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   BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93   

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BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93 (https://dejure.org/1993,8020)
BayObLG, Entscheidung vom 21.10.1993 - 3Z BR 174/93 (https://dejure.org/1993,8020)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 3Z BR 174/93 (https://dejure.org/1993,8020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das Registergericht; Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes; Kriterien für die Erledigung einer Hauptsache in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Wegfall der Antragsbefugnis ...

  • Wolters Kluwer

    Amtrag eines Vereinsmitglieds auf Ausschluß der Vorstandsmitglieder sowie weiterer Vereinsmitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens; Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB; Erledigung der Hauptsache in einem Verfahren der Freiwilligen ...

  • vereinsknowhow.de

    §§ 27, 29 BGB; § 13a FGG
    Erledigung der Hauptsache bei Verlust der Vereinsmitgliedschaft des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 832
  • Rpfleger 1994, 338
  • BayObLGZ 1993, 348
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99

    Tod des Testamentsvollstreckers

    Allerdings hatte der Tod der früheren Beteiligten zu 1 nicht die Erledigung der Beschwerde, sondern die Erledigung der Hauptsache zur Folge, weil der Verfahrensgegenstand Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch den Tod der Beteiligten zu 1 weggefallen war (vgl. § 2225 BGB; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 85 und 94), und die Erledigung der Hauptsache ergab sich auch nicht bereits aus den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten, sondern war von Amts wegen festzustellen, da ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur in echten Streitverfahren an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien gebunden ist, in Amts- und Antragsverfahren aber die Erledigung in der Hauptsache von Amts wegen festzustellen hat (BayObLG FamRZ 1991, 846/847; Bumiller/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 12 Rn. 33); nur bei Aufrechterhaltung des Sachantrags ist eine Feststellung der Hauptsacheerledigung von Amts wegen nicht möglich, der Antrag ist dann vielmehr zurückzuweisen (BayObLGZ 1993, 348/349).

    Ansonsten aber kann keine Beschwerdeentscheidung mehr getroffen werden; denn die Beschwerdeberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung muß auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung gegeben sein (BayObLGZ 1952, 268/270; Keidel/Kahl Rn. 15; Jansen Rn. 11 jeweils zu § 20); die Beschwerde hat sich vielmehr erledigt (vgl. BGHZ 66, 297/299; BayObLGZ 1993, 348/349).

  • OLG Köln, 04.02.2009 - 2 Wx 56/08

    Vereinsinterne Zuständigkeit für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem

    Ist es, wie hier, der Mitgliederversammlung vorbehalten (§ 27 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2c) der Satzung), den Vorstand zu wählen und mangels gegenteiliger Bestimmung in der Satzung die Bestellung zu widerrufen, so steht ausschließlich der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins auch die Befugnis zu, über den Vereinsausschluss von Vorstandsmitglieder zu befinden (BGHZ 90 92 [95] = NJW 1984, 1884; BayObLGZ 1993, 348 (350); OLG Celle, OLGZ 1980, 359; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage 2007, Rn. 2764; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 360; einschränkend Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000, Rn. 701 f.).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch unmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert, a.a.O., Rn. 1267).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch unmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert, a.a.O., Rn. 1267).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch unmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert, a.a.O., Rn. 1267).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch unmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert, a.a.O., Rn. 1267).
  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97

    Beschwerdeberechtigung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Zweimann-GmbH mit

    (1) Der Beteiligte zu 2 war jedenfalls als Geschäftsführer der GmbH berechtigt, den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zu stellen (vgl. BayObLGZ 1993, 348/349; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 354; RGRK/Steffen BGB 12.Aufl. § 29 Rn. 3; Lutter/Hommelhoff aaO Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2011 - 3 Wx 194/11

    Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins bei Ruhen der Mitgliedschaft

    Das Antragsrecht entfällt zwar grundsätzlich, wenn das einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstand stellende Vereinsmitglied im Laufe des Bestellungsverfahrens aus dem Verein ausscheidet (BayObLG NJW-RR 1994, 832; BeckOK-BGB Schöpflin, Stand 01.03.2011 § 29 Rdz. 7).
  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen

    a) Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLGZ 1993, 348/349; BayObLG WE 1990, 29; WE 1995, 347).
  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 96/01

    Hauptsacheerledigung im Anmeldeverfahren - Ausscheiden eines Gesellschafters

    Die Hauptsache erledigt sich in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein die Sach- oder Rechtslage änderndes Ereignis fortfällt, so dass die Verfahrensfortsetzung keinen Sinn mehr hat, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BayObLGZ 1993, 348/349).
  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 347/00

    Hauptsacheerledigung der weiteren Beschwerde über gerichtliche Bestellung eines

  • BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94

    Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

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