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   BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73   

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BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73 (https://dejure.org/1973,1594)
BayObLG, Entscheidung vom 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73 (https://dejure.org/1973,1594)
BayObLG, Entscheidung vom 19. März 1973 - BReg. 2 Z 5/73 (https://dejure.org/1973,1594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Eigentumswohnung; Sondereigentum; Teilungserklärung; Einstellplatz; Stellplatz; Fahrzeug; Garagen; Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 184/72
  • BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1086 (Ls.)
  • DNotZ 1973, 611
  • BayObLGZ 1973, 78
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 27.10.1971 - BReg. 2 Z 85/70

    Aufteilung der Wohnanlage durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Insoweit wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 27.10.1971 (BayObLGZ 1971, 313 = MDR 1972, 145) Bezug genommen.

    Selbst wenn demnach der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 14.3.1968 der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft bedurft haben sollte (was hier nicht abschließend zu klären ist), wurde doch der Mangel seines Zustandekommens als Mehrheitsbeschluß durch den Ablauf der Anfechtungsfrist ( § 23 Abs. 4 WEG ) behoben, denn er war, weil § 22 WEG eine abdingbare Vorschrift ist (KG NJW 1969, 2205; Bärmann/Pick aaO § 22 Rdnr. 14; Pick NJW 1970, 2061), nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGHZ 54, 65 =NJW 1970, 1316; BayObLGZ 1971, 313/318/322).

    Die Frage, ob den Antragstellern Ansprüche gegen die Bauträgerin aus dem Kaufvertrag hinsichtlich der sog. "Einstellplätze" zustehen, ist außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beantworten (BayObLGZ 1971, 313/321).

  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Selbst wenn demnach der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 14.3.1968 der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft bedurft haben sollte (was hier nicht abschließend zu klären ist), wurde doch der Mangel seines Zustandekommens als Mehrheitsbeschluß durch den Ablauf der Anfechtungsfrist ( § 23 Abs. 4 WEG ) behoben, denn er war, weil § 22 WEG eine abdingbare Vorschrift ist (KG NJW 1969, 2205; Bärmann/Pick aaO § 22 Rdnr. 14; Pick NJW 1970, 2061), nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGHZ 54, 65 =NJW 1970, 1316; BayObLGZ 1971, 313/318/322).

    Ein gleichwohl mit diesem Ziel gefaßter Mehrheitsbeschluß wäre ohne Rücksicht auf seine Anfechtung nichtig, denn er verstieße gegen unabdingbare Vorschriften des Gesetzes ( § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG , §§ 35, 137, 747 BGB ; BGH NJW 1970, 1316/1317; abw. Bärmann/Pick aaO § 21 Rdnr. 34).

  • OLG Hamm, 11.08.1970 - 15 W 232/69
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Die Anträge der Antragsteller sind insgesamt zulässig (zur Anfechtbarkeit von Wirtschaftsplan und Abrechnung vgl. OLG Hamm OLGZ 1971, 96/99 f); insbesondere liegt das erforderliche (BayObLGZ 1972, 150/153) Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung auch insoweit vor, als die Antragsteller sich bei der Beschlußfassung, in der Eigentümerversammlung lediglich der Stimme enthielten, ohne ausdrücklich eine Gegenstimme abzugeben.

    Deshalb fehlt ihnen insoweit das für eine Beschlußanfechtung vorauszusetzende (OLG Hamm OLGZ 1971, 96/99) Rechtsschutzbedürfnis.

  • BayObLG, 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Die insoweit fehlende tatrichterliche Entscheidung kann das Gericht der Rechtsbeschwerde nachholen, weil hierfür weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (BayObLGZ 1972, 150/155).

    Die Anträge der Antragsteller sind insgesamt zulässig (zur Anfechtbarkeit von Wirtschaftsplan und Abrechnung vgl. OLG Hamm OLGZ 1971, 96/99 f); insbesondere liegt das erforderliche (BayObLGZ 1972, 150/153) Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung auch insoweit vor, als die Antragsteller sich bei der Beschlußfassung, in der Eigentümerversammlung lediglich der Stimme enthielten, ohne ausdrücklich eine Gegenstimme abzugeben.

