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   BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92   

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BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92 (https://dejure.org/1992,3353)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1992 - 1Z BR 13/92 (https://dejure.org/1992,3353)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - 1Z BR 13/92 (https://dejure.org/1992,3353)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 138
  • FamRZ 1993, 854
  • Rpfleger 1993, 200
  • BayObLGZ 1992 Nr. 65
  • BayObLGZ 1992, 296
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 08.10.1991 - 20 W 250/91

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an eine tatrichterliche Auslegung bei

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Für den Senat besteht ebenso wie für das LG kein Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob die von der Erblasserin genannten, sehr allgemein gehaltenen Kriterien ausreichen, die Person des Bedachten als so hinreichend bestimmt anzusehen, daß sie von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 15, 199 [202] = NJW 1955, 100; zur Eignung der von der Erblasserin genannten Kriterien s. auch BayObLG, FamRZ 1991, 610 und FamRZ 1992, 987 sowie OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 271).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Sie kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur dahin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (Bay0bLGZ 1991, 173 [176] = NJW-RR 1991, 1288 und st. Rspr.).
  • BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins; Bestimmung der Person des Bedachten;

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Für den Senat besteht ebenso wie für das LG kein Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob die von der Erblasserin genannten, sehr allgemein gehaltenen Kriterien ausreichen, die Person des Bedachten als so hinreichend bestimmt anzusehen, daß sie von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 15, 199 [202] = NJW 1955, 100; zur Eignung der von der Erblasserin genannten Kriterien s. auch BayObLG, FamRZ 1991, 610 und FamRZ 1992, 987 sowie OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 271).
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Für den Senat besteht ebenso wie für das LG kein Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob die von der Erblasserin genannten, sehr allgemein gehaltenen Kriterien ausreichen, die Person des Bedachten als so hinreichend bestimmt anzusehen, daß sie von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 15, 199 [202] = NJW 1955, 100; zur Eignung der von der Erblasserin genannten Kriterien s. auch BayObLG, FamRZ 1991, 610 und FamRZ 1992, 987 sowie OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 271).
  • BayObLG, 20.12.1985 - BReg. 1 Z 81/85

    Erbeinsetzung; Erbe; Nachlaß; Vermächtnis; Auflagen; Zuwendung; Grundstück;

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Macht nämlich der zugewendete Gegenstand nach seinem objektiven Wert den wesentlichen Teil des Nachlasses aus, so wird in der Regel anzunehmen sein, daß der Erblasser diesen Gegenstand auch als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen hat (vgl. dazu BayObLGZ 1958, 248 [250]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730] und NJW-RR 1990, 1230 = FamRZ 1990, 1401; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., § 2087 Rdnrn. 3, 6).
  • BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90

    Abgrenzung Vermächtnis Erbschaft; Testamentsauslegung bezüglich des Willens die

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Macht nämlich der zugewendete Gegenstand nach seinem objektiven Wert den wesentlichen Teil des Nachlasses aus, so wird in der Regel anzunehmen sein, daß der Erblasser diesen Gegenstand auch als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen hat (vgl. dazu BayObLGZ 1958, 248 [250]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730] und NJW-RR 1990, 1230 = FamRZ 1990, 1401; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., § 2087 Rdnrn. 3, 6).
  • BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 69/91
    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    Für den Senat besteht ebenso wie für das LG kein Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob die von der Erblasserin genannten, sehr allgemein gehaltenen Kriterien ausreichen, die Person des Bedachten als so hinreichend bestimmt anzusehen, daß sie von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person bezeichnet werden können (vgl. BGHZ 15, 199 [202] = NJW 1955, 100; zur Eignung der von der Erblasserin genannten Kriterien s. auch BayObLG, FamRZ 1991, 610 und FamRZ 1992, 987 sowie OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 271).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
    (3) Die Auslegung des LG, daß die Erblasserin nur über das im zweiten Absatz des Testaments konkret bezeichnete Grundvermögen, nicht aber über ihren Nachlaß als ganzes verfügt hat, ist daher jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend; zwingend und auch nur näherliegend als andere Möglichkeiten braucht sie nicht zu sein (st. Rspr. des Senats, vgl. BayObLGZ 1981, 79 [81]).
  • OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten

    Die Auslegung kann ergeben, dass ein Bedachter Alleinerbe ist, wenn ihm ein das übrige Vermögen an Wert so sehr übersteigender Gegenstand zugewandt ist, dass die Annahme naheliegt, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; 2003, 149).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der zugewendete Gegenstand die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, daß anzunehmen ist, der Erblasser habe im wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlaß erblickt (vgl. BayObLGZ 1992, 296/299 und BayObLG FamRZ 1995, 246/248, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95

    Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung eines Betreuten zugunsten Angehöriger

    Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1992, 296 = FamRZ 1993, 854; OLG Köln FGPrax 1996, 27 = NJW-RR 1996, 394; Keidel/Kuntze EGG 13. Aufl. § 27 Rz. 48).
  • BayObLG, 14.11.1994 - 1Z BR 160/93

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Die Auslegung des Landgerichts, daß die Ehegatten zugunsten der Beteiligten zu 1 nur über das in Nr. 3 des gemeinschaftlichen Testaments konkret bezeichneten Grundvermögen, nicht aber über ihren Nachlaß als Ganzes verfügt haben, ist nach dem gesamten Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments möglich, näherliegend als andere Möglichkeiten oder gar zwingend braucht sie nicht zu sein (BayObLGZ 1992, 296/299).

