

  • LG Stade, 28.01.2021 - 3 O 36/20

    Ferien- und Erholungsgebiet als Wohnungseigentümergemeinschaft?

    Die Wohnungseigentümer mehrerer selbständiger Eigentümergemeinschaften können vereinbaren, künftig jeweils in gemeinsam abgehaltenen Versammlungen über ihre Angelegenheiten jeweils gemeinschaftlich abzustimmen und einheitliche Beschlüsse zu fassen (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1999, Az. 16 Wx 78/99; OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2003, Az. 15 W 14/02; BayObLG, Beschluss vom 19.02.1999, Az. 2Z BR 180-98, NJW-RR 1999, 739 f.).
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