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   BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99   

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BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99 (https://dejure.org/2000,6962)
BayObLG, Entscheidung vom 19.04.2000 - 1Z BR 43/99 (https://dejure.org/2000,6962)
BayObLG, Entscheidung vom 19. April 2000 - 1Z BR 43/99 (https://dejure.org/2000,6962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame testamentarische Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin und Enterbung der übrigen Verwandten; Auslegung der Willens des Erblassers bei unvorhergesehenem Vorversterben der Lebensgefährtin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2069, § 2084
    Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Obernburg - VI 220/97
  • LG Aschaffenburg - 1 T 9/98
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1394
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    In einem solchen Fall fehlt eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der durch § 2069 BGB geregelten Sachlage; § 2069 BGB läßt sich daher über den durch ihn geregelten Sonderfall hinaus nicht anwenden (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 28; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. Rn. 26, jeweils zu § 2069).

    Der erforderliche Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Ersatzberufung kann die Zuwendung an eine dem Erblasser nahe stehende Person selbst sein; es bedarf keiner weiteren Andeutung eines auf die Ersatzberufung gerichteten Erblasserwillens, insbesondere keines Hinweises auf die Person des Ersatzerben im Testament (RG JW 1911, 544; BayObLGZ 1988, 165/169; Rpfleger 1997, 215/216; OLG Hamm OLGZ 1992, 23/27; Staudinger/Otte aaO).

    Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muß anzunehmen sein, daß er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BGH LM 5 2084 BGB Nr. 5; BayObLGZ 1988, 165/167; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 43; Staudinger/Otte Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 93).

    Die Rechtsprechung hat zwar auch bei Zuwendungen an Nicht-Verwandte, wenn zwischen ihnen und dem Erblasser enge persönliche Beziehungen bestanden, eine Ersatzberufung nicht nur von Abkömmlingen des eingesetzten Erben angenommen (vgl. BayObLGZ 1988, 165: Erbeinsetzung der Ehefrau; Ersatzberufung von deren Neffen, den sie ihrerseits zu ihrem Nacherben bestimmt hatte).

  • RG, 10.12.1931 - IV 261/31

    Kann auf dem Wege ergänzender Testamentsauslegung in der Einsetzung der

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Lassen sonstige letztwillige Bestimmungen oder auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände erkennen, daß der Erblasser die Zuwendung nicht gerade nur der von ihm bezeichneten Person machen wollte, sondern daß diese dem ganzen Stamm gelten sollte, kann auch für den Fall, daß der Bedachte kein Abkömmling des Erblassers ist, eine stillschweigende Ersatzberufung angenommen werden (RGZ 99, 82/84 f.; 134, 277/279 f.; BGH aao; BayObLG aaO; MünchKomm/ Leipold, Staudinger/Otte, jeweils aaO).

    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann nämlich die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (RGZ 134, 277/280; BGHZ 22 357/360; LM § 2078 BGB Nr. 3; FamRZ 1983, 380/382; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 45).

    Durch Auslegung muß ermittelt werden, ob eine bloße Wiederholung des von Gesetzes wegen bestehenden Vorrangs der gewillkürten Erbfolge ohne eigenständigen Verfügungscharakter oder ein selbständiger Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorliegt; im letzteren Fall ist das Verhältnis von - unwirksamer - Erbeinsetzung und Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge nach § 2085 BGB zu beurteilen (Pfälz.OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 152 ; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1997, 1433/1435; OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691/693; RGZ 134, 277/282; WarnR 1911 Nr. 196; Staudinger/Otte Rn. 8; Palandt/Edenhofer Rn. 2, jeweils zu § 2085 ; a.A. MünchKomm/Leipold § 1938 Rn. 6, § 2085 Rn. 6; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2085 Rn. 4; RG DR 1941, 1000/1001).

  • BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92

    Nachträglicher Wegfall des als Erben eingesetzten Ehegatten; Voraussetzungen zur

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Da es auf den hypothetischen Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt, können spätere Handlungen oder Äußerungen des Erblassers nur zusätzliche Indizien dafür sein, wie er im damaligen Zeitpunkt verfügt hätte (BayObLG NJW-RR 1993, 459 ; Staudinger/Otte Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 94; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 21 und 48 f.).
  • BayObLG, 06.08.1991 - BReg. 1 Z 9/91

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins ; Anwachsung des Erbteils

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    c) Die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Landgerichts darf vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich ob der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweis- oder Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG NJW-RR 1992, 73/74; NJWE-FER 2000, 93).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Durch ergänzende Testamentsauslegung kann nämlich die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (RGZ 134, 277/280; BGHZ 22 357/360; LM § 2078 BGB Nr. 3; FamRZ 1983, 380/382; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 45).
  • OLG Frankfurt, 12.02.1997 - 20 W 96/95

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtum des Erblassers; Nichtänderung der

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Durch Auslegung muß ermittelt werden, ob eine bloße Wiederholung des von Gesetzes wegen bestehenden Vorrangs der gewillkürten Erbfolge ohne eigenständigen Verfügungscharakter oder ein selbständiger Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorliegt; im letzteren Fall ist das Verhältnis von - unwirksamer - Erbeinsetzung und Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge nach § 2085 BGB zu beurteilen (Pfälz.OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 152 ; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1997, 1433/1435; OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691/693; RGZ 134, 277/282; WarnR 1911 Nr. 196; Staudinger/Otte Rn. 8; Palandt/Edenhofer Rn. 2, jeweils zu § 2085 ; a.A. MünchKomm/Leipold § 1938 Rn. 6, § 2085 Rn. 6; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2085 Rn. 4; RG DR 1941, 1000/1001).
  • RG, 22.04.1920 - IV B 2/20

    Kann in der Erbeinsetzung eines Geschwisterkindes unter Umständen eine

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Lassen sonstige letztwillige Bestimmungen oder auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände erkennen, daß der Erblasser die Zuwendung nicht gerade nur der von ihm bezeichneten Person machen wollte, sondern daß diese dem ganzen Stamm gelten sollte, kann auch für den Fall, daß der Bedachte kein Abkömmling des Erblassers ist, eine stillschweigende Ersatzberufung angenommen werden (RGZ 99, 82/84 f.; 134, 277/279 f.; BGH aao; BayObLG aaO; MünchKomm/ Leipold, Staudinger/Otte, jeweils aaO).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    In einem solchen Fall fehlt eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der durch § 2069 BGB geregelten Sachlage; § 2069 BGB läßt sich daher über den durch ihn geregelten Sonderfall hinaus nicht anwenden (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 28; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. Rn. 26, jeweils zu § 2069).
  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Ergänzende Auslegung des Testaments;

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Der erforderliche Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Ersatzberufung kann die Zuwendung an eine dem Erblasser nahe stehende Person selbst sein; es bedarf keiner weiteren Andeutung eines auf die Ersatzberufung gerichteten Erblasserwillens, insbesondere keines Hinweises auf die Person des Ersatzerben im Testament (RG JW 1911, 544; BayObLGZ 1988, 165/169; Rpfleger 1997, 215/216; OLG Hamm OLGZ 1992, 23/27; Staudinger/Otte aaO).
  • OLG Hamm, 01.07.1991 - 15 W 129/91
    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99
    Der erforderliche Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Ersatzberufung kann die Zuwendung an eine dem Erblasser nahe stehende Person selbst sein; es bedarf keiner weiteren Andeutung eines auf die Ersatzberufung gerichteten Erblasserwillens, insbesondere keines Hinweises auf die Person des Ersatzerben im Testament (RG JW 1911, 544; BayObLGZ 1988, 165/169; Rpfleger 1997, 215/216; OLG Hamm OLGZ 1992, 23/27; Staudinger/Otte aaO).
  • OLG Zweibrücken, 10.04.1996 - 3 W 23/96

    Wirksamkeit eines Testaments; Beantragung eines Erbscheins; Ausschlagung des

  • BGH, 16.11.1982 - IVa ZR 52/81

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines unter einer Bedingung aufgestellten

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • OLG Frankfurt, 04.07.2017 - 20 W 343/15

    Auslegung einer Testamentsformulierung

    Der Fall liegt insoweit anders, als die in der Rechtsprechung im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 2072 BGB bzw. dessen zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedankens entschiedenen und auch von der Beschwerde teilweise angeführten Fälle (u.a. OLG Hamm, a.a.O, Zuwendung des Vermögens zu " einem sozialen Zweck (Waisenhaus, Krüppel- oder Altersheim)"; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 11.08.1992, Az. 1 W 6715/89, Zuwendung des Vermögens an "die Kriegsbeschädigten außer Offizieren, Generalen und Berufsmilitärangehörigen", vom 09.08.2013, Az. 6 W 138/12, Zuwendung des Vermögens "zugunsten armer Kinder", jeweils zitiert nach juris und vom 29.04.1968, Az. 1 W 555/68, Zuwendung des Restvermögens an "die Kriegsversehrten-Stelle für die im Russland-Feldzug beschädigten Soldaten, die durch Frost Hände u. Beine verloren haben, durch ihre Organisation", OLGZ 1968, 329, zitiert nach Beck-online; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, a.a.O., Zuwendung eines Hausgrundstücks an "ein Heim für körperbehinderte Kinder in München").

