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   BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21   

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BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21 (https://dejure.org/2022,1367)
BayObLG, Entscheidung vom 20.01.2022 - Verg 7/21 (https://dejure.org/2022,1367)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 (https://dejure.org/2022,1367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VgV § 14 Abs. 4 Nr. 3; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 168 Abs. 2 S. 2
    Dringlichkeit der Vergabe bezüglich des Ankaufs von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Corona-Virus

  • rewis.io

    "Antigen-Schnelltest zur Selbsttestung"

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Vergabe eines Auftrags in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne europaweite Bekanntmachung; Fall der äußersten Dringlichkeit; Ankauf von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Zuschlag trotz fehlerhafter Bieterauswahl wirksam!

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer fehlerhaften Corona-Dringlichkeitsvergabe

Besprechungen u.ä. (4)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Auswahl bei Dringlichkeitsvergabe führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Zuschlag trotz fehlerhafter Bieterauswahl wirksam! (VPR 2022, 68)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Zuschlag trotz fehlerhafter Bieterauswahl wirksam! (IBR 2022, 196)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellungsantrag (un-)zulässig? (VPR 2022, 74)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2022, 172

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20

    Corona-Tests - Vergaberechtliche Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    aa) Die Corona-Pandemie stellt nach allgemeiner Ansicht ein solch unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, das zu kurzfristigen Beschaffungsbedarfen führen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020, 17 Verg 4/20 - Corona-Tests, VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 79]; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 62; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation vom 1. April 2020: 2020/C 108 I/01).

    (2) In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV die Einschränkung des Wettbewerbs verhältnismäßig, insbesondere erforderlich sein müsse und daher ein gänzliches Abstehen vom Wettbewerbsprinzip ermessensfehlerhaft sein könne (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 85]; Wirner in BeckOK Vergaberecht, § 135 GWB Rn. 38 f.; Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB § 135 Rn. 53: "Alle Defacto-Vergaben sind erfasst.").

    Ein solches Abweichen vom Gebot europaweiter Ausschreibung führe zur Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 88]).

    Bezugspunkt des vergaberechtlichen Vorwurfs wäre die unterbliebene Veröffentlichung bereits dann, wenn sie nicht so weit wie gesetzlich vorgesehen kompensiert werde, der Transparenz- und der Wettbewerbsgrundsatz also über das notwendige (und zugelassene) Maß hinaus eingeschränkt werde (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 89]).

    Dementsprechend betont es, dass ein völliger Verzicht auf Wettbewerb nur als ultima ratio in Betracht komme (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 85]).

    Eine Ausnahme, die "dies aufgrund Gesetzes gestatte", sei mithin nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber das Verfahren, welches das Gesetz anstelle der Bekanntmachung vorsehe, auch eingehalten habe (Dreher/Hoffmann in Burgi/Dreher, Vergaberecht, GWB § 135 Rn. 31; vgl. OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325 [juris Rn. 89]).

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht vorliegen, insbesondere der Senat nicht von den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLG Rostock - Corona-Tests VergabeR 2021, 325) abweicht.

  • OLG München, 09.03.2018 - Verg 10/17

    Umfang der Ermessensausübung bei der Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    aa) Bei der Auswahl der Bieter dürfen keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung einfließen, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte müssen angemessen und vertretbar gewichtet und der gesetzliche bzw. ein selbst von der Vergabestelle vorgegebener Rahmen bzw. Maßstab muss beachtet werden (vgl. OLG München VergabeR 2018, 437 [juris Rn. 50]; OLG München, Beschluss vom 7. April 2011, Verg 5/11, NZBau 2011, 439 [juris Rn. 137]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2010, Verg 42/09 [juris Rn. 32]).

    Grundsätzlich bietet im Vergabeverfahren die Dokumentation die Informationsgrundlage dafür, ob diese Vorgaben eingehalten wurden (§ 8 VgV, OLG München VergabeR 2018, 437 [juris Rn. 51]).

