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   BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03   

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https://dejure.org/2004,9275
BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03 (https://dejure.org/2004,9275)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.2004 - 1Z BR 100/03 (https://dejure.org/2004,9275)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 1Z BR 100/03 (https://dejure.org/2004,9275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 130 Abs. 2; ; BGB § 1617a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 130 Abs. 2 § 1617a Abs. 2
    Voraussetzungen für die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bis wann kann ein Kindesname erteilt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eintragung eines Randvermerks über die Namenserteilung im Geburtenbuch; Befugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils zur Namenserteilung bei dem Kind; Formelle Anforderungen an die Erklärung der Namenserteilung; Zugang der Erklärung der Namenserteilung; Knüpfung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2004, 935
  • FGPrax 2004, 119
  • FamRZ 2004, 1227
  • BayObLGZ 2004, 42
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02

    Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03
    Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Bestätigung von BayObLGZ 2002, 269).

    Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 1, § 2 BGB) entfällt die elterliche Sorge und damit die Befugnis zur Namenserteilung; sie wächst auch nicht dem volljährig gewordenen Kind etwa in Gestalt eines eigenen Wahlrechts zu (BayObLGZ 2002, 269/272 m.w.N.).

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03
    Andere Gültigkeitsvoraussetzungen müssen - ebenso wie die Verfügungsmacht über einen Gegenstand (BGHZ 27, 360/366) - grundsätzlich im Zeitpunkt des Zugangs oder Wirksamwerdens der Erklärung vorliegen.
  • OLG Bamberg, 11.03.2024 - 2 UF 44/24

    Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

    Als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung wird sie gemäß § 130 Abs. 1, 3 BGB erst mit Zugang beim Standesbeamten wirksam (vgl. BGH, Beschluss v. 20.07.2016, Az. XII ZB 489/15; BayObLG, Beschluss v. 19.02.2004, Az. 1Z BR 100/03; MüKo/BGB-v. Sachsen Gessaphe, 9. Aufl., § 1617 Rn. 23 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 27.09.2012 - 11 W 1654/12

    Personenstandsrecht: Erteilung des Namens des Vaters bei nicht verheirateten

    Bei den Namensbestimmungserklärungen im Sinne von § 1617 a Abs. 2 und § 1617 Abs. 1 BGB handelt es sich um im materiellen Recht geregelte Willenserklärungen, auf die grundsätzlich die allgemeinen Regeln für solche Erklärungen anzuwenden sind (BayObLG FamRZ 2004, 1227; MünchKomm - BGB/ v. Sachsen Gessaphe, 6. Aufl. § 1617 a Rn 22, § 1617 Rn 19; Staudinger/Coester, 2007, § 1617 Rn 26; ).
  • VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633

    Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit

    Die Einbenennung eines volljährigen Kindes, wie sie bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. für den mit der Mutter nicht verheirateten Vater möglich war, sieht das Gesetz nicht mehr vor (BayObLG vom 19.2.2004 BayObLGZ 2004, 42 ).
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