Rechtsprechung
BayObLG, 21.10.1985 - BReg. 3 Z 48/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zweigniederlassung; Handelsgesellschaft; Ausland; Registerrecht; Aktiengesellschaft; Hauptniederlassung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AktG § 44; HGB § 13b; KostO § 26
Inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Handelsunternehmens, das mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist - rechtsportal.de (Leitsatz)
HGB § 13b Abs. 3 (a.F.)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1986, 111
- BayObLGZ 1985 Nr. 64
- BayObLGZ 1985, 348
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 16.11.1998 - 2 Wx 45/98
Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung …
In Bezug auf die frühere - vergleichbare - Rechtslage (§§ 13 b HGB, 44 Abs. 5 AktG a.F.) hat die Rechtsprechung hieraus den Schluß gezogen, dies müsse sich kostenrechtlich dahin auswirken, daß die für Verrichtungen des Hauptregistergerichts geltenden Wertvorschriften heranzuziehen seien und eine Anwendung des § 26 Abs. 8 KostO a.F. ausscheide (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 111, 112; OLG Frankfurt Rpfleger 1987, 507, 508). - BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 96/86
Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen "private limited company"
Demgemäß ist die Anmeldung einer solchen Zweigniederlassung im wesentlichen wie diejenige einer vergleichbaren inländischen Hauptniederlassung eines Handelsunternehmens vorzunehmen und zu prüfen (…BayObLG aaO.), da ein inländisches Hauptregister nicht vorhanden ist (BayObLGZ 1985, 348/351 f.). - BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 197/87
Register- und kostenrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen von …
»Weder aus Art. XI i.V.m. Art. XXV Abs. 1 noch aus anderen Vorschriften des Freundschaftsvertrages ergibt sich, daß Zweigniederlassungen von US-Gesellschaften register- und kostenrechtlich wie Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen zu behandeln sind und daß deshalb für Handelsregistereintragungen, welche Zweigniederlassungen von US-Gesellschaften betreffen, die Wertvorschrift des § 26 Abs. 8 KostO unmittelbar Anwendung finden muß (Ergänzung zu BayObLGZ 1985, 348).«.