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   BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19   

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https://dejure.org/2019,39826
BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19 (https://dejure.org/2019,39826)
BayObLG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19 (https://dejure.org/2019,39826)
BayObLG, Entscheidung vom 19. November 2019 - 1 AR 109/19 (https://dejure.org/2019,39826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 12, § 17, § 29a, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; BGB § 566; EGZPO § 9
    Anwendung des Gerichtsstandes des Mietverhältnisses auf Dritte

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 29a
    Ausschließlicher Gerichtsstand für Mieträume auch für aus dem Mietvertrag verpflichtete Dritte

  • rewis.io

    Anwendung des Gerichtsstandes des Mietverhältnisses auf Dritte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlichem Gerichtsstand!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 02.11.1998 - 1Z AR 81/98
    Auszug aus BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19
    a) Zwar ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann anzuwenden, wenn für einen der beteiligten Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - wie hier für die Antragsgegnerin zu 1) im Landgerichtsbezirk Memmingen (§ 29a Abs. 1 ZPO) - und deswegen eine Klage gegen ihn im allgemeinen Gerichtsstand - der mit demjenigen der Antragsgegnerin zu 2) übereinstimmen würde - nicht möglich ist (BayObLG, Beschluss vom 2. November 1998, 1Z AR 81/98, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986, NJW 1987, 439, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08

    Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz

    Auszug aus BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil das Gericht, an dem die Antragsgegnerin zu 1) am ausschließlichen Gerichtsstand des § 29a ZPO in Anspruch genommen wird, und der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) (§§ 12, 17 ZPO) in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Hamburg) liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 27).
  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

    Auszug aus BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, juris).
  • OLG Köln, 10.02.2000 - 1 W 114/99

    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bei fehlerhafter Bezeichnung eines

    Auszug aus BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19
    Die Antragsgegnerin zu 2) soll als eintretende Komplementärin für die Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1) akzessorisch und damit ebenso wie diese aus dem Mietvertrag haften (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2000, 1 W 114/99, juris Rn. 8 für die Haftung eines Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB; Toussaint in BeckO ZPO, 34. Ed. Stand 1. September 2019, § 29a Rn. 19 a. E.).
  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03

    Gerichtsstand für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte

    Auszug aus BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19
    Es sind jedoch auch Dritte dann in den Anwendungsbereich des § 29a ZPO einbezogen, wenn sie aus dem Mietvertrag und nicht aufgrund eines selbständigen Vertrags hinsichtlich des Mietverhältnisses verpflichtet sind (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 29a Rn. 4a; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29a Rn. 11; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ARZ 270/03, BGHZ 157, 220 [juris Rn. 5]).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19
    a) Zwar ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann anzuwenden, wenn für einen der beteiligten Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - wie hier für die Antragsgegnerin zu 1) im Landgerichtsbezirk Memmingen (§ 29a Abs. 1 ZPO) - und deswegen eine Klage gegen ihn im allgemeinen Gerichtsstand - der mit demjenigen der Antragsgegnerin zu 2) übereinstimmen würde - nicht möglich ist (BayObLG, Beschluss vom 2. November 1998, 1Z AR 81/98, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986, NJW 1987, 439, juris Rn. 7).
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