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   BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86   

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BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86 (https://dejure.org/1986,1795)
BayObLG, Entscheidung vom 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86 (https://dejure.org/1986,1795)
BayObLG, Entscheidung vom 21. August 1986 - BReg. 1 Z 34/86 (https://dejure.org/1986,1795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes nach dem Tod des Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1492
  • NJW-RR 1987, 836 (Ls.)
  • MDR 1987, 66
  • FamRZ 1986, 1237
  • Rpfleger 1987, 151
  • BayObLGZ 1986, 332
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Gegen Beschlüsse, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Recht der Zeugnisverweigerung eine Zwischenentscheidung treffen, findet die sofortige weitere Beschwerde statt ( § 15 Abs. 1 S. 1 FGG , § 387 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung; §§ 19, 22 Abs. 1 FGG ; vgl. BGHZ 91, 392/394 f. = NJW 1984, 2893; BayObLGZ 1966, 86/87 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 15 RdNr. 21 m.w.Nachw.).

    Im Hinblick auf die Eigenschaft des Beteiligten zu 3 als Zeugen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreicht (vgl. § 203 Abs. 4 StGB ; BGHZ 91, 392/398; vgl. auch BayObLGZ 1966, 86/90 zur Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, daß er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO , § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht zu (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

    Das Landgericht hätte daher bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, daß das Gericht die Grenzen des Ermessens nur prüfen kann, wenn der Zeuge darlegt, auf welche Belange er die Zeugnisverweigerung stützt (BGHZ 91, 392/400; Giesen zu BGH JZ 1984, 279, 281/283).

    Zudem ist anerkannt, daß die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt, der ein Testament errichtet hat (vgl. BGHZ 91, 400 [BGH 04.07.1984 - IVa ZB 18/83] ; KG OLGZ 29, 118/119).

    Im übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 91, 392/400 f.) über die Aussageverweigerung zu einzelnen Fragen dargelegt hat.

  • OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Dagegen berührt die Beurteilung der Testierfähigkeit, die hier Beweisthema ist, die höchstpersönliche Sphäre des Verstorbenen, so daß insoweit die Befugnis zur Verfügung über den Geheimnisschutz nicht auf die Erben übergegangen ist (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/9 m.w.Nachw.).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

    Die Berücksichtigung der mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht ist im Rahmen der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe allgemein anerkannt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 203 RdNr. 5; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 203 RdNrn. 26, 27 m.w.Nachw.); sie kann auch im Zivilprozeß und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen werden (vgl. Engelhardt Arzt und Recht 1965 S. 1482/1484; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, daß er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO , § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht zu (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 02.03.1966 - BReg. 1a Z 76/65
    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Gegen Beschlüsse, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Recht der Zeugnisverweigerung eine Zwischenentscheidung treffen, findet die sofortige weitere Beschwerde statt ( § 15 Abs. 1 S. 1 FGG , § 387 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung; §§ 19, 22 Abs. 1 FGG ; vgl. BGHZ 91, 392/394 f. = NJW 1984, 2893; BayObLGZ 1966, 86/87 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 15 RdNr. 21 m.w.Nachw.).

    Im Hinblick auf die Eigenschaft des Beteiligten zu 3 als Zeugen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreicht (vgl. § 203 Abs. 4 StGB ; BGHZ 91, 392/398; vgl. auch BayObLGZ 1966, 86/90 zur Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts).

    In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, ist nach Lage des Einzelfalls differenzierend festzustellen (vgl. BayObLGZ 1966, 86/90 f.).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BGHZ 91, 392/399 f.; BayObLGZ 1966, 86 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/12 m.w.Nachw.).

  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Zwar ist der hohe Rang der ärztlichen Schweigepflicht von der Rechtsprechung anerkannt und wiederholt bestätigt worden (BGH NJW 1984, 2894; NJW 1983, 2627/2628); die ärztliche Schweigepflicht soll auch allgemein das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützen.

    Das Landgericht hätte daher bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, daß das Gericht die Grenzen des Ermessens nur prüfen kann, wenn der Zeuge darlegt, auf welche Belange er die Zeugnisverweigerung stützt (BGHZ 91, 392/400; Giesen zu BGH JZ 1984, 279, 281/283).

  • OLG Köln, 14.04.1981 - 2 Wx 1/81

    Schweigepflicht; Umfang; Offenlegung; Testamentsverfasser

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Läßt sich eine positive Willensäußerung des Verstorbenen feststellen, sei es ausdrücklich oder konkludent, sei es gegenüber dem Arzt oder gegenüber Dritten, dann ist dieser Wille grundsätzlich maßgebend (vgl. OLG Köln OLGZ 1982, 1/4; Bosch Grundsatzfragen des Beweisrechts 1963 S. 89).

    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvL 20/79

    Verfassungsmäßigkeit des § 33b BVG

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, daß er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO , § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht zu (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11).

