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   BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 162/00   

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https://dejure.org/2000,3456
BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 162/00 (https://dejure.org/2000,3456)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.2000 - 3Z BR 162/00 (https://dejure.org/2000,3456)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 2000 - 3Z BR 162/00 (https://dejure.org/2000,3456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 18 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung des Sitzes einer Sparkasse in das Handelsregister; Eintragungsfähigkeit eines Mehrfachsitzes für Sparkassen; Zulässigkeit eines Mehrfachsitzes nach öffentlichem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 29, § 33
    Eintragung eines Mehrfachsitzes für Sparkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 85 (Leitsatz)

    HGB §§ 29, 33
    Eintragung eines Mehrfachsitzes bei Sparkassen

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HGB §§ 29,
    Mehrfachsitz öffentlich-rechtlicher Anstalten zulässig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB §§ 29, 33
    Zulässigkeit des Mehrfachzinses für öffentlich-rechtliche Sparkassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 28
  • DNotZ 2001, 75
  • FGPrax 2000, 209
  • Rpfleger 2000, 551
  • BayObLGZ 2000, 210
  • NZG 2000, 1142
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 355/00

    Eintragung der Mehrfachfirmierung einer Sparkasse im Handelsregister

    Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere konnte es vom Vorstand der Betroffenen ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts eingelegt werden (BayObLG NZG 2000, 1142).

    a) Infolge der Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Art. 3 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998 (BGB1 I S.1474) sind nunmehr auch die öffentlichen Sparkassen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 HGB (vgl. auch Art. 38 Abs. 3 EGHGB) zur Eintragung anzumelden, da sie in Bayern rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts darstellen (Art. 3 Sparkassengesetz - SpkG -, BayRS 2025-1-1) und ein Handelsgewerbe betreiben (BayObLGZ 2000, 210/211 m.w.N.).

    Diese Eintragung hat in dem Handelsregister des Gerichts - und nur in diesem - zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Handelsniederlassung befindet (BayObLGZ 2000, 210/212 f.).

  • OLG Frankfurt, 29.12.2000 - 20 W 460/00

    Eintragung einer öffentlichen Versicherungsanstalt mit Mehrfachsitz in das

    Insgesamt ist somit die Eintragung von Mehrfachsitzen für die Anmelderin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Handelsregister zulässig (vgl. ebenso Bay- ObLG Rpfleger 2000, 551 = BayObLGZ 2000, 210 = FGPrax 2000, 209 = NJW-RR 2001, 28 für Sparkassen als öffentlich-rechtliche Anstalten).
  • LG Bonn, 07.03.2012 - 16 O 33/11

    Berechtigung des Auftraggebers nach Entziehung des Bauauftrages zur Ausführung

    § 350 HGB findet auf die von der L2 getätigten Bankgeschäfte gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 HGB in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 3 S. 1 SpKG NW Anwendung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.7.2000 - 3Z BR 162/00, NJW-RR 2001, 28).
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