    Der Auftraggeber ist allerdings nicht generell daran gehindert, die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich zu verteidigen und seine Erwägungen, auch wenn sie im Vergabevermerk nicht zeitnah niedergelegt worden sind, im Nachprüfungsverfahren ergänzend darzulegen und zu belegen (vgl. BGHZ 188, 200 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr Rn. 73; OLG München VergabeR 2018, 437 [juris Rn. 55]).

  • OLG München, 19.07.2012 - Verg 8/12

    Vergabeverfahren: Abgrenzung eines materiellen Vergabeverfahrens zu einer bloßen

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Ausreichend ist insoweit jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, Verg 8/12, VergabeR 2012, 856 [juris Rn. 56]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2009, VII-Verg 68/08, VergabeR 2009, 905 [juris Rn. 126] jeweils noch zu § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB a. F.; Steck in Ziekow/Völlink, GWB § 168 Rn. 40; Dreher in Immenga/Mestmäcker, GWB § 168 Rn. 54).

    Ein derartiges Interesse kann sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines Vergaberechtsverstoßes ergeben, es sei denn, ein Schadensersatzanspruch ist offensichtlich nicht gegeben und eine auf seine Durchsetzung gerichtete Klage aussichtslos (vgl. OLG München VergabeR 2012, 856 [juris Rn. 56]).

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2019 - Verg 9/19

    Europaweite Ausschreibung eines Vertrags zur Nutzung eines elektronischen

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Zur Substantiierung des Feststellungsinteresses wegen möglicher Schadensersatzansprüche sind diese in aller Regel zwar näher zu begründen, auch kann verlangt werden, dass der Antragsteller darlegt, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2019, VII-Verg 9/19, NZBau 2020, 190 Rn. 17 [juris Rn. 20] unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 20. November 2012, X ZR 108/10, NZBau 2013, 180 Rn. 16 - Friedhofserweiterung; Blöcker in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB, 5. Aufl. 2020, § 168 Rn. 97; Steck in Ziekow/Völlink, GWB § 168 Rn. 40).

    Die Anforderungen an die Darlegung eines Schadensersatzbegehrens dürfen in einem solchen Fall nicht überspannt werden (OLG Düsseldorf NZBau 2020, 190 Rn. 17 [juris Rn. 20]).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Dieser setzt in unmittelbarer Anwendung des § 168 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 178 Satz 4 GWB voraus, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach dessen Einleitung erledigt hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 [juris Rn. 25 ff.] noch zu § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F.; OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020, Verg 28/19, VergabeR 2021, 136).

    Der Normzweck des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB besteht darin, den Antragsteller nicht um den Ertrag der Früchte seiner bisherigen Verfahrensführung zu bringen, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Beendigung des Vergabeverfahrens erledigt hat; zudem soll eine unökonomische nochmalige Überprüfung derselben Sach- und Rechtslage in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess vermieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 [juris Rn. 27]; BayObLG vom 7. Oktober 1999, 2 Verg 3/99, BayObLGZ 1999, 318 [juris Rn. 14]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. April 2004, VII-Verg 8/04, juris Rn. 10).

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Ein Mindestmaß an Wettbewerb ist allerdings gewahrt, wenn in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zumindest drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr BGHZ 188, 200 Rn. 72; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, VergabeR 2021, 338 [juris Rn.

    Der Auftraggeber ist allerdings nicht generell daran gehindert, die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich zu verteidigen und seine Erwägungen, auch wenn sie im Vergabevermerk nicht zeitnah niedergelegt worden sind, im Nachprüfungsverfahren ergänzend darzulegen und zu belegen (vgl. BGHZ 188, 200 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr Rn. 73; OLG München VergabeR 2018, 437 [juris Rn. 55]).

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Dies stellt eine Verschlechterung der Zuschlagsaussichten und damit einen potentiellen Schaden dar (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 [juris Rn. 27, noch zum alten Recht]; vgl. Kling in Immenga/Mestmäcker, GWB § 135 Rn. 52).