  • BDH, 25.09.1958 - W DB 9/58
    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Ob eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. Bundesdisziplinarhof NJW 1960, 550).
  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Sie hat in der Rechtsprechung der Zivilgerichte keine Anerkennung gefunden (vgl. BGHZ 91, 292 f. [BGH 29.05.1984 - IX ZR 86/82] ; OLG Stuttgart aaO), weil sie das wohlverstandene Interesse des Patienten nicht genügend berücksichtigt.
  • OLG Köln, 09.09.1985 - 2 Wx 13/85

    Berichtigung eines Senatsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Fehlt es an einer Willenserklärung des Erblassers zu Lebzeiten, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392/399; BGH FamRZ 1983, 1098/1099 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bosch S. 1100; vgl. auch OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6/11; OLG Köln OLGZ 1982, 1/4 und 1986, 59/61; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 383 Anm. 3).
  • LG Augsburg, 21.11.1963 - 5 T 109/63
    Auszug aus BayObLG, 21.08.1986 - BReg. 1 Z 34/86
    Der gegenteiligen Auffassung von Jansen ( FGG 2. Aufl. § 15 RdNr. 45) und Zöller (ZPO 14. Aufl. § 385 RdNr. 12 unter Berufung auf Lenckner (NJW 1964, 1188 [LG Augsburg 21.11.1963 - 5 T 109/63]) wird daher nicht gefolgt.
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    Sofern die von dem Geheimnisträger in diesem Rahmen angeführten Gründe nicht nachvollzogen werden und eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist von einer mutmaßlichen Einwilligung in die Offenlegung der Unterlagen auszugehen (vgl. BayObLG, NJW 1987, 1492, 1493; OLG München, MDR 2011, 1496; VersR 2009, 982, 983).
  • OLG München, 24.10.2018 - 13 U 1223/15

    Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht zur Erforschung des

    b) Dabei wirkt die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus (vgl. BGHZ 91, 392, 398; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1966, BReg. 1a Z 76/65 = NJW 1966, 1664; MüKoZPO a.a.O. Rn. 36; jeweils zitiert nach beck-online; vgl. auch Nr. 2.2.3 CCBE).

    Soweit es an einer Willenserklärung des Erblassers fehlt, ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392, 399; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492, Rn. 16, juris; ZöllerGreger, 31. Aufl. § 385 Rn.10).

  • OLG Köln, 15.05.2018 - 2 Wx 202/18

    Umfang der Schweigepflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich einer

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen kein Verweigerungsrecht zu (BayObLGZ 1966, 88 [90 f.]; BayObLGZ 1986, 332 = NJW 1987, 1492; Keidel/Sternal, aaO, § 30 Rn. 69).

    Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden (BayObLGZ 1986, 332 = NJW 1987, 1492 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2006 - 14 U 45/04

    Ärztliche Schweigepflicht: Auskunftsanspruch eines Patienten bezüglich der

    Ohne oder gegen den Willen des Mitpatienten wäre die Lüftung des Geheimnisses seiner Identität im hier zu entscheidenden Fall allenfalls aufgrund einer zugunsten der Klägerin ausgehenden Interessenabwägung bei Vorliegen eines Notstandes gemäß § 34 StGB gerechtfertigt (hierzu Lenckner, a.a.O., Rdn. 30 zu § 203 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit strafrechtlicher Rechtfertigungsgründe auch im Zivilprozeß vgl. BayObLGZ 1986, S. 332 ff., 335).
  • OLG München, 19.09.2011 - 1 W 1320/11

    Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes: Ärztliche Schweigepflicht nach Tod des

    Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO nicht zu (vgl. dazu BayObLG, NJW 1987, 1492).
  • OLG Köln, 01.03.1999 - 2 Wx 26/98
    Maßgebend für die Entscheidung in diesem Punkt ist in erster Linie eine positive Äußerung des Verstorbenen zu Lebzeiten, ausdrücklich oder konkludent, sonst sein mutmaßlicher Wille, ob er die Offenlegung gebilligt hätte oder nicht (vgl. BGHZ 91, 392; BayOblG NJW 1987, 1492).

    So ist der bei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt auch ohne Ermächtigung über die Willensbildung des Testators aussagepflichtig (vgl. Senat, OLGZ 1982, 1 ff; BayOblG, NJW 1987, 1492).

  • OLG München, 09.11.2006 - 1 U 2742/06

    Arzthaftung: Anordnung der Vorlage der Pflegeunterlagen nach § 142 ZPO bei

    Dabei verbleibt dem Geheimnisträger ein Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Beschluss des BayOblG vom 21.08.1986, Az. BReg 1 Z 34/86 = BayObLGZ 1986, 332 ff; Zur Frage, inwieweit Angehörigen/Erben eines verstorbenen Patienten ein Recht auf Einsichtnahme der Krankenpapiere zustehen vgl. auch BGH NJW 1983, 2627 ff).
  • OLG Frankfurt, 19.02.1997 - 20 W 409/94

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bezüglich der Testierfähigkeit

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  • OLG Düsseldorf, 29.03.2000 - 3 Wx 436/99

    Anspruchd es Beteiligten auf Einsicht in die Krankenakte im Erbscheinsverfahren

    Es ist anerkannt, daß die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt, der ein Testament errichtet hat (BGH NJW 84, 2893; KG OLGZ 29, 118, 119; BayObLG NJW 87, 1492, 1493).
  • BayObLG, 15.07.1991 - BReg. 1 Z 20/91

    Arzt; Vernehmung; Erblasser; Testierfähigkeit; Schweigepflicht; Entbindung;

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  • AG Bonn, 12.10.2017 - 34 VI 352/17

    Berechtigung eines Arztes als Zeuge zur Zeugnisverweigerung i.R.d. Prüfung der

  • BayObLG, 31.08.1990 - BReg. 1a Z 60/89

    Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung; Bestehen eines wirksamen

  • OLG Köln, 04.11.1992 - 27 U 66/92
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