  • BayObLG, 12.03.1957 - BReg. 2 Z 176/56
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Nur wenn die nach Maßgabe des Aufteilungsplans ( § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG ; zur rechtsgestaltenden Bedeutung dieses Plans vgl. BayObLGZ 1967, 25/31; Bärmann/Pick aaO § 7 Rdnrn. 65-72) zum Inhalt des Sondereigentums gewordene Teilungserklärung die Erstellung sonderrechtsfähiger Garagen (nicht nur Abstellplätze auf dem gemeinschaftlichen Grundstück) vorsieht, entsteht bereits vor Herstellung dieser "zu errichtenden Gebäude" ( §§ 3, 8 WEG ) die dingliche Anwartschaft auf Erwerb des Sondereigentums (BayObLGZ 1957, 95/99; Bärmann/Pick aaO § 3 Rdnr. 26, § 8 Rdnr. 31).
  • BayObLG, 21.03.1972 - BReg. 2 Z 58/71

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Verteilung; Nutzungsrechte;

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Deshalb hat außer Betracht zu bleiben der nicht ausschüttungspflichtige Nutzungswert des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit letzterer aus dem allseits gleichen Recht zum Mitgebrauch ( § 13 Abs. 2 WEG , BayObLGZ 1972, 109/112) besteht.
  • KG, 31.08.1967 - 1 W 973/67
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Die Erstellung von Reihengaragen auf den als Kfz-Abstellplätze ausgewiesenen Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf, wenn nicht ausnahmsweise gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer entbehrlich ist, des Einverständnisses sämtlicher Miteigentümer (KG MDR 1968, 49; Bärmann/Pick aaO § 15 Rdnrn. 4 und 5; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1972, 516 [OLG Karlsruhe 27.01.1972 - 11 W 53/71] ).
  • KG, 15.06.1971 - 1 W 8752/70

    Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Der Verfahrensfehler wurde jedoch behoben durch die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch zulässige (Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 12 Rdnr. 6) Zurücknahme des Antrags insoweit (zur Zulässigkeit und Wirkung der Antragsrücknahme vgl. BayObLGZ 1973 Nr. 6; KG NJW 1971, 2270).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.1972 - 11 W 53/71
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Die Erstellung von Reihengaragen auf den als Kfz-Abstellplätze ausgewiesenen Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf, wenn nicht ausnahmsweise gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer entbehrlich ist, des Einverständnisses sämtlicher Miteigentümer (KG MDR 1968, 49; Bärmann/Pick aaO § 15 Rdnrn. 4 und 5; vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1972, 516 [OLG Karlsruhe 27.01.1972 - 11 W 53/71] ).
  • KG, 19.06.1969 - 1 W 2890/68
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1973 - BReg. 2 Z 5/73
    Selbst wenn demnach der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 14.3.1968 der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft bedurft haben sollte (was hier nicht abschließend zu klären ist), wurde doch der Mangel seines Zustandekommens als Mehrheitsbeschluß durch den Ablauf der Anfechtungsfrist ( § 23 Abs. 4 WEG ) behoben, denn er war, weil § 22 WEG eine abdingbare Vorschrift ist (KG NJW 1969, 2205; Bärmann/Pick aaO § 22 Rdnr. 14; Pick NJW 1970, 2061), nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGHZ 54, 65 =NJW 1970, 1316; BayObLGZ 1971, 313/318/322).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    aa) Die Kosten einer baulichen Maßnahme oder einer Aufwendung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, belasten im Regelfall nicht denjenigen, der ihr nicht zuzustimmen brauchte und auch nicht zugestimmt hat (für den Fall des regelwidrigen Mehrheitsbeschlusses und des gegen § 16 Abs. 3 WEG verstoßenden Wirtschaftsplans vgl. BayObLGZ 1973, 78 und BayObLG NJW 1981, 1990).
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Die ausschließliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft oder zumindest ihre Berechtigung, neben den Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum durchzusetzen, nehmen an der 21. Zivilsenat des OLG München (NJW 1973, 2027 Nr. 8), der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt/Main (NJW 1975, 2297), das Kammergericht (NJW 1976, 522 Nr. 11), der 9. Zivilsenat des OLG Köln (Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 2 zu § 634 BGB) und wohl auch das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1973, 1086 Nr. 10 = BayObLGZ 1973, 68, 73).
  • LG München I, 28.02.2011 - 1 S 19089/10

    Wohnungeigentum: Kostenfreistellungsanspruch des einer Schwimmbaderweiterung

    Zum Teil wird § 16 VI WEG auch in dieser Konstellation herangezogen (BayObLGZ 1973, 78, 81 und 82 für § 16 III a.F.; OLG München ZMR 2008, 905; Bärmann/Becker, WEG, 11. Aufl., § 16 Rz. 141; Elzer, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 16 Rz. 284; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 86; Sandweg, DNotZ 1993, 707, 720).
  • BayObLG, 15.12.1989 - BReg. 2 Z 130/89

