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   BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95   

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BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95 (https://dejure.org/1995,5879)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.1995 - 4St RR 102/95 (https://dejure.org/1995,5879)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 1995 - 4St RR 102/95 (https://dejure.org/1995,5879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 332 (Ls.)
  • NStZ 1995, 561
  • Rpfleger 1996, 41
  • BayObLGSt 1995, 94
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 07.10.1943 - 2 D 196/43

    An den Zustellungsbevollmächtigten, der nach dem § 119 StPO. bestellt worden ist,

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
    die Stelle des Beschuldigten (RGSt 77, 212/214; OLG München MDR 1995, 405 ; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 132 StPO ; KMR/Paulus StPO § 232 Rn. 20; AK/Krause StPO § 127 a Rn. 6; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 232 Rn. 36).

    Dies folgt aus dem Zweck der Regelung und der Stellung, die dem gesetzlich bestellten Zustellungsbevollmächtigten im Gegensatz zum freiwillig bestellten Vertreter vom Gesetzgeber eingeräumt wurde (RGSt 77, 212 ff.; OLG München aaO. m.w.N.).

    Mutmaßungen des Landgerichts und der Revision dahingehend, die Ausführungen des Reichsgerichts zu dieser Frage in RGSt 77, 212 ff. seien durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen aufgrund der Kriegslage beeinflußt gewesen, entbehren, wie schon der Bezug auf RGSt 43, 321 zeigt, jeglicher Grundlage.

    Der Bundesgerichtshof hat dies unterstrichen, indem er ausdrücklich auf RGSt 77, 212 (Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 119 StPO a.F.) hingewiesen hat.

  • OLG München, 21.12.1994 - 1 Ws 784/94

    Zustellung eines Urteils; Abwesenheit des Angeklagten; Übergabe an

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
    "An den nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellten Bevollmächtigten kann ein Urteil nach § 232 Abs. 4 StPO auch wirksam zugestellt werden, wenn er nicht zugleich Verteidiger des Angeklagten ist (im Anschluß an OLG München Beschluß vom 21.12.1994 MDR 1995, 405 ).«.

    die Stelle des Beschuldigten (RGSt 77, 212/214; OLG München MDR 1995, 405 ; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 132 StPO ; KMR/Paulus StPO § 232 Rn. 20; AK/Krause StPO § 127 a Rn. 6; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 232 Rn. 36).

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 417/56
    Auszug aus BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
    Auch sind Vorschriften über das Zustellungsverfahren ihrem förmlichen Wesen entsprechend im allgemeinen zwingend (BGHSt 10, 62) und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57
    Auszug aus BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
    Zutreffend führt die Revision zwar aus, daß nach dem Wortlaut des § 232 Abs. 4 StPO ein in Abwesenheit des Angeklagten ergangenes Urteil entweder durch Übergabe an diesen selbst oder an einen Verteidiger zugestellt werden muß, wobei die Übergabe des Urteils auch nach § 181 ZPO an eine der dort genannten Personen erfolgen kann (so ausdrücklich BGHSt 11, 152/156).
  • RG, 17.03.1910 - 186/10

    Kann die Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung rechtswirksam

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
    Mutmaßungen des Landgerichts und der Revision dahingehend, die Ausführungen des Reichsgerichts zu dieser Frage in RGSt 77, 212 ff. seien durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen aufgrund der Kriegslage beeinflußt gewesen, entbehren, wie schon der Bezug auf RGSt 43, 321 zeigt, jeglicher Grundlage.
  • RG, 12.06.1933 - III 519/33

    Wie ist zu verfahren, wenn die Strafkammer über die Berufung eines Angeklagten

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
    Da das Urteil des Amtsgerichts Laufen durch die Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte des Angeklagten diesem wirksam zugestellt wurde, liegt ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen müßte (vgl. RGSt 67, 250/251), nicht vor.
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.08.2021 - 12 Qs 57/21

    Keine wirksame Zustellung bei Zustellung an Vertreter oder Nachfolger im Amt -

    Gegebenenfalls muss er sich beim Bevollmächtigten über den etwaigen Eingang von Schriftstücken informieren (BayObLG, Beschluss vom 19. Juni 1995 - 4St RR 102/95, juris Rn. 11; LG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 Qs 105/16, juris Rn. 22).
  • LG Dresden, 30.10.2015 - 3 Qs 107/15

    Strafbefehlsverfahren gegen einen Wohnsitzlosen

    Ist schon bei Erteilung der Zustellungsbevollmächtigung ersichtlich, dass die Zustellungsbevollmächtigte ihre Funktion nicht in der sonst üblichen Weise - durch Nachsenden des zuzustellenden Schriftstücks mit formlosem Brief an die in der Zustellungsbevollmächtigung angegebene Anschrift des Beschuldigten - erfüllen kann, so ändert dies nichts daran, dass es grundsätzlich Sache des Beschuldigten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Zustellungsbevollmächtigte ihn in der Folge zuverlässig informieren kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.06.1995, 4 St RR 102/95, Rpfleger 1996, 41).
  • BayObLG, 07.07.1995 - 4St RR 104/95
    Der Senat hat in seinem eingehend begründeten und zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19.6.1995 - 4St RR 102/95 im Anschluß an den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 21.12.1994 (MDR 1995, 405 ) dargelegt, daß eine Urteilszustellung.an einen nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellten Zustellungsbevollmächtigten § 232 Abs. 4 StPO nicht verletzt.
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