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   BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19   

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BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19 (https://dejure.org/2019,57616)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19 (https://dejure.org/2019,57616)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 205 StRR 1148/19 (https://dejure.org/2019,57616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 257c, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines Belehrungsausfalls; Berufsverbot und Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Vorübergehendes Verbot der Ausübung des Berufes des Psychotherapeuten nach Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    Unterbleibt im Fall einer absprachebasierten Berufungsbeschränkung die nach § 257c Abs. 5 StPO erforderliche Belehrung, so liegt es nahe, dass eine Beschränkungserklärung des Angeklagten durch die unterbliebene Belehrung motiviert wurde (Ergänzung zu BVerfGE, Urteil vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, Rn. 94 ff.).

    Ein Geständnis darf nicht zur "Handelsware" werden und kann als Grundlage der Zusage einer Strafobergrenze daher grundsätzlich nur akzeptiert werden, wenn es überprüfbar ist (vgl. z.B. BVerfGE 133, 168, Rn. 110 bei juris).

    Diese Angaben lassen nicht erkennen, inwiefern dem subjektiven Empfinden des Angeklagten ein prozessrechtswidriges Verhalten des Gerichts zugrunde gelegen haben könnte, etwa eine Drohung mit einer unangemessen weiten "Sanktionsschere" (vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 257c StPO Rn. 19; BVerfGE 133, 168, Rn. 130 bei juris), oder eine Voreingenommenheit gegenüber den Ergebnissen einer erneuten Beweisaufnahme.

    Nur sie ermöglicht es ihm, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen (vgl. BVerfGE 133, 168, Rn. 125-127 bei juris).

  • OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß §

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    Wird das versäumt, so legen die durch das Bundesverfassungsgericht für Verstöße gegen § 257c Abs. 5 StPO aufgestellten Vorgaben für die Beruhensprüfung i.S.d. § 337 StPO (vgl. BVerfGE a.a.O. Rn. 94 ff.; kritisch zur Normativierung der Beruhensprüfung BGH NJW 2016, 513, Rn. 27 ff. bei juris) eine "Regelvermutung" dahingehend nahe, dass eine Beschränkungserklärung des Angeklagten auch durch die unterbliebene Belehrung motiviert wurde (so bereits OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563, Rn. 17 bei juris; vgl. ferner OLG München StV 2014, 79, Rn. 25 bei juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6f.).

    Zudem ließe sich ein solcher Verstoß den allgemein anerkannten Fallgruppen der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen an die Seite stellen, weshalb sich die von Amts wegen gebotene Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht bei einer Absprache auch auf die Einhaltung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO erstrecken muss (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, Rn. 6 f. bei juris m.w.N.; a.A. für den Fall einer nicht verständigungsbasierten Rechtsmittelbeschränkung nach gescheiterten Verständigungsgespräch OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 20 bei juris).

  • KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    (1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris; KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).

    Eine Rücknahme wird regelmäßig in einer Situation erklärt, in der dem Angeklagten mehr Überlegungszeit zur Verfügung steht und er weniger psychischen Druck unterliegt, als es bei einem Rechtsmittelverzicht direkt nach Verkündung eines absprachebasierten Urteils der Fall ist (KG NStZ 2015, 236, Rn. 13 f. bei juris; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 42; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5).

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    (1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris; KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).

    Zudem ließe sich ein solcher Verstoß den allgemein anerkannten Fallgruppen der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen an die Seite stellen, weshalb sich die von Amts wegen gebotene Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht bei einer Absprache auch auf die Einhaltung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO erstrecken muss (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, Rn. 6 f. bei juris m.w.N.; a.A. für den Fall einer nicht verständigungsbasierten Rechtsmittelbeschränkung nach gescheiterten Verständigungsgespräch OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 20 bei juris).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    Durch § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO soll insoweit verhindert werden, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts zum Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten wird (vgl. BGHSt 43, 195, Rn. 26 bei juris; auch die heutige gesetzliche Regelung in § 257c StPO geht auf diese schon zuvor ergangene Vorgabe des Bundesgerichtshofes zurück, vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 14).

    Auch ein weiteres Motiv der Regelung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO hat ersichtlich die erste Instanz zum Ausgangspunkt: Die Gefahr, dass dem Urteil ein absprachebasiertes Geständnis des Angeklagten ohne eigene Überzeugungsbildung des Gerichts und unter Missachtung des Gebots der Wahrheitsfindung zugrunde gelegt wird (siehe BGHSt 43, 195, Rn. 26 bei juris), kann nur dann eintreten, wenn das an ihr selbst beteiligte Gericht im Anschluss an die Verständigung einen eigenen Ausspruch zur Schuld verantworten muss.

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    Wird das versäumt, so legen die durch das Bundesverfassungsgericht für Verstöße gegen § 257c Abs. 5 StPO aufgestellten Vorgaben für die Beruhensprüfung i.S.d. § 337 StPO (vgl. BVerfGE a.a.O. Rn. 94 ff.; kritisch zur Normativierung der Beruhensprüfung BGH NJW 2016, 513, Rn. 27 ff. bei juris) eine "Regelvermutung" dahingehend nahe, dass eine Beschränkungserklärung des Angeklagten auch durch die unterbliebene Belehrung motiviert wurde (so bereits OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563, Rn. 17 bei juris; vgl. ferner OLG München StV 2014, 79, Rn. 25 bei juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6f.).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 122/08

    Berufsverbot wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    Über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots hat der Senat in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008, Az. 3 StR 122/08, Rn. 3 bei juris; BGH, Beschluss vom 17.02.1995, AZ.
  • BGH, 21.01.2014 - 3 StR 388/13

    Zu weitgehendes Berufsverbot bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2; BGH NStZ-RR 2014, 177, Rn. 3 bei juris).
  • BGH, 17.02.1995 - 2 StR 13/95

    Berufsverbot - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Sexueller Mißbrauch von Jungen -

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2; BGH NStZ-RR 2014, 177, Rn. 3 bei juris).
  • BGH, 14.06.1956 - 3 StR 37/56
    Auszug aus BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
    Dabei hat das Landgericht bedacht, dass entsprechenden Gefahren ggf. auch durch Bewährungsweisungen begegnet werden kann (vgl. LK/Hanack a.a.O. Rn. 47; zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer die Berufsausübung einschränkenden Weisung vgl. z.B. BGHSt 9, 258, 260; LK/Hubrach, 12. Aufl. 2007, § 56c StGB Rn. 7, 30).
  • OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13

    Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung

  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 487/94

    Berufsverbot - Berufs- und Gewerbetätigkeit - Präventionswirkung

  • BGH, 05.08.1975 - 1 StR 356/75

    Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne ärztliche Begründung, fortgesetzter

  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10

    Wirksame Revisionsrücknahme nach Verständigung (unwirksamer Rechtsmittelverzicht

  • OLG Stuttgart, 11.07.1995 - 5 Ss 150/95
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis -

  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13

    Verständigung im Berufungshauptverfahren: Nachträgliche Beschränkung der Berufung

  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

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