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   BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96   

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BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96 (https://dejure.org/1996,735)
BayObLG, Entscheidung vom 19.12.1996 - 1Z BR 107/96 (https://dejure.org/1996,735)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 1Z BR 107/96 (https://dejure.org/1996,735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe; Einsetzung als Alleinerbe; Erbeinsetzung der mit einzelnen Vermögensgegenständen oder Vermögensgruppen bedachten Personen; Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung; Auslegung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 517
  • FamRZ 1997, 1177
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    In einem solchen Fall kommt entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung der mit einzelnen Vermögensgegenständen (Hausgrundstück) oder Vermögensgruppen (Geldvermögen) bedachten Personen in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, daß die Ehegatten überhaupt keinen Erben berufen wollten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

    Auszugehen ist von den Vorstellungen, die die testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248; MünchKomm/Skibbe BGB 2. Aufl. § 2087 Rn. 9 m.w.N.).

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Zwar liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht vor, da diese nach herrschender Auffassung nur Abkömmlinge erfaßt, dagegen nicht die hier in Betracht kommenden Verwandten der Seitenlinie (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und BayObLG NJW-RR 1992, 73, jeweils m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall ist aber im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167) zu ermitteln, welchen Willen die testierenden Ehegatten vermutlich gehabt hätten, wenn sie bei ihrer letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätten (vgl. Erman/Schmidt § 2160 Rn. 2 m.w.N.).

  • BayObLG, 20.12.1985 - BReg. 1 Z 81/85

    Erbeinsetzung; Erbe; Nachlaß; Vermächtnis; Auflagen; Zuwendung; Grundstück;

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Insbesondere wenn ein Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728/731; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1996, 287/291).
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann zwar als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH FamRZ 1990, 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Zwar liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht vor, da diese nach herrschender Auffassung nur Abkömmlinge erfaßt, dagegen nicht die hier in Betracht kommenden Verwandten der Seitenlinie (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und BayObLG NJW-RR 1992, 73, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.07.1991 - 2 Wx 21/91

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung zu Erbeinsetzung

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Insbesondere wenn ein Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728/731; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1996, 287/291).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94

    Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Außerdem ist zu berücksichtigen, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen der Testierenden in die wirtschaftliche Stellung des zuletzt Versterbenden eintreten soll (BayObLG FamRZ 1995, 1302 ; BayObLGZ 1965, 457/460, OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln FamRZ 1989, 549/550).
  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 26/91

    Wirksamkeit der Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung wegen Irrtums der

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann zwar als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH FamRZ 1990, 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BayObLG, 06.08.1991 - BReg. 1 Z 9/91

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins ; Anwachsung des Erbteils

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Zwar liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht vor, da diese nach herrschender Auffassung nur Abkömmlinge erfaßt, dagegen nicht die hier in Betracht kommenden Verwandten der Seitenlinie (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und BayObLG NJW-RR 1992, 73, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.1995 - 7 U 113/94

    Auslegung eines eigenhändigen Testaments bezüglich der Zuwendung eines

    Auszug aus BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96
    Insbesondere wenn ein Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728/731; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1996, 287/291).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

  • OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

  • BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65

    Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung

  • BayObLG, 07.02.1994 - 1Z RR 242/93

    Tatbestand und Rechtsfolgen des Leibgedings

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    aa) Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass die Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn sie praktisch ihr ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass sie überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N.).

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass die Erblasserin ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).

    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage § 2087 BGB Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 07.08.2015 - 3 Wx 61/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den

    Im Übrigen sei als wesentlicher Vermögensgegenstand nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in FamRZ 1997, 1177 auch z. B. ein Grundvermögen anzusehen, wenn es drei Viertel des Nachlasses ausmache, das verbleibende Geld dagegen nur ein Viertel.

    Insoweit liege der Sachverhalt auch ganz anders als die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in FamRZ 1997, 1177.

    Das Amtsgericht hat auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.12.1996 FamRZ 1997, 1177 ff. abgestellt.

  • OLG München, 27.08.2009 - 23 U 3098/06

    Testamentsauslegung: Zuwendung fast der gesamten Vermögensgegenstände des

    Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse kann die Auslegung aber auch ergeben, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BayObLG NJW-RR 1997, 517, 518; FamRZ 1990, 59, 60; 1392/1394; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2087 Rn. 14; Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2087 Rn. 3).
  • OLG München, 19.02.2020 - 31 Wx 231/17

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung durch Zuwendung wesentlichen Vermögens

    Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).

    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517; BeckOGK/Gierl § 2087 Rn. 30; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 2087 BGB Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02

    Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und der Zuwendung eines Vermächtnisses;

    In dieser Verfügung, mit der die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat, ist eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf den Bruchteil des Vermögens zu sehen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht (hierzu BayOblG FamRZ 1999, 1392, 1394; NJW-RR 1997, 517 f.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 4).

    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, § 2087 Rdnr. 3).

