Rechtsprechung
BayObLG, 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Urteilsgründe, Messung der Dauer der Rotlichtphase mit Stoppuhrfunktion eines Mobiltelefons
- IWW
§ 261 StPO, ... 267 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 79 Abs. 6 OWiG, § 31 MessEG, §37 MessEG, § 1 Abs. 1 Nr. 12a MessEV, § 1 Abs. 2 Nr. 1 MessEV, Nr. 132.3 BKat
StPO, OWiG, BKat - BAYERN | RECHT
StPO § 261, § 267; OWiG § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. Abs. 6; MessEG § 31, § 37; MessEV § 1 Abs. 1 Nr. 1, 12a; BKat Nr. 132.3
Anforderungen an Urteilsgründe bei Messung - qualifizierter Rotlichtverstoß - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
OWi: Rotlichtphase, Messen mit der Stoppuhr des Smartphones
- beck-blog (Leitsatz)
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Handy gemessen. Gute Sicherheitsabschläge nötig!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Rote Ampel überfahren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Überfahren einer roten Ampel
Papierfundstellen
- NZV 2020, 378
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 18.06.2020 - 201 ObOWi 739/20
Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei nichtstandardisierter …
Denn der Tatrichter muss in jedem Fall der Messung mit einem ungeeichten Gerät darlegen, welche mögliche geräteinternen Fehler und welche externen Fehlerquellen er berücksichtigt hat (vgl. zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes mittels ungeeichter Stoppuhr BayObLG, Beschluss vom 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19 bei juris Rn. 7).Vor diesem Hintergrund wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, Feststellungen zur Art des zum Einsatz gekommenen Navigationsgerätes sowie zu der Frage zu treffen, wie zuverlässig der von diesem Navigationsgerät angezeigte Geschwindigkeitswert mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmt und welcher Sicherheitsabschlag ausreichend erscheint, um etwaige Messungenauigkeiten und sonstige Fehlerquellen auszugleichen (vgl. hierzu im Einzelnen BayObLG, Beschluss vom 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19 = StraFo 2020, 25 = VerkMitt 2020, Nr. 2 = ZfSch 2020, 173 = OLGSt MessEV § 1 Nr. 1).