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   BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 171/99   

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https://dejure.org/2000,5942
BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 171/99 (https://dejure.org/2000,5942)
BayObLG, Entscheidung vom 20.04.2000 - 2Z BR 171/99 (https://dejure.org/2000,5942)
BayObLG, Entscheidung vom 20. April 2000 - 2Z BR 171/99 (https://dejure.org/2000,5942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümerbeschluss über Satellitenanlage

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 421/98
  • LG München I - 1 T 22136/98
  • BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 171/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 10
  • NZM 2000, 679
  • ZMR 2000, 547
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98

    Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts der

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 171/99
    Im übrigen hat das Landgericht nach Durchführung eines Augenscheins eine ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung verneint; diese Feststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend (vgl. BGHZ 116, 392/396; BayObLG NJW-RR 1999, 956 m.w.N.).

    Einen Anspruch darauf, alle nur denkbaren Fernseh- und Radioprogramme in bester Qualität empfangen zu können, haben die Antragsteller gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht (vgl. im einzelnen dazu BayObLG NJW-RR 1999, 956 f. m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 171/99
    Im übrigen hat das Landgericht nach Durchführung eines Augenscheins eine ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung verneint; diese Feststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend (vgl. BGHZ 116, 392/396; BayObLG NJW-RR 1999, 956 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

    Bei der Anfechtung etwa einer Abrechnung ist eine Beschränkung rechtlich möglich, wenn es sich um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 12; BayOblG, NJW-RR 2001, 10; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 135; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 46 WEG Rn. 6).

    Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 299; BayOblG, NJW-RR 2001, 10; OLG Köln, NZM 2000, 191 f.; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 45; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 71).

    aa) Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen (BayOblG, NJW-RR 2001, 10; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl. 2009, § 46 WEG Rn. 6).

  • LG Hamburg, 14.09.2011 - 318 S 138/10

    Sonderumlage: Teilanfechtung des Beschlusses unzulässig!

    Insoweit liegt ein Rückgriff auf die Anforderungen für den Erlass eines Teilurteils - § 301 Abs. 1 ZPO - nahe (Elzer, in: Timme, BeckOK-WEG, Ed. 9 [Stand: 5/2011], § 46, Rn. 41), wonach es also auf die Teilbarkeit des Beschlusses ankommt (zur Zulässigkeit einer sog. Teilanfechtung bei Teilbarkeit auch BayObLG, NJW-RR 2001, 10).

    Jedenfalls unter der Geltung der §§ 43 ff. WEG a. F. nebst den anwendbaren Verfahrensvorschriften des FGG a. F. war anerkannt, dass ein Antrag, der auf die Anfechtung eines Teils eines Beschlusses beschränkt ist, der aber nicht abtrennbar ist, so auszulegen ist, als richte sich die Anfechtung gegen den Beschluss insgesamt (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 10; HansOLG, ZMR 2008, 152).

  • AG Aachen, 10.10.2002 - 12 UR II 124/01

    Zulässigkeit der rückwirkenden Verwalterbestellung durch eine

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden kann (vgl. BayObLG in ZMR 2000, 547).

    Zwar kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 139 BGB einen angefochtenen Beschluss teilweise für unwirksam erklären, das Gericht ist aber Ohne einen entsprechenden Antrag nicht ermächtigt, eine in dem angefochtenen Beschluss getroffene Regelung zu ändern oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen (herrschende Meinung, vgl. OLG Köln ZMR 2000, 564, BayObLG WuM 1995, 63 und in ZMR 2000, 547) .

  • LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 21/11

    Kein eigennütziger Gebrauch am Dach!

    Vielmehr kann die Anfechtung auf einzelne, abtrennbare Teile eines Beschlusses beschränkt werden (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 46 Rdnr. 78 unter Hinweis auf BayObLG, NZM 2000, 679; Timme-Bonifacio, § 46 Rdnr. 41).
  • LG Düsseldorf, 26.05.2014 - 25 S 125/13

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft i.R.e. baulichen

    Der in dieser Form unzulässige Antrag ist jedoch als Anfechtung des gesamten Beschlusses auszulegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.2012 - V ZR 233/11), und zwar mit der Maßgabe, dass die Ungültigerklärung nur auf die von den Klägern vorgebrachten Gründe gestützt werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.04.2000 - 2Z BR 171/99).
  • OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Wx 110/02

    Vergleichsverhandlungen über Zahlungsrückstände

    Dieses macht aber den Antrag nicht insgesamt unzulässig, er ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass der Eigentümerbeschluss insgesamt für nichtig bzw. ungültig erklärt werden soll, dass aber die Nichtigkeits- bzw. Ungültigerklärung nur auf die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 10 f).
  • AG Leipzig, 08.05.2014 - 150 C 5953/13

    WEG - Anberaumung Versammlung

    Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, soweit sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Eigentümerbeschlusses bezieht (BayObLG, Beschluss vom 20.4.2000 - 2Z BR 171/99 -, zitiert nach juris).
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