    Der Umstand, dass im Testament keine Erbquoten genannt sind, steht der Einsetzung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 als (Mit-)Erben ebenfalls nicht entgegen, da sich eine derartige Regelung ohne weiteres als eine mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung auslegen lässt, bei der sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (BayOblG NJW-RR 1997, 517, 518).

    Bei der Frage, ob eine Erbeinsetzung vorliegt oder nicht, kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören (§ 1968 BGB), zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu (BayOblG NJW-RR 1997, 517, 518; FamRZ 1986, 835, 837).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16

    Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

    Dabei ist im Hinblick auf das Wertverhältnis von den Vorstellungen auszugehen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1299; BayObLGR 1994, 51; NJW-RR 2000, 1174; 1997, 517; Rudy, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2087 Rn. 8 ff.).

    Die ergänzende Auslegung kommt nach Auffassung des Senats auch im Falle nachträglicher Änderungen in dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand, wenn es für die Auslegung auf das Wertverhältnis der zugewendeten Gegenstände ankommt, zur Anwendung (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 517; KG NJW 1971, 1992; Rudy, a.a.O.).

  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Vielmehr lagen dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Dezember 1996  1Z BR 107/96 (NJW-RR 1997, 517) sowie den Urteilen des OLG Düsseldorf vom 28. April 1995  7 U 113/94 (ZEV 1995, 410) und des FG München vom 15. Juli 1998  4 K 2821/94 (ZEV 1999, 38) Fälle zugrunde, in denen es an einer ausdrücklichen Erbeneinsetzung durch den Erblasser gefehlt hatte.
  • OLG München, 15.07.2010 - 31 Wx 33/10

    Testament: Auslegung der letztwilligen Verfügung über die Zuwendung nur einer

    a) So ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB - regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er gar keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; BayObLG FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N).

    Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174).

    Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).

  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen der Erblasser testamentarisch im Wege der Zuwendung einzelner Gegenstände praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt hat, eine Erbeinsetzung der bedachten Personen in Betracht kommt, weil in diesen Fällen nicht unterstellt werden kann, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; 1999, 1392/1393 jeweils m.w.N.), konnte das Landgericht somit das Testament dahingehend auslegen, dass durch die Zuwendung einzelner - hier den Nachlaß nicht erschöpfender - Gegenstände keine Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 5 als Miterben erfolgt ist.

    Obwohl alle Beteiligten im Testament als Erben bezeichnet sind, konnte das Landgericht im Wege der Auslegung auch zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; 1999, 59/60; 1999, 1392/1394; Palandt/ Edenhofer aaO § 2087 Rn. 3).

    Wenn der Erblasser seine Zuwendung als Veiteilung einzelner Gegenstände formuliert hat, hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung vorliegt, maßgeblich auch davon ab, ob der Erblasser durch die in dieser Weise bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte (BayObLGZ 1965, 457/460; BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1299).

  • OLG Celle, 08.05.2003 - 6 U 208/02

    Amerikanisches Recht; anwendbares Recht; Ausland; ausländisches Recht;

    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 3).
  • FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05

    Bestimmung des Zugangstags nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum beim Nachweis

  • OLG München, 15.05.2012 - 31 Wx 244/11

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung mit einem Konditionalsatz im Zusammenhang mit

  • BayObLG, 04.04.2002 - 1Z BR 19/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

  • BayObLG, 08.05.2003 - 1Z BR 124/02

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 66/04

    Alleinerbschaft durch Zuwendung einer Eigentumswohnung neben nicht verteiltem

  • OLG München, 12.10.2006 - 31 Wx 75/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament

  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02

    Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung

  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

  • OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15

    Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der

  • OLG Köln, 10.02.2010 - 2 U 64/09

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 22.02.2001 - 1Z BR 70/00

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Celle, 31.07.2002 - 6 W 96/02

    Erbrecht; Privatschriftliches Testament; Gesetzliche Erben; Pflichtteil;

  • BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04

    Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem

  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 01.07.2003 - 1Z BR 116/02

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 80/99

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 43/04

    Aufschiebend bedingte Nacherbschaft bei Zuwendung eines Hausgrundstücks zur

  • BayObLG, 19.03.1998 - 1Z BR 82/97

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

  • BayObLG, 16.07.1998 - 1Z BR 75/98

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Hamm, 18.01.2023 - 10 W 155/22

    Testament; Vollmacht

  • BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03

    Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung

  • OLG Bremen, 21.12.2001 - 5 U 35/01

    Ansprüche eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung; Erbeinsetzung durch

  • BayObLG, 02.03.1998 - 1Z BR 130/97

    Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

  • BayObLG, 01.07.1998 - 1Z BR 21/98

    Auslegung eines Berliner Testaments ohne Bestimmung von Erbquoten für die Kinder

  • LG Bielefeld, 03.01.2006 - 23 T 739/05

    Testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände; Abgrenzung der Begriffe

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