    Machen nämlich die zugewendeten Gegenstände nach ihrem objektiven Wert den wesentlichen Teil des Nachlasses aus, so wird in der Regel anzunehmen sein, daß die Ehegatten diese auch als ihren wesentlichen Nachlaß angesehen haben mit der Folge, daß eine Erbeinsetzung und nicht nur ein Vermächtnis anzunehmen ist (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1986, 728/730; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482).

  • BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

    Für einen solchen Willen des Erblassers kann das Wertverhältnis des zugewendeten Einzelgegenstands zum Nachlass sprechen, nämlich wenn der zugewendete Vermögensbestandteil nach seinem objektiven Wert das im Testament nicht weiter genannte Vermögen an Wert erheblich übertrifft (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63), insbesondere wenn der zugewendete Vermögensgegenstand die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/248).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Denn die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn dieser die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, daß anzunehmen ist, der Erblasser habe im wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlaß erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299 und BayObLG NJW-RR 1993, 581 ).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.1997 - 3 W 166/97

    Formvorschriften beim Testament

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  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

    Ein solcher abweichender Wille des Erblassers liegt in der Regel nahe, wenn die zugewendeten Vermögensbestandteile das im Testament nicht weiter genannte Vermögen an Wert erheblich übertreffen, insbesondere wenn angenommen werden kann, der Erblasser habe in diesen Gegenständen - wie dies gerade bei Immobilienvermögen häufig der Fall ist - im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/248; 1997, 1177/1178; 1999, 62/63; 2000, 60/61).
  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    In Betracht kommt freilich, daß die in dem Testament mit den Worten "mein Häuschen mit Garten in B. soll daßjenige bekommen, der mich in Krankheit pflegt und mich betreut, das Grab übernimmt und mindestens 30 Jahre erhält und pflegt" umschriebene Verfügung mangels hinreichender Bestimmtheit wirkungslos ist (§ 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. dazu BayObLG FamRZ 1992, 987; BayObLGZ 1992, 296, 300; OLG Frankfurt OLGZ 1992, 271 und NJW-RR 1995, 711 ).
  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 3/95

    Nichtigkeit eines Erbvertrages von Ehegatten wegen Testierunfähigkeit eines

    Der Senat hat diese tatsächliche Feststellung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachzuprüfen (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 und 1992, 296/298, ständige Rechtsprechung).
  • OLG Zweibrücken, 14.03.1997 - 3 W 28/97

    Erteilung eines Erbscheines, wenn die künftigen Kinder des Vorerben zu Nacherben

  • BayObLG, 15.05.1996 - 1Z BR 103/95

    Einziehung eines Erbscheins wegen Verfahrensfehlern

  • BayObLG, 22.04.1996 - 1Z BR 97/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • OLG Dresden, 08.07.2010 - 17 W 463/10

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Eintritts

  • BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03

    Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung

  • OLG Zweibrücken, 05.11.1999 - 3 W 112/99

    Rechtmäßigkeit einer Stiftungsgründung durch Testament

  • BayObLG, 02.12.1997 - 1Z BR 93/97

    Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch

  • OLG Zweibrücken, 04.03.1999 - 3 W 29/99

    Voraussetzung für die Einziehung eines Erbscheins, wenn er aufgrund eines

  • BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 33/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen -

  • BayObLG, 29.06.1994 - 1Z BR 125/93

    Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der

  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 120/96

    Beteiligung der gesetzlichen Erben an Verfahren um Beschwerde des Testamentserben

  • BayObLG, 29.07.1997 - 1Z BR 95/97

    Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts bei bestrittener Wirksamkeit und

  • BayObLG, 09.03.1995 - 1Z BR 19/95

    Auslegungsbedürftigkeit eines Testaments; Auslegung eines Testaments; Antrag auf

  • BayObLG, 04.12.1997 - 1Z BR 112/97

    Testamentsauslegung bei Verfügung über wesentlichen Vermögensteil und Vorbehalt

  • BayObLG, 26.11.1993 - 1Z BR 84/93

    Form eines Testamentsunterzeichnung auf der zugeklebten Lasche des Umschlags

  • BayObLG, 09.03.1994 - 1Z BR 24/93

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Auslegung der formwirksamen letztwilligen

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