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   BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03   

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https://dejure.org/2003,2432
BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03 (https://dejure.org/2003,2432)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.2003 - 3Z BR 17/03 (https://dejure.org/2003,2432)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 3Z BR 17/03 (https://dejure.org/2003,2432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    PartGG § 11
    Fortführung der Firma "und Partner" bei einer GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestandsschutz nach § 11 S. 2, 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Bezug auf den Zusatz "und Partner" bei Veränderung des Namens für die Eintragung einer neuen Firma; Bestandsschutz bei einer rechtlich als Aufgabe der alten und Bildung einer neuen Firma zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PartGG § 11
    Bestandsschutz für GmbH-Firmenzusatz "und Partner" - Änderung der Branchenbezeichnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestandsschutz einer GmbH für Zusatz ?& Partner? nach Inkrafttreten des PartGG: Verlust durch Firmenänderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 685
  • ZIP 2003, 1295
  • MDR 2003, 582
  • DNotZ 2003, 458
  • DB 2003, 1504
  • Rpfleger 2003, 371
  • NZG 2003, 477
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 14/96

    Bezeichnung von Freiberuflergesellschaften

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03
    Hat eine GmbH bereits vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz "und Partner" geführt und steht ihr hinsichtlich dieser Firma Bestandsschutz nach § 11 Satz 2 und 3 PartGG zu, geht dieser nicht durch Änderung eines nur untergeordneten Firmenbestandteils, z.B. einer die Branchenzugehörigkeit beschreibenden Sachbezeichnung, verloren (Abgrenzung zu BGHZ 135, 257 und OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 336).

    Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform, die nach Inkrafttreten des PartGG am 1.7.1995 gegründet oder umbenannt wurden, ist diese Bezeichnung, ebenso wie die hier in Frage stehende Bezeichnung "& Partner", verwehrt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Personengesellschaft oder - wie hier - um eine Kapitalgesellschaft handelt (BGHZ 135, 257; NJW 1997, 1854).

  • OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99

    "& Partner"; Firma einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03
    Hat eine GmbH bereits vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz "und Partner" geführt und steht ihr hinsichtlich dieser Firma Bestandsschutz nach § 11 Satz 2 und 3 PartGG zu, geht dieser nicht durch Änderung eines nur untergeordneten Firmenbestandteils, z.B. einer die Branchenzugehörigkeit beschreibenden Sachbezeichnung, verloren (Abgrenzung zu BGHZ 135, 257 und OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 336).

    Zwar wird man diese Rechtsfolge zu bejahen haben, wenn bei Personenfirmen und ebenso bei gemischten Firmen mit Personennamen mindestens einer der darin enthaltenen Namen wegfällt oder nicht nur unwesentlich - etwa lediglich hinsichtlich einer Vornamensabkürzung oder auch des Vornamens - geändert wird (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 336 m.w.N.).

  • LG Köln, 06.09.1998 - 87 T 29/98

    Zur Firmierung "+ Partner" bei der GmbH

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03
    Anders kann dies aber zu beurteilen sein, wenn lediglich ein Firmenzusatz in Form einer Sachbezeichnung - insbesondere über die Branchenzugehörigkeit - geändert wird (ebenso LG Köln GmbHR 1999, 411/412; Rohwedder/Schmidt -Leithoff GmbHG 4.Aufl, § 4 Rn.5l Fn.l82; offen gelassen von OLG Stuttgart aaO).
  • BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64

    Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03
    Hierzu hat der BGH (BGHZ 44, 116 = NJW 1965, 1915; vgl. auch Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon HGB 2.Aufl. Rn.4l) entschieden, dass eine offene Handelsgesellschaft auch sachbezogene Firmenänderungen vornehmen kann, die nachträglich im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert werden, z.B. nach dem Übergang des Geschäfts durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, durch Fallenlassen eines bisherigen oder Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, durch Umbenennung des Firmensitzes oder durch Sitzverlegung.
  • OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16

    Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und

    Nicht anders verhielt es sich in der durch das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2003, 685) entschiedenen Fallgestaltung, in dem - dem "branchenspezifischen Wandel der Anschauungen" entsprechend (Rn. 16) - lediglich ein Firmenzusatz in Form einer Sachbezeichnung geändert werden sollte ("Werbeagentur" statt "communication").
  • OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 321/04

    Handelsregistereintragung: Verwendung des Zusatzes "& Partners" in der Firma

    Dieser Auffassung ist in der Folgezeit die obergerichtliche Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Literatur gefolgt (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 70; OLG Frankfurt MDR 1999, 620; OLG Stuttgart FGPrax 2000, 154; BayObLG GmbHR 2003, 475; KG Rpfleger 2004, 633; MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., PartGG § 11 Rn. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 4 Rn. 9; Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 51; Ebenroth/Seibert, HGB § 11 PartGG Rn. 1; Eggesiecker, Die Partnersgesellschaft für freie Berufe D 2.320 ff; Feddersen/ Meyer-Landrut, PartGG, § 2 Rn. 2; Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rn. 4; Seibert, Die Partnerschaft, S. 49; Bösert/Braun/Jochem, Leitfaden zur Partnerschaftsgesellschaft, S. 119; Wertenbruch ZiP 1996, 1776; Hülsmann NJW 1998, 35; Weber/Jacob ZGR 1998, 142).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2005 - 20 W 396/04

    Partnerschaftsgesellschaft: Änderung des Namens einer Rechtsanwaltssozietät

    So ist Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei Personenfirmen die Hinzufügung oder Weglassung eines von mehreren Namen - mit Ausnahme der unter § 21 HGB geregelten Fälle - keine Firmenfortführung, sondern die Aufgabe der alten und die Bildung einer neuen Firma darstellt (vgl. Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 22 Rn. 39; MünchKomm/Bokelmann, a.a.O., § 22 Rn. 68; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 24 Rn.3 und § 22 Rn. 15; Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/ Lenz, PartGG, § 2 Rn. 29, der ausdrücklich die Kombination der Namen eines schon früher ausgeschiedenen Partners mit dem Namen eines später neu eintretenden Partners als unzulässig bezeichnet; OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 336 und BayObLG Rpfleger 2003, 371 jeweils zu § 11 PartGG).
  • KG, 27.04.2004 - 1 W 180/02

    Führung des Zusatzes "Partners" durch eine Gesellschaft in einer anderen

    Der dargelegten Auffassung des Bundesgerichtshofs hat sich die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung in der Folgezeit angeschlossen, wobei vornehmlich die übergangsrechtliche Problematik des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartGG in Fällen der Umbenennung oder Umwandlung bisher zur Führung des Zusatzes berechtigter Gesellschaften behandelt wird (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 70; OLG Frankfurt am Main MDR 1999, 620; OLG Stuttgart FGPrax 2000, 154; BayObLG GmbHR 2003, 475).
  • LG Koblenz, 14.05.2003 - 3 HKT 1/03

    Reichweite des Firmennamen-Bestandsschutzes nach dem PartGG

    Im Übrigen ist auf die Entscheidung des BayObLG vom 19.2.2003 ( NZG 2003, 477 = NJW-RR 2003, 685 = MDR 9:54 Uhr Seite 205 MittBayNot 3/2004 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 2003, 583) hinzuweisen, wonach der Bestandsschutz nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartGG nicht durch Änderung eines nur untergeordneten Firmenbestandteils, z. B. einer die Branchenzugehörigkeit beschreibenden Sachbezeichnung, verloren geht.
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