    An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens werden keine sehr hohen Anforderungen gestellt (vgl. BVerfG VergabeR 2004, 597 [juris Rn. 28] m. w. N.).

  • OLG München, 30.01.2020 - Verg 28/19

    Kein Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren -

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Dieser setzt in unmittelbarer Anwendung des § 168 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 178 Satz 4 GWB voraus, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach dessen Einleitung erledigt hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 [juris Rn. 25 ff.] noch zu § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F.; OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020, Verg 28/19, VergabeR 2021, 136).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    Letztlich verfolgt der Antragsteller damit lediglich mit anderen Worten einen Teil seines ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens weiter, mit dem er vor der Vergabekammer Erfolg gehabt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. März 2015, I ZR 4/14, NJW 2015, 3576 - Green-IT Rn. 28).
  • OLG München, 07.04.2011 - Verg 5/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Erforderlichkeit eines Gleichwertigkeitsnachweises

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21
    aa) Bei der Auswahl der Bieter dürfen keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung einfließen, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte müssen angemessen und vertretbar gewichtet und der gesetzliche bzw. ein selbst von der Vergabestelle vorgegebener Rahmen bzw. Maßstab muss beachtet werden (vgl. OLG München VergabeR 2018, 437 [juris Rn. 50]; OLG München, Beschluss vom 7. April 2011, Verg 5/11, NZBau 2011, 439 [juris Rn. 137]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2010, Verg 42/09 [juris Rn. 32]).
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2009 - Verg 68/08

    Ausschließung eines Angebots wegen unterbliebener Nennung von Nachunternehmern

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2004 - Verg 8/04

    Unterbliebene Zerlegung in Teillose verletzt Bieterrechte!

  • BayObLG, 07.10.1999 - Verg 3/99

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - Verg 42/09

    Zulässigkeit einer Technologiewahl in der Ausschreibung von Leistungen

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2017 - Verg 38/16

    Zeitliche Grenzen der Vergabenachprüfung

  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

  • OLG München, 28.09.2020 - Verg 3/20

    Keine Pflicht der Vergabestelle zum Verzicht auf Teilnahmewettbewerb

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2008 - Verg 46/08

    Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsanträge im einstweiligen Rechtsschutz vor

  • OLG Rostock, 11.11.2021 - 17 Verg 4/21

    Direktvergabe der Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - 15 Verg 8/20

    Busverkehrsnotbetrieb

  • OLG Celle, 29.10.2009 - 13 Verg 8/09

    Pflicht des Auftraggebers zur Ausschreibung einer Vertragsänderung;

  • OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

    Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests -

    Wegen der den Wettbewerb zwischen den Bietern einschränkenden Wirkungen handelt es sich bei § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV um eine Ausnahmevorschrift, deren Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - VII-Verg 46/08 -, Rn. 37, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 68, juris).

    Als dringliche und zwingende Gründe kommen akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 13 Verg 8/09 -, Rn. 63, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 71, juris).

    Insoweit sind die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 69, juris; Beck VergabeR/Dörn, 3. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 47).

    Der Grad der Dringlichkeit muss demgemäß so hoch sein, dass selbst die auf ein zulässiges Maß verkürzten Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang sind, um den Beschaffungsbedarf rechtzeitig zu decken (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 73, juris; Ziekow/Völlink/Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 63).

    Insoweit bleibt zu berücksichtigen, dass die Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens selbst bei Abkürzung der Angebotsfristen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen üblicherweise einen Zeitraum von rund 6 Wochen benötigt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 78, juris).

    Die Corona-Pandemie für sich genommen stellt nach allgemeiner Ansicht ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, das zu kurzfristigen Beschaffungsbedarfen führen kann (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, Rn. 79, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 70, juris; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 62; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation, ABl.