    Es kann daher auch offen blieben, ob ein entsprechender Ausschließungswille der Erblasserin gegebenenfalls "unzweideutig" dem Testament zu entnehmen ist (vgl. zu dieser Anforderung u.a. Müller-Christmann in Bamberger/Roth, Beck-online Kommentar BGB, Stand: 01.02.2017, § 1938, Rn. 3; Weidlich, a.a.O,, § 1938, Rn. 2, jeweils m.w.N.), ob die Einsetzung gesetzlicher Erben als Vermächtnisnehmer zur Annahme eines entsprechenden Ausschließungswillens ausreicht, welche Folge die (teilweise) Unwirksamkeit einer gegebenenfalls vorliegenden konkludenten Enterbung durch Erbeinsetzung eines Dritten auf eine erfolgte Enterbung des gesetzlichen Erben hat und ob dann möglicherweise § 2085 BGB Anwendung findet (vgl. insgesamt u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2011, Az. 15 W 603/10; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1992, Az. BReg 1 Z 46/91; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 43/99; BayObLG, Beschluss vom 25.08.2000, Az. 1Z BR 15/00; Senat, Beschluss vom 12.02.1997, Az. 20 W 96/95; OLG München, Urteil vom 29.09.2000, Az. 21 U 2369/00, jeweils zitiert nach juris; Leipold, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2017, § 1938, Rn. 3, 10, 11; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1938, Rn. 7).

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2019 - 11 W 114/17

    Erbscheinsverfahren: Ergänzende Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser

    Die entstandene Lücke kann nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BayObLG, Beschluss vom 19. April 2000 - 1Z BR 43/99, juris Rn. 27).
  • OLG Köln, 23.02.2011 - 2 U 120/10

    Wirksamkeit eines Vermächtnisses bei Ausschlagung der Erbschaft durch den

    Dem Formerfordernis ist deshalb bereits dann Rechnung getragen, wenn sich für die Willensrichtung des Erblassers, seine Motivation oder Zielsetzung, ein - auch noch so geringer - Anhaltspunkt oder ein - noch so unvollkommener - Ausdruck aus der letztwilligen Verfügung selbst ergibt (Senat ZEV 2009, 241; vgl. BayObLG, DNotZ 1989, 176 [179]; BayObLG, ZEV 2001, 24 [25]; siehe auch BGH, FamRZ 1983, 380 [382]; MünchKomm/Leipold, a.a.O., § 2084 Rdn. 81).
  • OLG Köln, 10.11.2008 - 2 Wx 38/08

    Auslegung eines Testaments nach Wegfall aller eingesetzten Erben durch

    Dem Formerfordernis ist deshalb bereits dann Rechnung getragen, wenn sich für die Willensrichtung des Erblassers, seine Motivation oder Zielsetzung, ein - auch noch so geringer - Anhaltspunkt oder ein - noch so unvollkommener - Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (vgl. BayObLG, DNotZ 1989, 176 [179]; BayObLG, ZEV 2001, 24 [25]; siehe auch BGH, FamRZ 1983, 380 [382]; Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, a.a.O., § 2084 Rdn. 81).
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    1 Z 47/87">DNotZ 1989, Seiten 176 ff.; BayObLG , ZEV 2001, Seiten 24 f.; BGH , FamRZ 1983, Seiten 380 ff. ).
  • OLG Köln, 14.05.2010 - 2 U 159/09
    Dem Formerfordernis ist deshalb bereits dann Rechnung getragen, wenn sich für die Willensrichtung des Erblassers, seine Motivation oder Zielsetzung, ein - auch noch so geringer - Anhaltspunkt oder ein - noch so unvollkommener - Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (vgl. Senat, FamRZ 2010, 502 = ZEV 2009, 241; BayObLG, DNotZ 1989, 176 [179]; BayObLG, ZEV 2001, 24 [25]; siehe auch BGH, FamRZ 1983, 380 [382]; MünchKomm/Leipold, aaO, § 2084 Rn. 81).
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