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   BayObLG, 20.04.2001 - 3Z AR 22/01   

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https://dejure.org/2001,12491
BayObLG, 20.04.2001 - 3Z AR 22/01 (https://dejure.org/2001,12491)
BayObLG, Entscheidung vom 20.04.2001 - 3Z AR 22/01 (https://dejure.org/2001,12491)
BayObLG, Entscheidung vom 20. April 2001 - 3Z AR 22/01 (https://dejure.org/2001,12491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Widereinsetzung in den vorigen Stand; Unterlassene Rechtsmittelbelehrung; Fristversäumnis; Faires Verfahren

  • Judicialis

    FGG 22 Abs. 2; ; GVG 132 Abs. 3; ; EGGVG § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 13.03.2001 - 2Z BR 23/01

    Rechtsmittelbelehrung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2001 - 3Z AR 22/01
    auf die Anfrage des 2. Zivilsenats vom 13. März 2001 - 2Z BR 23/01 - gemäß - 132 Abs. 3 GVG i.V.m. - 10 Abs. 1 EGGVG.

    zu den Beschlüssen vom 13.03.2001 (2Z BR 23/01), 11.04.2001 (1Z AR 2/01) und 20.04.2001 (U AR 22/01):.

  • BayObLG, 10.08.1999 - 3Z BR 236/99

    Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses, der Entlassung eines Betreuers gegen

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2001 - 3Z AR 22/01
    c) Beschluss vom 10.8.1999 - 3Z BR 236/99 (BayObLGZ 1999, 232).
  • BayObLG, 11.04.2001 - 1Z AR 2/01

    Versäumung der Rechtsmittelfrist bei nicht vorgeschriebener und nicht erteilter

    Auszug aus BayObLG, 20.04.2001 - 3Z AR 22/01
    zu den Beschlüssen vom 13.03.2001 (2Z BR 23/01), 11.04.2001 (1Z AR 2/01) und 20.04.2001 (U AR 22/01):.
  • BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01

    Wiedereinsetzung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in

    Auf Anfrage des 2. Senats in einem früheren Verfahren (Beschluss vom 13.3.2001, 2Z BR 23/01; dazu NZM 2001, 814 und Demharter WuM 2001, 311) haben beide Senate mitgeteilt, an der Rechtsansicht nicht mehr festzuhalten, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen rechtsunkundigen und nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelführer, dem keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, grundsätzlich verschuldet ist (Beschluss des 1. Senats vom 11.4.2001, 1Z AR 2/01, und Beschluss des 3. Senats vom 20.4.2001, 3Z AR 22/01).
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