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   BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83   

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https://dejure.org/1983,4796
BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83 (https://dejure.org/1983,4796)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83 (https://dejure.org/1983,4796)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 1983 - BReg. 2 Z 50/83 (https://dejure.org/1983,4796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 738, 925; HGB § 142; GBO §§ 19,20

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung des Grundbuchs nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Zulässigkeit der Beendigung einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durchÜbernahme des Gesellschaftsvermögen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1984, 178 (Ls.)
  • Rpfleger 1983, 431
  • BayObLGZ 1983, 191
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.05.1960 - II ZR 72/59

    Beendigung der Kaufmannseigenschaft mit Aufgabe des Geschäftsbetriebes

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    bb) Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in der Grundsatzentscheidung vom 19.5.1960 ( BGHZ 32, 307 /314 ff.) die Möglichkeit der liquidationslosen Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter auch für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bejaht und dies in erster Linie mit der entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB begründet.

    Ist eine Auflassung nach materiellem Recht nicht erforderlich, ist vielmehr das Eigentum am Grundstück (Wohnungseigentum) durch rechtswirksame Vereinbarung der Beteiligten und Ausübung des Übernahmerechts auf den Übernehmer übergegangen, so genügt die dann erforderliche Bewilligung des Ausscheidenden auf Berichtigung des Grundbuchs (vgl. BayObLGZ 1980, 299 /302 f. [ = MittBayNot 1981, 23 ]; Palandt 736 Anm. 1) auch den Erfordernissen des Grundbuchverkehrs im Hinblick auf die nötige Rechtsklarheit (BGHZ 32, 307/317).

  • BayObLG, 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79

    Notwendigkeit der Auflassung bei Teilung einer BGB-Gesellschaft in mehrere

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ist begründet. 1.... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Findet nach Auflösung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt ( §§ 730 ff. BGB ), so ist, wenn ein bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück (Wohnungseigentum) einem der Gesellschafter übertragen werden soll, - ebenso wie bei der Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft - nach allgemeiner Auffassung (vgl. Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. Rdnr. 18, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2.Aufl. Rdnr. 27, Horber GBO 16. Aufl. Anm. 2 A b, je zu § 20 ; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 213 a; jew. m. Nachw.) eine Auflassung nötig (vgl. zum Erfordernis der Auflassung bei Teilung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in personengleiche Gesellschaften auch BayObLGZ 1980, 299/302 ff. [= MittBayNot 1981, 23 ] m. Nachw.).

    Ist eine Auflassung nach materiellem Recht nicht erforderlich, ist vielmehr das Eigentum am Grundstück (Wohnungseigentum) durch rechtswirksame Vereinbarung der Beteiligten und Ausübung des Übernahmerechts auf den Übernehmer übergegangen, so genügt die dann erforderliche Bewilligung des Ausscheidenden auf Berichtigung des Grundbuchs (vgl. BayObLGZ 1980, 299 /302 f. [ = MittBayNot 1981, 23 ]; Palandt 736 Anm. 1) auch den Erfordernissen des Grundbuchverkehrs im Hinblick auf die nötige Rechtsklarheit (BGHZ 32, 307/317).

  • OLG Celle, 27.04.1978 - 4 Wx 6/78
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. OLG Celle MDR 1978, 846; MünchKomm BGB § 730 Rdnrn. 43 ff., 55; BGB-RGRK 12. Aufl. § 738 Rdnrn. 1, 2 i.V. m. § 730 Rdnr. 14, § 736 Rdnr. 6; Erman BGB 7. Aufl. § 736 Rdnr. 4, § 737 Rdnr. 4; GroßKomm HGB 3. Aufl. § 142 Anm. 6; Hueck Gesellschaftsrecht 16. Aufl. § 10 II 1 b ß S. 43, § 17 IV 2 S. 88; Westermann/ Scherpf/Paulick/Butta/Hackbeil Handbuch der Personengesellschaften letzte ErgLfg.
  • RG, 15.04.1913 - II 649/12