    Erstellung einer Garage abweichend vom Aufteilungsplan

    Umstritten ist, ob der Aufteilungsplan über den Gesetzeswortlaut hinaus, der verlangt, daß aus ihm "die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile" ersichtlich sein müssen, immer auch die Lage des Gebäudes oder der mehreren Gebäude auf dem Grundstück aufzeigen muß (bejahend: OLG Hamm Rpfleger 1976, 317/319 [= MittBayNot 1976, 138 = DNotZ 1977, 308 ]; vgl. auch BayObLGZ 1973, 78 /83 und OLG Bremen Rpfleger 1980, 68; verneinend: Weitnauer § 7 Rdnr. 4 b; Demharter Rpfleger 1983, 133 /135).
  • BayObLG, 09.10.1973 - BReg. 2 Z 48/73

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Daher muß aus dem Aufteilungsplan insbesondere erkennbar sein, welche von mehreren Garagen Sondereigentum eines Auflassungsempfängers werden soll; jede der Garagen ist nach ihrer Ausgestaltung und nach ihrer Lage individuell im Aufteilungsplan zu bezeichnen (vgl. Nr. 3 der Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vom 3.8.1951, BAnz. Nr. 152; BayObLGZ 1967, 25/31 = NJW 1967, 1135; BayObLGZ 1973, 78/80; Bärmann/Pick WEG 2. Aufl. § 7 Rdnrn. 63-72; Horber a.a.O. Anhang 2 B c zu § 3).

    Der ursprünglich fehlerhafte Mehrheitsbeschluß wurde daher mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist verbindlich (BGHZ 54, 65/69 = NJW 1970, 1316; BayObLGZ 1971, 313/318 f.; 1973, 78/81).

  • BayObLG, 01.04.1977 - BReg. 2 Z 57/76

    Pflicht eines Miteigentümers zur Tragung der Anschaffungskosten sowie den

    Auf Grund dieses nicht gemäß § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochtenen Eigentümerbeschlusses steht zwar die Pflicht der Antragsgegnerin zur Duldung der Automaten fest (BayObLGZ 1973, 78/81).

    Der genannte Eigentümerbeschluß konnte aber infolge der Regelungen in § 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 WEG nicht bewirken, daß die Antragsgegnerin zur anteiligen Tragung der Anschaffungskosten (oder der später entstehenden Lasten) hätte herangezogen werden können (BayObLGZ 1973, 78/81; Palandt § 16 WEG Anm. 4).

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 35/93

    Anforderungen an Aufteilungsplan

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  • BayObLG, 31.10.1986 - BReg. 2 Z 83/86

    Eigentümerversammlung; Beschlußfassung; Änderung; Aufteilung;

    Der Eigentümerbeschluß betrifft übrigens auch Sondereigentum; insoweit besteht von vornherein keine Verwaltungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft (vgl. BayObLGZ 1973, 78).
  • BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 156/87

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ;

    Es ist dem Wohnungseigentümer, der für einen Antrag gestimmt hat, grundsätzlich nicht verwehrt, den mit seiner Stimme zustandegekommenen Eigentümerbeschluß gemäß § 23 Abs. 4 WEG anzufechten (vgl. BayObLGZ 1973, 78/79; KG MDR 1981, 407; OLG Celle MDR 1985, 145 [OLG Celle 08.10.1984 - 4 W 181/84] ; Bärmann/Pick/Merle WEG 6. Aufl. § 43 RdNr. 52; Palandt BGB 47. Aufl. § 43 WEG Anm. 2 d).
  • BGH, 13.10.1983 - VII ZB 7/83

    Zulässigkeit der Rechtsmittel - Anwendung der Vorschrift - Maßgebender Zeitpunkt

    Allerdings wird die Auffassung vertreten, ein Beschluß sei dann ohne vorherige Anfechtung nichtig, wenn er in den Wesensgehalt des Sondereigentums eingreife, weil dieses nicht der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliege und somit nicht der Regelung durch Mehrheitsbeschluß zugänglich sei (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 446; BayObLGZ 1973, 78, 83; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 23 Rdn. 5 a).
  • BayObLG, 06.10.1975 - BReg. 2 Z 67/75

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 29.03.2000 - 2Z BR 159/99

    Abänderung bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit

  • LG Aachen, 30.07.1983 - 3 T 325/83

    Entstehung von Sondereigentum

  • BayObLG, 09.08.1984 - BReg. 2 Z 24/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • OLG Frankfurt, 10.04.1978 - 20 W 959/77

    Gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern; Absehen von einer mündlichen

  • BayObLG, 25.07.1974 - BReg. 2 Z 25/74

    Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Beschlussfähigkeit einer

  • BayObLG, 12.10.1994 - 2Z BR 69/94

    Errichtung von Garagen aus Fertigteilen auf einer Fläche im gemeinschaftlichen

  • BayObLG, 23.05.1984 - BReg. 2 Z 18/84

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Beseitigung; Garage; Garagen; Zustimmung;

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