    Aufträge zur Deckung des Bedarfs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffen oftmals Ereignisse, die der öffentliche Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und für die eine zwingende Dringlichkeit ohne die Möglichkeit zur Einhaltung der allgemeinen Fristen bestehen kann, wobei jedoch stets der Einzelfall konkret zu prüfen ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 70, juris).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Verfügbarkeit solcher Laienschnelltests bereits Ende Januar 2021 abgezeichnet haben sollte (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, Rn. 76, juris), so erfolgte eine Zulassung solcher Schnelltests zur Anwendung durch Laien erstmals Ende Februar 2021.

  • KG, 10.05.2022 - Verg 1/22

    Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren

    Auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb muss ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet sein und müssen zumindest drei Angebote eingeholt werden (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 89).

    Dafür genügt ein Zeitraum von etwa sechs Wochen (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 78).

    Hier wie dort ist allerdings zweifelhaft, ob die Vergaberechtswidrigkeit entsprechend § 168 Abs. 2 S. 2 GWB festgestellt werden kann, wenn sich das Vergabeverfahren bereits vor Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens erledigt hatte (so BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 100 ff.).

    2 VgV bei Dringlichkeitsvergaben im Bereich der Daseinsvorsorge, die der öffentliche Auftraggeber zu vertreten hat, ist jedenfalls erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber ein Mindestmaß an Wettbewerb nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt hat, indem er zumindest drei Vergleichsangebote einholt (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris Rn. 85; BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 89, 96).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 11 Verg 5/22

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren

    Die Ausnahme setzt voraus, dass die Vergabestelle gerade in der gewählten Form vom Gebot europaweiter Ausschreibung abweichen durfte; gestattet sein muss die konkrete Vergabe und nicht nur eine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20, juris, Rn. 89; Beck VergabeR/Dreher/Hoffmann, 4. Aufl. 2022, GWB § 135 Rn. 33; MüKoEuWettbR/Fett, 4. Aufl. 2022, GWB § 135 Rn. 33; a. A. Voppel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel, 4. Aufl. 2018, GWB § 135 Rn. 61), wobei allein eine fehlerhafte Auswahlentscheidung im Rahmen eines unter Wettbewerb durchgeführten, grundsätzlich zulässigen Vergabeverfahrens nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlags führt (BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 - Verg 7/21 "Schnelltests", juris Rn. 94 ff, insb.
  • KG, 10.05.2022 - Verg 2/22

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Interimsvergabe für

    Dies erfordert auch unter Berücksichtigung der im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 51 Abs. 2 S. 1 VgV für den Zuschlag erforderlichen Mindestanzahl von Angeboten die Einholung von zumindest drei Angeboten (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 89 m.w.N.).

    Dafür genügt ein Zeitraum von etwa sechs Wochen (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -, juris Rn. 78).

  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Durchführung eines

    Die damit als verletzt gerügten Normen § 97 Abs. 1 und 2 GWB , § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV sind bieterschützende Vorschriften im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB (zu § 97 Abs. 1 und 2 GWB : Dörr in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1, GWB § 97 Rn. 24; zu § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV : BayObLG, Beschl. v. 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 58; OLG Rostock, Beschl. v. 11. November 2021, 17 Verg 4/21 - LUCA-App II, juris Rn. 24; Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV , UVgO, 3. Aufl. 2022, VgV § 14 Rn. 92).

    Dies stellt eine Verschlechterung der Zuschlagsaussichten und damit einen potentiellen Schaden dar (BVerfG, Beschl. v. 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 [juris Rn. 27, noch zum alten Recht]; BayObLG, Beschl. v. 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 60).

    § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB findet im Rahmen eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWG keine Anwendung, § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, juris Rn. 25).