    Offene Handelsgesellschaft; Eintritt eines Gesellschafters

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend: Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Rechtsgrundlage eines (gesetzlichen oder vertraglich begründeten) Übernahmerechts der Beteiligten zu 2) oder um die Frage, wie (und in welcher Form; vgl. RGZ 82, 160 /161; auch BGH NJW 1983, 1110) das Übernahmerecht auszuüben ist.
  • BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 36/83

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    Die Auflassung ist zwar im Hinblick auf ihre Bedeutung und auf das erhebliche Interesse an der Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wahren Rechtslage besonderen Formvorschriften unterworfen; ihre Wirksamkeit ist vom Grundbuchamt - anders als im Regelfall des § 19 GBO - zu überprüfen (vgl. § 925 Abs. 1 BGB, § 20 GBO und hierzu Senatsbeschluß vom 14.7.1983 BReg. 2 Z 36/83 = BayObLGZ 1983 Nr. 34).
  • BGH, 31.01.1983 - II ZR 288/81

    gescheiterte Anteilsübertragung - Gesellschaftsanteile, § 313 BGB <Fassung bis

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend: Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Rechtsgrundlage eines (gesetzlichen oder vertraglich begründeten) Übernahmerechts der Beteiligten zu 2) oder um die Frage, wie (und in welcher Form; vgl. RGZ 82, 160 /161; auch BGH NJW 1983, 1110) das Übernahmerecht auszuüben ist.
  • RG, 23.02.1907 - I 404/06

    Unterliegt der Vertrag, durch den bei einer nur aus zwei Mitgliedern bestehenden

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    aa) Das Reichsgericht hat schon bald nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches entschieden (vgl. RGZ 65, 227 /237 ff. und insbesondere RGZ 68, 410 ff. in einem Grundbuchverfahren), eine Beendigung einer zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft sei in der Weise möglich, daß einender beiden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen übernehme, so daß die in ihm enthaltenen Vermögensgegenstände kraft Gesetzes, d. h. ohne das Erfordernis besonderer Übertragungsakte, auf den übernehmenden Gesellschafter übergingen.
  • BGH, 13.12.1965 - II ZR 10/64

    Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück - Einwilligung zur Eintragung als

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in verschiedenen weiteren Entscheidungen (vgl. WPM 1961, 32/33 und 1076/1077; 1962, 880/881) aufrechterhalten und in dem Urteil vom 13.12.1965 ( NJW 1966, 827 f. [= DNotZ 1966, 618]) auf den Fall ausgedehnt, daß es sich bei dem Vermögen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht um einen von dieser Gesellschaft bisher unterhaltenen Geschäftsbetrieb handelt.
  • RG, 23.05.1908 - V 70/08

    Bedarf es der Auflassung der Gesellschaftsgrundstücke, wenn bei Auflösung einer

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    aa) Das Reichsgericht hat schon bald nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches entschieden (vgl. RGZ 65, 227 /237 ff. und insbesondere RGZ 68, 410 ff. in einem Grundbuchverfahren), eine Beendigung einer zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft sei in der Weise möglich, daß einender beiden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen übernehme, so daß die in ihm enthaltenen Vermögensgegenstände kraft Gesetzes, d. h. ohne das Erfordernis besonderer Übertragungsakte, auf den übernehmenden Gesellschafter übergingen.
  • RG, 07.03.1932 - IV 416/31

    1. Gilt bei Anordnung der Nachlaßverwaltung oder Eröffnung des Nachlaßkonkurses

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
    Das Reichsgericht hat diese Auffassung auch weiterhin in "ständiger Rechtsprechung" (vgl. RGZ 136, 97/99 m. Nachw.; Güthe/Triebel aaO) vertreten.
  • OLG Frankfurt, 25.03.1982 - 20 W 172/82
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