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   BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92   

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https://dejure.org/1992,2262
BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92 (https://dejure.org/1992,2262)
BayObLG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 3Z BR 15/92 (https://dejure.org/1992,2262)
BayObLG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 3Z BR 15/92 (https://dejure.org/1992,2262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1062
  • MDR 1992, 757
  • DNotZ 1993, 622
  • BB 1992, 944
  • DB 1992, 1080
  • Rpfleger 1992, 395
  • BayObLGZ 1992, 59
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 30.03.1926 - II B 8/26

    Nach welchen Grundsätzen ist die Firma der Zweigniederlassung einer Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
    Der Bestimmung des § 42 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AktG ist nur zu entnehmen, dass Zusätze zur Firma der Zweigniederlassung grundsätzlich zulässig, aber, abgesehen von den Fällen der § 30 Abs. 3 , § 50 Abs. 3 HGB , nicht erforderlich sind (vgl. RGZ 113, 213/218; Wessel Die Firmengründung 5. Aufl. Rn. 360 m.w.Nachw.).

    Während man in der älteren Rechtsprechung und im früheren Schrifttum lediglich Zusätze zur Firma der Hauptniederlassung gestattete (vgl. OLG Dresden OLGE 2, 516; OLG Darmstadt OLGE 13, 38; KG KGJ 40 A 64; BayObLGZ 7, 63 und BayObLG RJA 12, 127/128; Brodmann Aktienrecht 1928 § 201 HGB Anm.1 b; wohl auch noch Ritter AktG 1939 § 35 Anm.3), hat man später (vgl. RGZ 113, 213/217; KG HRR 30, 1823 = JFG 8, 146; OLG Stuttgart JFG 13, 62; einschränkend OLG München JW 1937, 1268/1269 mit abl. Anmerkung Groschuff 1269 f.) anerkannt, dass die Firmen der Haupt- und Zweigniederlassung verschieden sein können und das Unternehmen in der Wahl der Firma der Zweigniederlassung grundsätzlich frei ist, wenn nur zum Ausdruck kommt, dass es sich um die Firma eines Zweigunternehmens handelt und die Firma der Hauptniederlassung klar erkennbar ist.

    Andererseits hat aber später schon das OLG Jena den Standpunkt vertreten, dass eine Satzungsänderung erforderlich sei, wenn in die Firma der Zweigniederlassung weitere Zusätze, insbesondere Nachfolgezusätze, aufgenommen werden sollen (vgl. RGZ 113, 213/214).

  • BGH, 21.09.1976 - II ZB 4/74

    Fortführung der Firma eines erworbenen Unternehmens durch eine KG

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
    Da jedes Rechtssubjekt, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise mehrere Bezeichnungen zulässt, einen einzigen bestimmten Namen haben muss, mit dem es im Rechtsverkehr eindeutig identifiziert werden kann, wäre eine mehrfache Firmenführung eine Durchbrechung dieses Prinzips (vgl. BGHZ 67, 166 /168 f.; Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 17 Rn. 28, 29 in.w.Nachw.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.01.1984 - 4 HKT 4764/83

    Zur Auswirkung einer Firmenänderung auf die Firma der Zweigniederlassung

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
    Nach Auffassung des Senats bedarf die Firma der Zweigniederlassung nur dann nicht der Aufnahme in die Satzung der Gesellschaft, wenn diese Firma entweder mit der Firma der Hauptniederlassung identisch ist oder ergänzend hierzu nur den erklärenden Zusatz enthält, dass es sich um eine Zweigniederlassung an einem bestimmten Ort handelt (vgl. OLG Dresden aaO; LG Nürnberg-Fürth BB 1984, 1066; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 4 Aktiengesellschaft § 7 Rn. 10; Großkomm/Gadow/Heinichen AktG 2.Aufl. § 35 Anm.7; Hachenburg/Irmgard Heinrich/Ulmer GmbHG 8. Aufl. § 4 Rn,73 und § 12 Rn. 14; unklar 4 Baumbach/Hueck AktG 13.Aufl. § 42 Rn. 9).
  • BayObLG, 31.05.1990 - BReg. 3 Z 38/90

    Firma; Hauptniederlassung; Zweigniederlassung; Änderung; Gesellschaftsfirma

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
    Bereits in seiner Entscheidung vom 31.5.1990 (BayObLGZ 1990, 151/158) hat der Senat für die GmbH darauf hingewiesen, dass die Firmen der Haupt- und der Zweigniederlassung dann grundsätzlich identisch zu sein haben, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht eine von der Firma der Hauptniederlassung abweichende Firma der Zweigniederlassung festlegt.
  • BayObLG, 01.06.1984 - BReg. 3 Z 126/84

    Zur Zulässigkeit einer Firmenänderung

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
    Die Zulässigkeit der geänderten Firma ist für sich allein zu prüfen; auf die Zulässigkeit der bisher geführten Firma kommt es nicht mehr an (vgl. BayObLGZ 1984, 129/132 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 24.06.1992 - 2 Wx 43/91

    Kein Sonderrechtsnachfolgevermerk bei Übertragung eines Kommanditanteils auf den

    B. Handelsrecht - Änderung der Firma einer Zweigniederlassung (BayObLG, Beschluß vom 19.3.1992-3 Z BR 15/92- mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) AktG §§ 23 Abs. 3; 42; 281 HGB § 13 Die Firma der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft auf Aktien) bedarf nur dann nicht der Aufnahme in die Satzung der Gesellschaft, wenn sie entweder mit der Firma der Hauptniederlassung identisch ist oder ergänzend hierzu nur den erklärenden Zusatz enthält, daß es sich um eine Zweigniederlassung an einem bestimmten Ort handelt.
  • BPatG, 31.10.2019 - 7 W (pat) 14/17

    Kolloidalmischer

    Etwas anderes mag gelten, wenn aus der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung nicht eindeutig hervorgehen sollte, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt und/oder sie den Rechtsträger nicht erkennen lässt; letzteres dürfte in der Praxis kaum vorkommen, da dies dem Grundsatz der Firmenwahrheit zuwider liefe (vgl. BayObLGZ 1992, 59 = NJW-RR 1992, 1062 unter II.2.a.(2), juris Tz. 10; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13 Rdn. 7).
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