  • VK Rheinland-Pfalz, 16.12.2022 - VK 1-4/22

    Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

    Im Hinblick auf den Bezugspunkt ("dies") in § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB stellt sich dabei die Frage, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine vorherige Bekanntmachung bereits dann vorliegen können, wenn es eine Norm gibt, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigt, oder erst dann, wenn der Auftraggeber das Verfahren, welches das Gesetz anstelle der Bekanntmachung vorsieht, auch eingehalten hat (vgl. einerseits BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022, Verg 7/21: bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV keine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 bei bloß fehlerhafter Bieterauswahl; andererseits OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020, 17 Verg 4/20: "Wettbewerb light erforderlich" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV.

    Auch wenn die Kammer zu der Auffassung neigt, dass zwar nicht jeder nachfolgende Fehler im berechtigt gewählten Verfahren ohne europaweite Bekanntmachung zur Unwirksamkeit führt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022, Verg 7/21), schwere Vergaberechtsverstöße aber, die sich auch auf die Tatbestandsvoraussetzung der das Verfahren gestattenden Norm beziehen und Auswirkungen auf den Wettbewerbsgrundsatz, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot haben, gleichwohl im Rahmen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB Berücksichtigung finden müssten, muss dies hier nicht entschieden werden.

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2022 - Verg 1/22

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur im Ausnahmefall!

    An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe werden hohe Anforderungen gestellt (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21 NZBau 2022, 172 Rn. 62; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2014, 13 Verg 9/14, NZBau 2014, 784 Rn. 34; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 58).

    Vorausgesetzt ist eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung für den Fall, dass ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt würde (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21 NZBau 2022, 172 Rn. 62).

  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13.21

    Zulässigkeit der Vergabe der Beschaffung der "LucaApp"

    Die damit als verletzt gerügten Normen § 97 Abs. 1 und 2 GWB, § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV sind bieterschützende Vorschriften im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB (zu § 97 Abs. 1 und 2 GWB: Dörr in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Band 1, GWB § 97 Rn. 24; zu § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV: BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 58; OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021, 17 Verg 4/21 - LUCA-App II, juris Rn. 24; Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, VgV § 14 Rn. 92).

    Dies stellt eine Verschlechterung der Zuschlagsaussichten und damit einen potentiellen Schaden dar (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597 [juris Rn. 27, noch zum alten Recht]; BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 60).

    § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB findet im Rahmen eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWG keine Anwendung, § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, juris Rn. 25).

  • VK Niedersachsen, 21.07.2023 - VgK-16/23

    Kostenschätzung ist zu dokumentieren!

    An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe werden hohe Anforderungen gestellt (BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 - Verg 7/21 NZBau 2022, 172 Rn. 62; OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14, NZBau 2014, 784 Rn. 34; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 58).

    Vorausgesetzt ist eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung für den Fall, dass ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt würde (BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022- Verg 7/21 NZBau 2022, 172 Rn. 62).

  • BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22

    Vergabenachprüfung: Gestattung des vorzeitigen Zuschlags wegen besonderer

    Zwingende, dringliche Gründe, die eine Beschaffung in einem regulären Vergabeverfahren nicht zulassen, kommen nicht nur bei akuten Gefahren für Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei der Gefährdung der Erfüllung anderer dem Staat obliegenden Aufgaben (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21 - Schnelltests, VergabeR 2022, 411 [juris Rn. 71]; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 2 Verg 1/21, NZBau 2022, 548 Rn. 89, 110; Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 3. Aufl. 2022, § 14 VgV Rn. 71; Voppel in Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, § 14 Rn. 33, 35, 39).
  • VK Südbayern, 26.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-9

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Datenschutzgrundverordnung, Entscheidungen

  • VK Südbayern, 26.09.2022 - 3194.Z3-3_01-22-48

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Auswahlentscheidung, Vergabeverfahren,

  • VK Niedersachsen, 22.02.2022 - VgK-3/22

    Sind Angebotsteile oder Teile der Dokumentation Geschäftsgeheimnisse?

  • VK Niedersachsen, 22.02.2022 - VgK-03/22

    Ausschreibung eines Qualifizierungssystems über weitere Bedarfe bzgl . der

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